Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.03.2001 – 25 W (pat) 100/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 399 15 138 6.70
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Das farbige Wort-/Bildzeichen
siehe Abb. 1 am Ende
ist unter der Nummer 399 15 138 als Marke für die Dienstleistung "Beherbergung
von Gästen" in das Markenregister eingetragen worden. Nach der Veröffentlichung
der Eintragung am 22. Juli 1999 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der älteren, seit dem 24. Oktober 1994 für "Dienstleistungen eines Hotels und
Motels, nämlich Beherbergung und Verpflegung von Gästen und Durchführung
von Reservierungen in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben" eingetragenen Marke 2 082 221
COMFORT HOTEL.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den gegenüberstehenden Dienstleistungen sei zwar
Identität gegeben. Aber auch wenn ausgehend davon erhöhte Anforderungen an
den Markenabstand gestellt würden, werde die angegriffene Marke diesen gerecht, zumal die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach sei und ihr deshalb
nur ein unterdurchschnittlicher Schutzumfang zukomme. Die Widerspruchsmarke
weise nämlich einen die Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt
auf. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Vergleichsmarken durch die graphische Gestaltung der angegriffenen Marke sowie den dort enthaltenen zusätzlichen Bestandteil "EUROPA" deutlich voneinander. Die Übereinstimmung der Marken in dem Bestandteil "COMFORTHOTEL" bzw "COMFORT HOTEL" führe nicht
zur Bejahung der Verwechslungsgefahr, da dieser Bestandteil innerhalb der jüngeren Marke keine kollisionsbegründende Stellung einnehme. Die jüngere Marke
werde vielmehr durch die Wortbestandteile "EUROPA" und "COMFORTHOTEL" in
gleicher Weise geprägt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Widerspruch
stattzugeben.
In dem angefochtenen Beschluß werde keine tragfähige Begründung für eine
Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke gegeben. Vielmehr handele es
sich bei "COMFORT HOTEL" um ein hinreichend phantasievolles Zeichen, das bei
den angesprochenen Verkehrskreisen vielleicht hinsichtlich der Qualität der angebotenen Dienstleistungen bestimmte positive Assoziationen wecke, sich indessen
nicht von einem Großteil der eingetragenen Marken unterscheide. Deshalb komme der Widerspruchsmarke ein normaler Schutzumfang zu. Die Ausführungen,
wonach der Bestandteil "COMFORTHOTEL" nicht geeignet sei, den Gesamteindruck der jüngeren Marke zu prägen, sei schon deshalb unzutreffend, weil dieser
Bestandteil nicht kennzeichnungsschwach sei. Vielmehr sei der Bestandteil "EU-
ROPA" nicht unterscheidungskräftig, so daß in der jüngeren Marke allein der Bestandteil "COMFORTHOTEL" prägend sei. Im übrigen könne dieser Bestandteil
den Gesamteindruck auch dann allein prägen, wenn er kennzeichnungsschwach
wäre. Es sei außerdem nicht abwegig, daß die angesprochenen Verkehrskreise
meinten, bei den Hotels der Inhaberin der angegriffenen Marke handele es sich
um einen europäischen Ableger der "COMFORT HOTELS" der Widersprechenden. Eine Internet-Recherche unter dem Stichwort "Comforthotel" zeige, daß diese
Bezeichnung keinesfalls beschreibend sei, sondern fast ausschließlich von den
Beteiligten des vorliegenden Verfahrens verwendet werde. Von 121 Treffern der
Recherche habe die Widersprechende 50 durchgeforstet. 31 davon hätten die
"Europa Comforthotels" der Anmelderin und 14 davon die Hotels der Widersprechenden betroffen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Widerspruchsmarke komme nur ein unterdurchschnittlicher Schutzumfang zu,
so daß schon geringe Abweichungen zwischen den Marken ausreichten, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Aufgrund der Vielzahl der Abweichungen unterschieden sich die Vergleichsmarken ausreichend. Diese gelte auch dann, wenn
man die Unterdurchschnittlichkeit des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke außer Acht lasse. Schließlich bestehe auch keine assoziative Verwechslungsgefahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs 2 Nr 1
MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43
Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung
des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Ausgehend von der Registerlage sind zunächst grundsätzlich strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denn die Vergleichsmarken können zur
Kennzeichnung gleicher Dienstleistungen verwendet werden, wobei zudem verwechslungsfördernd breite Verkehrskreise angesprochen sind.
