Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 24 W (pat) 4/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 00 202.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. April 1999 und vom 13. September 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Dr. Jones
Angemeldet ist die Marke
für folgende Waren:
"Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Mittel zu Körper und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputz- und -pflegemittel, insbesondere Zahncreme, -pasta oder -pulver; Mundwässer; medizinische
Zahnputzmittel"
Diese Anmeldung hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und
Markenamts mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle angeführt, der
Eintragung stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG entgegen, weil
die angemeldete Marke ersichtlich zur Täuschung geeignet sei. Die Täuschungsgefahr gem § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG sei vorliegend deswegen iSv § 37 Abs 3
MarkenG "ersichtlich", weil die angemeldete Wortmarke mit dem Markenelement
"Dr." die allgemein verständliche Abkürzung für einen akademischen Doktor-Titel
enthalte und die Anmelderin gleichwohl und trotz wiederholter Aufforderungen
durch die Markenstelle keinen Nachweis über die Beteiligung eines promovierten
Wissenschaftlers an der Entwicklung, der Produktion oder Überwachung der beanspruchten Waren geführt habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 und vom
13. September 2000 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auch begründet, denn der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG nicht entgegen.
Gem § 37 Abs 3 MarkenG kann eine Anmeldung nur dann nach § 8 Abs 2 Nr 4
MarkenG zurückgewiesen werden, wenn die Eignung der angemeldeten Marke
zur Täuschung "ersichtlich" ist. Anknüpfungspunkt für den markenrechtlichen
Begriff einer "ersichtlichen" Täuschungsgefahr ist das Verhältnis zwischen der angemeldeten Marke einerseits und den für diese Marke beanspruchten Waren und
Dienstleistungen andererseits. Die bloße Möglichkeit, die Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch in irreführender Weise zu benutzen,
rechtfertigt noch nicht die Schutzversagung nach § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 3
MarkenG. Nur wenn bei jeder in Betracht kommenden Benutzungshandlung die
Marke die angesprochenen Verkehrskreise über die angebotenen Waren und
Dienstleistungen täuschen würde, ist die Marke "ersichtlich" irreführend iSv § 8
Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 3 MarkenG (vgl BPatG GRUR 1999, 746, 747, 748
"Omeprazoh"; BPatGE 39, 1, 5 "PGI"; BPatG GRUR 1989, 593, 594 "Molino",
Schweikert, Mitt 1990, 1 ff; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 Rdn
230).
Diese Beschränkung des markenrechtlichen Täuschungs-Begriffs folgt aus den
Grundsätzen des patentamtlichen Eintragungsverfahrens. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse gem § 8 MarkenG im Eintragungsverfahren beschränkt sich
auf die angemeldete Marke als solche in der Ausgestaltung, für die ihre Eintragung beantragt wird. In welcher Form und für welche Waren die angemeldete
Marke tatsächlich benutzt wird, kann schon deswegen kein Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren sein, weil die Benutzung der angemeldeten Marke
keine Voraussetzung für deren Eintragung ist und dem Inhaber einer Marke erst
fünf Jahre nach der Eintragung markenrechtliche Nachteile aus einer Nichtbenutzung entstehen können. Schutz vor solchen Täuschungen, die durch die konkrete
Benutzung einer Marke entstehen können, gewährt ua § 3 UWG, der den Rechtsweg vor die Zivilgerichte eröffnet und damit auch zu einem Verfahren, das - anders als das kursorische registerrechtliche Verfahren - eine vollständige Beweiserhebung über die tatsächlichen und - bei Benutzungsfragen oft komplexen - Verhältnisse erlaubt (vgl BPatG "Molino" aaO; Althammer/Ströbele, aaO, § 8
Rdn 223).
In dem hier dargetanen Sinn ist die angemeldete Marke "Dr. Jones" nicht "ersichtlich" täuschend. Das Warenverzeichnis umfaßt ausnahmslos solche Warengruppen, die in der Regel unter Mitwirkung von promovierten Naturwissenschaftlern
entwickelt, produziert und überwacht werden. Insoweit besteht kein inhaltlicher
Gegensatz zwischen der angemeldeten Marke einerseits und ihrem Warenverzeichnis andererseits. Ob die von der Anmelderin möglicherweise (künftig) unter
der Marke "Dr. Jones" vertriebenen Waren tatsächlich den entsprechenden Verkehrserwartungen entsprechen (werden), kann im registerrechtlichen Eintragungsverfahren nicht festgestellt und damit auch nicht berücksichtigt werden.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben und es sind die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb