Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 24 W (pat) 172/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 396 41 177
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
Noelle Claris
ist unter der Nummer 396 41 177 für die Waren
„Kosmetika, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien,
ätherische Öle, Seifen“
in das Register eingetragen worden.
Dagegen ist Widerspruch erhoben
1. von der Widersprechenden I aus der Marke 395 28 983
CLARIS
die für
„Kontaktlinsenpflegemittel zum Reinigen, Desinfizieren, Benetzen
und Nachbenetzen, Einweichen, Abspülen, Neutralisieren
und/oder Aufbewahren von Kontaktlinsen sowohl als Lösung als
auch in Tablettenform“
eingetragen ist;
2. von der Widersprechenden II aus der
international unter der Nummer
R 398 589 registrierten Marke
CLARINS
die in Deutschland u.a. für
„savons de toilette, parfumeries, huiles essentielles, cosmétiques,
lotions pour les cheveux, dentifrices"
geschützt ist.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3
des Deutschen Patent- und Markenamts hat beide Widersprüche wegen fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die angegriffene Marke „Noelle Claris“
wirke wie ein einheitlicher Personenname, dessen Gesamteindruck durch den
Vornamen „Noelle“ und den Nachnamen „Claris“ gleichermaßen geprägt werde.
Der Markenbestandteil „Claris“ könne daher nicht isoliert den Widerspruchsmarken gegenübergestellt werden.
Gegen diese Beurteilung richten sich die Beschwerden der Widersprechenden.
Sie tragen im wesentlichen übereinstimmend vor, daß der angefochtene Beschluß
den anerkannten Erfahrungssatz mißachte, wonach sich der Verkehr bei aus Vor-
und Familiennamen zusammengesetzten Marken regelmäßig am Familiennamen
als selbständig kennzeichnendem Bestandteil orientiere.
Beide Widersprechende beantragen (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke 396 41 177 anzuordnen.
Die Markeninhaber beantragen (sinngemäß),
die Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle
hat im Ergebnis zutreffend eine Verwechslungsgefahr verneint (§§ 107, 42 Abs. 2
Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Da sich die Vergleichsmarken auf identischen oder ähnlichen Waren begegnen
können, hängt der Erfolg der Widersprüche im wesentlichen davon ab, ob die angegriffene Marke den Widerspruchsmarken verwechselbar nahekommt. Das ist
nicht der Fall.
1. Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß die angegriffene
Marke „Noelle Claris“ den Eindruck einer aus Vor- und Familienname zusammengesetzten Namensmarke erweckt. Das wird von den Widersprechenden
nicht in Frage gestellt.
2. In der
früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist eine
Verwechslungsgefahr grundsätzlich bejaht worden, wenn - wie im vorliegenden
Fall - eine aus Vor- und Familienname zusammengesetzte Namensmarke mit
einer Marke zusammentrifft, die mit der Namensmarke nur hinsichtlich des den
Familiennamen bildenden Bestandteils identisch oder verwechselbar ähnlich
übereinstimmt. Begründet wurde dies damit, daß in einem solchen Fall der den
Vornamen bildende Bestandteil der Namensmarke einer eigenständigen Kennzeichnungskraft entbehre, weil insoweit vom Verkehr angenommen werden
könne, daß der Träger des alleinstehenden Familiennamens gerade den
betreffenden Vornamen habe (vgl BGH GRUR 1961, 628, 630 „Umberto
Rosso“). Dieser Erfahrungssatz ist zu einer Zeit entwickelt worden, als die
Verwechslungsgefahr beim Zusammentreffen mehrbestandteiliger Marken mit
Einwortmarken im allgemeinen verhältnismäßig großzügig beurteilt worden ist.