Bei der Entscheidung über den Widerspruch muß zwar von der Schutzfähigkeit
der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, daß der Widerspruchsmarke nur minimale Kennzeichnungskraft zukommt und ihr demzufolge nur ein
sehr kleiner Schutzumfang zugebilligt werden kann. Die Bezeichnung "COMFORT
HOTEL" ist nämlich außerordentlich eng an das klangidentische Wort "Komforthotel" angelehnt, das eine glatt beschreibende Angabe im Sinne eines "komfortablen
Hotels" darstellt. Dies bestreitet auch die Widersprechende nicht ernsthaft. Eine
Internetrecherche über die Suchmaschine "AltaVista", die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war, führte im Bereich deutschsprachiger Internetseiten zu über 1500 Treffern mit der Bezeichnung "Komforthotel". In einigen
stichprobenartig aufgerufenen Seiten wurde die Bezeichnung in glatt beschreibender Weise verwendet, wie etwa auf der Internetseite http://www.netzbund.de/marienlinde/: "........ Hier entstand im August 1984 ein kleines Komforthotel mit
40 Betten." Auch wenn die Bezeichnung "Komforthotel" nicht in Wörterbüchern
aufgeführt ist - gleiches gilt übrigens zB für die Bezeichnung "Luxushotel", die in
der 20-bändigen Ausgabe des "Brockhaus, Die Enzyklopädie", 20. Auflage, nicht
zu finden ist - spricht dies nicht gegen eine glatt beschreibende Verwendung (vgl
zu dem Umstand, daß auch glatt beschreibende zusammengesetzte Hauptwörter
allein aus Kapazitätsgründen in Wörterbüchern häufig nicht aufgeführt sind, die
Senatsentscheidungen GRUR 1997, 639 bzw 640 "FERROBRAUSE" bzw "ASTH-
MA-BRAUSE"). Im Zusammenhang mit der beschreibenden Bedeutung von "Komforthotel" sei auch erwähnt, daß der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DE-
HOGA) ein bundesweit einheitliches System zur Klassifizierung von Beherbergungsbetrieben benutzt, das Hotels in fünf Klassen mit einem bis zu fünf Sternen
einteilt (vgl dazu etwa den vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.
herausgegebenen Deutschen Hotelführer 2000). Die Klassifizierungen lauten aufsteigend von einfachen bis höchsten Ansprüchen genügend "TOURIST", "STAND-
ARD", "KOMFORT", "FIRST CLASS" und "LUXUS". Es liegt nahe, daß die Hotels
entsprechend ihrer Klassifizierung dann auch als "Luxushotel", "First Class Hotel",
"Komforthotel" usw bezeichnet werden. Auch ohne Kenntnis eines solchen Klassifizierungssystems bezeichnet das Wort "Komforthotel" nach landläufigem Wortverständnis ein Hotel, das einen gewissen Komfort bietet und mehr als nur ganz einfachen Ansprüchen genügt. Daß die Bezeichnung tatsächlich auch sehr häufig in
diesem Sinne verwendet wird, konnte anhand der durchgeführten Internet-Recherche mit über 1500 Treffern bei deutschsprachigen Internetseiten eindrucksvoll belegt werden.
Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke, die sich außerordentlich eng an die
glatt beschreibende und hochgradig freihaltebedürftige Angabe "Komforthotel" anlehnt, ist auf die eintragungsbegründende Eigenprägung zu beschränken (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 148 mit zahlreichen weitergehenden Rechtsprechungsnachweisen in Fußnote 318; vgl auch ständige Rechtsprechung ua BGH GRUR 1997, 627, 628 reSp 3. Absatz "à la Carte"; GRUR
1999, 998, 990, liSp unter 2c "HOUSE OF BLUES"). Die zunehmend großzügige
Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, welche die Folge einer restriktiven Auslegung der Vorschriften zu den absoluten Schutzhindernisse
nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 MarkenG in der Rechtsprechung des BGH ist, hat im
Widerspruchsverfahren Konsequenzen. Registrierten Marken, die sehr eng an beschreibende Angaben angelehnt sind oder die etwa nur im Hinblick auf eine graphische Ausgestaltung oder spezielle Schreibweise eingetragen werden, weil sie
im übrigen glatt schutzunfähige Wörter oder Wortfolgen enthalten, kann im Widerspruchsverfahren bei einer sachgerechten Handhabung des Rechtsbegriffs der
Verwechslungsgefahr im Extremfall Schutz nur gegen die Eintragung und Verwendung von identischen Marken gewährt werden. Eine Verwechslungsgefahr muß
unter Umständen schon bei ganz geringfügigen Abweichungen aus Rechtsgründen verneint werden. Es muß auch den Mitbewerbern gestattet sein, sich mit ihren
Marken - natürlich unter angemessener Berücksichtigung älterer Markenrechte -
an beschreibende Angaben anzulehnen.
Die eintragungsbegründende Eigenprägung kann bei der Widerspruchsmarke nur
in den Abweichungen liegen, die sie gegenüber der die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibenden Angabe "Komforthotel" aufweist. Diese liegen darin,
daß die Bezeichnung der Widerspruchsmarke mit dem Anfangsbuchstaben "C"
geschrieben ist und daß die beiden Wörter "COMFORT" und "HOTEL" nicht zusammen, sondern auseinandergeschrieben sind. Es kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob schutzbegründend nur die Auseinanderschreibung dieser beiden
Wörter ist. Allerdings spricht schon einiges für eine solche Annahme. Denn auch
die Bezeichnung "COMFORTHOTEL" wird nicht selten in einem beschreibenden
Sinne verwendet, wie eine Internet-Recherche über die Suchmaschine "AltaVista",
die ebenfalls Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war, gezeigt hat. Die Widersprechende hatte selbst eine Internet-Recherche durchgeführt
und war hierbei auf 121 Internetseiten gestoßen, auf denen die Bezeichnung
"Comforthotel" verwendet worden war. Auch wenn ein Großteil dieser Internetseiten sich auf Hotels der beiden Verfahrensbeteiligten bezogen haben mag, ist nicht
zu verkennen, daß auch andere Betreiber von Hotels diese Bezeichnung verwenden, was mehr als nur ein Indiz für eine beschreibende und gegen eine kennzeichnende Bedeutung ist. Dies gilt um so mehr, wenn zusätzlich berücksichtigt wird,
daß die alternative Schreibweise mit "C" oder "K" bei verschiedensten Begriffen
oder auch Eigennamen im Inland durchaus üblich ist (vgl zB Cassette/Kassette,
Cabrio/Kabrio, Club/Klub, Combi/Kombi, Carl/Karl, Clara/Klara). Gerade bei Wörtern, die in der englischen oder zum Teil auch in der französischen Sprache mit
"C" geschrieben werden und als entsprechender und häufig bedeutungsgleicher
oder jedenfalls bedeutungsähnlicher Begriff in der deutschen Sprache in einer
Schreibweise mit "K" existieren, hat der Verkehr keinerlei Verständnisschwierigkeiten und setzt solche Wörter vielfach gleich. Dies gilt für geographische Begriffe
(vgl Canada/Kanada, California/Kalifornien usw) ebenso wie für sonstige Begriffe
(Convent/Konvent, Client/Klient, abstract/abstrakt, exact/exakt, compact/kompakt,
direct/direkt, product/Produkt, usw). In solchen "Abwandlungen" wird der Verkehr
deshalb regelmäßig kein kennzeichnendes Element sehen, weshalb in einer solchen Schreibweise mit "C" häufig auch keine schutzbegründende Eigenart gesehen werden kann. Ob die Widersprechende demzufolge trotz ihrer eingetragenen
Marke "COMFORT HOTEL" eine beschreibende oder auch markenmäßige Benutzung der Bezeichnung "Comforthotel" sogar in Alleinstellung hinnehmen muß, wofür sehr viel spricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr schon aus anderen Gründen zu verneinen ist.
Die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken ist nach Auffassung des Senats in keiner
Richtung derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der verwechslungsfördernden Lage in Bezug auf die gegenüberstehenden Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die jüngere Marke
hält von der Widerspruchsmarke einen ausreichenden Markenabstand ein.
Zunächst scheidet eine Verwechslungsgefahr in klanglicher und schriftbildlicher
Hinsicht offensichtlich aus, wenn die Marken in ihrer Gesamtheit bei einigermaßen
gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile nach den für den Gesamteindruck sonst maßgeblichen allgemeinen Kriterien verglichen werden. Sie
unterscheiden sich dann in den wesentlichen Kriterien, wobei die angegriffene
Marke schon in Bezug auf die Wortbestandteile wesentlich länger ist und gegenüber der Widerspruchsmarke noch das weitere Markenwort "EUROPA" enthält.
Darüber hinaus enthält die angegriffene Marke noch einen Bildbestandteil mit
kreisförmig angeordneten Sternen, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet.
Auch wenn der Bestandteil "COMFORTHOTEL" der angegriffenen Marke und die
Widerspruchsmarke "COMFORT HOTEL" überaus ähnlich und sogar klangidentisch sind, führt diese Übereinstimmung nicht zur Bejahung einer unmittelbaren
Verwechslungsgefahr. Solches würde abweichend von dem Grundsatz, daß ein
Elementenschutz dem Markenrecht fremd ist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdn 151 Marken), überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn der
Bestandteil "COMFORTHOTEL" die angegriffene Marke kollisionsbegründend prägen würde. Mit der Markenstelle ist der Senat der Auffassung, daß dem Bestandteil "COMFORTHOTEL" innerhalb der angegriffenen Marke eine solche allein oder
selbständig kollisionsbegründende Wirkung nicht zukommt, da dieser Bestandteil
für sich betrachtet schutzunfähig oder jedenfalls äußerst kennzeichnungsschwach
ist. Hier kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Kennzeichnungskraft und
zur schutzbegründenden Eigenart der Widerspruchsmarke verwiesen werden, die
insoweit gleichermaßen gelten. Zwar ist auch der weitere Wortbestandteil "EURO-
PA" der angegriffenen Marke für sich genommen schwach oder nicht kennzeichnend. Ähnliches mag auch für den Bildbestandteil gelten, der vergleichbar mit der
Europaflagge die Staaten der europäischen Gemeinschaft symbolisieren und dem
den Wortbestandteil "Europa" bildlich beschreiben könnte und dem deshalb auch
eher nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Ausgehend davon gewinnt
die angemeldete Bezeichnung ihre schutzbegründende Eigenart nur aus der Kombination der einzelnen Bestandteile (vgl dazu auch die Rechtsprechung, in denen
die Prägung einer Marke durch einzelne Markenbestandteile verneint worden ist;
vgl etwa BGH GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1996, 777, 778 - JOY).
Schließlich besteht auch keine Verwechslungsgefahr unter den Gesichtspunkten,
daß die Marken begrifflich verwechselt oder gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Soweit eine begriffliche
oder gedankliche Verbindung dadurch hergestellt werden sollte, daß durch beide
Marken eine Assoziation an den beschreibenden Begriff "Komforthotel" bzw "komfortables Hotel" ausgelöst wird, ist dies unbeachtlich. Denn begriffliche Übereinstimmungen in beschreibenden Angaben bzw dadurch ausgelöste Assoziationen
führen regelmäßig nur dazu, daß der Verkehr bei den so gekennzeichneten
Dienstleistungen auf Übereinstimmungen in Bezug auf Art, Beschaffenheit usw
schließt. Aus Begriffen wie "Komforthotel" oder "Comforthotel" wird er nur schließen, daß die so gekennzeichneten Hotels entweder zur gleichen Qualitätskategorie gehören, sie also gleichen Standard bieten oder daß damit allgemein auf Hotels hingewiesen werden soll, die einen gewissen Komfort bieten. Der Verkehr
wird daraus aber nicht - und nur dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr relevant - folgern, daß die jeweiligen Dienstleistungen von demselben oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht
werden.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 MarkenG. Der Umstand, daß die Widersprechende letztlich unterlegen
ist, rechtfertigt eine Kostenauferlegung nicht, da das Gesetz von dem Grundsatz
ausgeht, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Die Rechtsverfolgung der Widersprechenden kann nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen
jedenfalls nicht als aussichtslos oder kaum erfolgversprechend beurteilt werden,
was vorliegend allein eine Kostenauferlegung rechtfertigen könnte (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 17), zumal Fragen der allein kollisionsbegründenden Wirkung von Markenbestandteilen unter Umständen schwierig
zu beurteilen sind und häufig kontrovers diskutiert werden.
Kliems
Brandt
Knoll
Pü
Abb. 1