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BPatG Beschluss vom 22.02.2001 – 25 W (pat) 147/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 55 217 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie den Richtern Knoll und Engels

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffen Marke wird der

Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 in der Hauptsache aufgehoben und der Widerspruch

aus der Marke 1 185 488 zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

MUCOTUS

ist am 27. Januar 1998 für die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am

28. Februar 1998.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 10. August 1992 für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Arzneimittel" eingetragenen Marke 1 185 488

MUCOS.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluß eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Auszugehen sei von einer etwas unterdurchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, da diese sich von "Muc-, Muko-,

Muco- (lateinisch "mucus" für "Schleim, Schleimhaut") ableite und kaum verfremdet sei. Wegen der möglichen Warenidentität seien hohe Anforderungen an den

Markenabstand zu stellen. Diesen werde die jüngere Marke, die vollständig in der

Widerspruchsmarke enthalten sei, in klanglicher Hinsicht nicht gerecht, da auch

die gemeinsamen verbrauchten Bestandteile "Muco" bei der Bewertung des Gesamteindrucks mit zu berücksichtigen seien und die Betonungen der Markenwörter auf "Mu-cos" bzw "Mu-tus" lägen, während die in der jüngeren Marke zusätzlich

enthaltene Silbe "co" als unbetonte Zwischensilbe kaum wahrgenommen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit

dem (sinngemäßen) Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Der bestehenden Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Unabhängig davon unterschieden sich die

Marken signifikant. Gegenüber der relativen Kürze und Prägnanz der Widerspruchsmarke erlange die jüngere Marke durch die zusätzliche Silbe ein deutlich

anderes Gepräge. Diese werde als dreisilbiges Zeichen wahrgenommen, die Ältere dagegen, auch durch den Sprenglaut in der Wortmitte, als knappe zweisilbige

Marke.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen.

Das DPMA habe zu Recht in dem angefochtenen Beschluß eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die jüngere Marke weise selbst bei einer unterstellten unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine zu große klangliche Ähnlichkeit auf, da eine Warenidentität möglich und die allgemeinen Verkehrskreise maßgeblich seien. Insbesondere erlange die angegriffene Marke durch eine

zusätzliche Silbe kein deutlich anderes Gepräge, weil die Silben "co-tus" der Endsilbe der Widerspruchsmarke "cos" sehr nahe kämen. Die zusätzliche Silbe in der

jüngeren Marke führe deshalb nicht zu einer signifikanten Abweichung des Gesamteindrucks, zumal der Markenvergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolge und nicht davon auszugehen sei, daß die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise einen etwa beschreibenden Sinngehalt der Markenwörter wahrnehmen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie

die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere

statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es besteht nach Auffassung des

Senats keine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Marken im Sinne von

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß der angefochtene Beschluß in der Hauptsache

aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war (§§ 42 Abs 2 Nr 1, 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG).

Der Senat geht davon aus, daß der Widerspruchsmarke nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein eingeschränkter Schutzumfang zuzubilligen ist. Denn das Wort "MUCOS" ist von dem medizinischen Fachbegriff "Mucus"

für "Schleim" abgeleitet und lehnt sich sehr eng an den, in medizinischen Fachbezeichnungen wie zB mucosus, Mukolyse, Mukositis, Mukoviszidose und Mukotomie verwendeten Wortbestandteil "Muco" (Muko) für "Schleim-", "Schleimhaut" an

(vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl, Stichwort "Muko"). Da die Widerspruchsmarke nach der maßgeblichen Registerlage auch für ein schleimlösendes Arzneimittel - ein Mukolytikum - verwendet werden kann, weist diese eine

deutlich warenbeschreibenden Charakter auf, der sich wegen des hiermit verbundenen Originalitätsmangels schwächend auf die Kennzeichnungskraft auswirkt.

Dies bestätigt auch die Vielzahl der in Klasse 5 des Markenregisters eingetragenen Drittmarken anderer Unternehmer mit dem Wortbestandteil "Muco" bzw "Muko" (zur Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9

Rdn 144; BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und

251 - Vitapur).