In seiner späteren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof eine Verwechslungsgefahr in solchen Fällen nur noch dann angenommen, wenn der
mit der Vergleichsmarke identische oder verwechselbar ähnliche Bestandteil
den Gesamteindruck der mehrbestandteiligen Marke prägt (grundlegend BGH
GRUR 1976, 353, 354 „COLORBOY“; aus jüngerer Zeit vgl. z.B. BGH GRUR
1999, 995, 997 „HONKA“; GRUR 1998, 942, 943 „ALKA-SELTZER“; GRUR
1996, 775, 776 „Sali Toft“). Jedoch auch nach dieser Einschränkung des
Begriffs der Verwechslungsgefahr wurde für die Kollision von Namensmarken
an dem genannten Erfahrungssatz unter Berufung auf die „Umberto Rosso“-
Entscheidung festgehalten (vgl. zum Firmenrecht (§ 16 Abs. 1 UWG a.F.) BGH
GRUR 1991, 475, 477 „Caren Pfleger“; GRUR 1985, 389, 390 „Familienname“;
GRUR 1987, 182, 184 „Stoll“). Auch in beschreibenden und insoweit die Kennzeichnungskraft schwächenden Anklängen des betreffenden Familiennamens
(„Pfleger“ für kosmetische Produkte, „Rosso“ für Wermutwein) wurde kein Hindernis für die Annahme einer Verwechslungsgefahr gesehen.
Die Praxis der Instanzgerichte ist dem nahezu einhellig gefolgt (vgl. z.B. BPatG
Mitt. 1976, 196 „wagner computer“; Mitt. 1980, 234, 235 „Claude Ferrand“;
GRUR 1997, 290, 291 „ELFI RAUCH“; GRUR 1998, 59, 61 „Coveri“; OLG
München Mitt. 1992, 40, 42 „LUIGI ROSSI“; OLG Hamburg GRUR 1997, 659,
660 „KLAUS BREE“; für den Warenbereich der Bekleidungsstücke abweichend
BPatGE 35, 58, 61 f „ADA GRIMALDI/Renata Gibaldi“; insoweit vermittelnd
BPatGE 41, 186, 190 f „stefano casini/CASSINI“), ebenso das Schrifttum (vgl.
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 14 Rdn. 409; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl. 1997, § 9 Rdn. 167 a.E.; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. 1999,
§ 14 Rdn. 169 und § 15 Rdn. 66). Auch die Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt hat in vergleichbaren Fällen eine Verwechslungsgefahr bejaht (vgl. die mit Schriftsatz der Widersprechenden I vom
22.1.2001 eingereichten Entscheidungen vom 22.12.2000 – B 168213 „LAURA
TORELLI/TONELLI“ und vom 18.9.2000 – B 154288
„AC ALBERTO
CERDAN/CERDAN“). Eine entsprechende Sichtweise läßt sich auch für die
französische Judikatur feststellen (vgl. Cour d´appel de Paris PIBD 2001.III.38,
39 „GEORGES RECH/JEAN-FRANCOIS RECH“).
Eine Ausnahme wurde nur in besonderen Fällen gemacht, so z.B. dann, wenn
es sich bei dem übereinstimmenden Nachnamen um einen wenig kennzeichnungskräftigen sogenannten Allerweltsnamen handelte (vgl. BPatGE 30, 61,
62 f. „PETER MEYER“; 32, 65, 68 „H.J. Müller-Collection“), oder wenn der Gesamtname sein besonderes „Flair“ erst durch den Vornamen erfuhr (vgl. BPatG
GRUR 1996, 496, 498 „PARK/Jean Barth“; zu weiteren Ausnahmen s. BPatG
GRUR 1998, 59, 61 „Coveri“ m.w.N.; vgl. auch Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum, sic! 2001, 36 „Marco Polo/Polo“).
Nach diesen Grundsätzen könnte eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden
Fall weder im Hinblick auf die Widerspruchsmarke „CLARIS“ noch bezüglich
der Widerspruchsmarke „CLARINS“ verneint werden.
3. Indessen hat der Bundesgerichtshof inzwischen seine Rechtsprechung geändert. So ist in der Entscheidung „RAUSCH/ELFI RAUCH“ festgestellt worden,
daß der Verkehr jedenfalls auf dem vorliegenden Warengebiet der Klasse 3
daran gewöhnt sei, daß Kennzeichnungen aus einem vollständigen, Vor- und
Familiennamen umfassenden Namen bestünden; er werde deshalb erfahrungsgemäß die betreffende Namensmarke so verstehen, wie sie ihm entgegentrete (BGH GRUR 2000, 233, 234 „RAUSCH/ELFI RAUCH“). Die in der
früheren Spruchpraxis angestellte Erwägung, daß der Verkehr in Kollisionsfällen der vorliegenden Art davon ausgehe, der Träger des alleinstehenden Familiennamens habe gerade den in der vollständigen Namensmarke angegebenen
Vornamen (vgl. oben 2.), ist aufgegeben worden, weil die Frage, welcher von
mehreren Bestandteilen einer Marke deren Gesamteindruck präge, regelmäßig
allein anhand der Gestaltung der mehrbestandteiligen Marke selbst, d.h. ohne
Rücksicht auf die Vergleichsmarke, festzustellen sei (BGH aaO S. 235
„RAUSCH/ELFI RAUCH“; vgl. auch BGH GRUR 1996, 198, 199 „Springende
Raubkatze“).
In der Entscheidung „Carl Link“ schließlich hat der Bundesgerichtshof diese
Überlegungen dahingehend verallgemeinert, daß kein Erfahrungssatz dahin
bestehe, daß sich der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen
bestehen, regelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil
orientiere (BGH GRUR 2000, 1031, 1032 „Carl Link“).
4. Im Schrifttum ist diese Wende in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auf Kritik gestoßen (vgl. Düx, WRP 2000, 1238 ff.). Insbesondere ist bemängelt
worden, daß dadurch bestehende Namensmarken weitgehend entwertet würden (Düx, aaO S. 1242).
Wirtschaftlich gesehen mag das zutreffen. Der Senat sieht sich jedoch nicht in
der Lage, aus solchen Erwägungen heraus von der rechtlichen Leitlinie des
Bundesgerichtshofs abzuweichen. Die gegenwärtig zu beobachtende Tendenz,
nicht zuletzt im Hinblick auf eine wesentlich großzügigere Eintragungspraxis
den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr restriktiv zu handhaben (vgl.
hierzu Starck, MarkenR 2001, 89, 93; ders., MarkenR 2000, 233, 236), wird
ganz allgemein zu einer gewissen Reduzierung markenrechtlicher Besitzstände führen, soweit es sich nicht um Marken von hoher Verkehrsbekanntheit
handelt. Ein wirtschaftlicher Bestandsschutz gegenüber sich ändernden
Rechtsauffassungen ist jedoch der Rechtsordnung fremd.
5. Nachdem von einem Erfahrungssatz dahin, daß sich der Verkehr bei Marken,
die aus Vor- und Familiennamen bestehen, regelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil orientiert, nicht mehr auszugehen ist, kann in
Fällen der vorliegenden Art eine Verwechslungsgefahr nicht mehr als Regelfall,
sondern nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht gezogen
werden. So mag es liegen, wenn der als Vorname verwendete Bestandteil eine
auffällige Kennzeichnungsschwäche, z.B. infolge eines warenbeschreibenden
Sinngehalts, aufweist. Von einer prägenden Stellung des als Familienname
fungierenden Markenbestandteils wird man des weiteren dann ausgehen müssen, wenn dieser Bestandteil für den Inhaber der älteren Marke eine besondere Kennzeichnungskraft erlangt hat. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, die prägende Stellung des betreffenden Bestandteils in der jüngeren Marke ausnahmsweise unter Berücksichtigung der besonderen Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu bestimmen (offen gelassen von BGH
GRUR 1996, 198, 199 „Springende Raubkatze“).
6. Im vorliegenden Fall sind solche besonderen Umstände weder von den Widersprechenden vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird vielmehr gleichgewichtig durch die Bestandteile
„Noelle“ und „Claris“ geprägt. Die Markenstelle hat daher die Widersprüche im
Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
7. Es bestand kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Richter Dr. Schmitt ist wegen Urlaub an der Unterzeichnung gehindert. Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Bb