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden steht der hiermit verbundenen Annahme einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch nicht entgegen, daß vorliegend mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht im Warenverzeichnis nicht nur Fachkreise angesprochen sind, sondern

auch medizinische Laien uneingeschränkt als maßgebliche Verkehrskreise mit zu

berücksichtigen sind. Denn auch ein beachtlicher Teil der allgemeinen Verkehrskreise können den beschreibenden Sinngehalt der Widerspruchsmarke aufgrund

der im Zusammenhang mit Schleim oder Schleimhaut verwendeten Fachbegriffe

erkennen. Zudem sind sie an eine Reihe vergleichbar gebildeter Marken gewöhnt,

da "Muco" sehr häufig auch als beschreibender Wortbestandteil in benutzten Arzneimittelkennzeichnungen anderer Unternehmer verwendet wird. Allein das Arzneimittelverzeichnis Rote Liste 2000 weist insoweit über 15 entsprechend gebildete Präparatebezeichnungen zur Hauptgruppe 24 Antitussiva / Expektorantia auf.

Die Tatsache, daß sich die genaue Wortbedeutung des medizinischen Begriffs regelmäßig nur dem Fachmann erschließt, steht deshalb der Annahme einer ursprünglichen unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht entgegen. Umstände für eine durch intensive Benutzung erworbene gesteigerte Verkehrsbekanntheit und hiermit verbundene nachträgliche Steigerung des Schutzumfanges

der Widerspruchsmarke sind weder behauptet noch ersichtlich.

Nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die Marken auf identischen Waren begegnen, für die mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in

den Warenverzeichnissen Laien als angesprochene Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen,

daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder

Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144

ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER;

EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere

allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit

beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal / Indohexal).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG erforderlichen Markenabstand jedenfalls keine strengen Anforderungen zu stellen. Diesen wird die angegriffene Marke nach Auffassung des Senats in jeder Hinsicht noch gerecht.

Hierbei ist zunächst entgegen einer bloß formalen Betrachtungsweise von wesentlicher Bedeutung, daß sich die Markenwörter in klanglicher Hinsicht nicht nur in

den zusätzlichen Lauten "tu" der jüngeren Marke unterscheiden, sondern bereits

dadurch, daß die dreisilbige jüngere Marke (Mu-co-tus) einen deutlich abweichenden Sprech- und Betonungsrhythmus zur der Widerspruchsmarke (mu-cos) aufweist. Dieser wird insbesondere angesichts der klanglich gut erfaßbaren Wörter

und relativen Kürze der Widerspruchsmarke nicht unbemerkt bleiben. Es kommt

hinzu, daß die jüngere Marke in der Schlußsilbe mit dem Konsonanten "t" einen

markanten Anlaut enthält, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet und der mit dem folgenden, zusätzlichen Vokal "u" selbst bei ungünstigeren

Übermittlungsbedingungen oder einer weniger artikulierten Aussprache wahrgenommen wird. Die klanglichen Abweichungen in ihrer Gesamtheit sorgen danach

für eine hinreichende Differenzierung des jeweiligen Gesamteindrucks der Wörter

und gewährleisten als unterscheidende und dominierende Elemente (vgl hierzu

EuGH GRUR 1998, 387, 390 – Springende Raubkatze; MarkenR 1999, - Lloyd /

Loints) ihr sicheres Auseinanderhalten. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß die Verkehrsauffassung erfahrungsgemäß eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr, vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 -

Lloyd / Loints).

Ebenso halten die Wörter im schriftbildlichen Markenvergleich in jeder verkehrsüblichen Wiedergabeform wegen der deutlich abweichenden Buchstabenkontur und

Wortlänge einen ausreichenden Abstand ein, wobei in Normalschrift oder bei

handschriftlicher Wiedergabe die in der jüngeren Marke zusätzlich enthaltene

Oberlänge eine weitere Unterscheidungshilfe bietet. Ein hinreichend sicheres Auseinanderhalten der Wörter ist deshalb auch in ihrem bildlichen Gesamteindruck

gewährleistet, zumal das Schriftbild erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige

oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell

verklingende gesprochene Wort.

Schließlich fördert auch der in beiden Marken identisch enthaltene Indikationshinweis "Muco" unter keinem Gesichtspunkt die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Denn ein warenbeschreibender Bedeutungsgehalt wie "Muco", dem Ausdruck zu geben auch den Mitbewerbern unbenommen bleiben muß und der als

solcher keine markenmäßige Funktion ausübt, nimmt nicht am markenrechtlichen

Schutz teil und begründet keine Verbietungsrechte (vgl Althammer/Ströbele, Markenrecht, 6. Aufl, § 9 Rdn 160, 185). Der Schutzbereich entsprechend gebildeter

Marken bestimmt sich vielmehr nach der speziellen Wortform, welche über den

beschreibenden Gehalt hinaus kennzeichnend wirkt.

Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke als

begründet, so daß der Widerspruch zurückzuweisen war.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels