Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.03.2001 – 25 W (pat) 108/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 2 907 355 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

CELLVIT

ist am 1. Juni 1995 für "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke,

Pflaster, Verbandmaterial; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien,

ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel" in das Markenregister eingetragen worden.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 15. September 1995.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 3. Dezember 1990 für "Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich selenhaltige Arzneimittel zur enteralen und parenteralen Anwendung am Menschen, ausgenommen Analgetika" eingetragenen

Marke 1 169 004

SELIT,

deren Benutzung die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom

14. Februar 1996 bereits im Verfahren vor dem DPMA bestritten hat. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der

Widerspruchsmarke eine eidesstattliche Versicherung des damaligen Geschäftsführers ihrer Rechtsvorgängerin vom 8. Mai 1996 sowie weitere Unterlagen betreffend den Zeitraum Mai 1995 (Benutzungsaufnahme) bis März 1996 vorgelegt, aus

denen sich die Verwendung eines Mineralstoffpräparats "SELIT" mit dem Wirkstoff

Natriumselenit und dem Anwendungsbereich eines nachgewiesenen Selenmangels ergibt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Einrede mangelnder

Benutzung mit der Begründung aufrechterhalten, daß die in der eidesstattlichen

Versicherung vom 8. Mai 1996 genannten Umsätze von DM 35.700,-- für den Zeitraum Mai bis Dezember 1995 und von DM 32.000,-- für den Zeitraum Januar bis

März 1996 nicht zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichten, zumal offen bleibe, in welchem Land die Umsätze erzielt worden seien.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluß die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den

Widerspruch zurückgewiesen. Es sei zweifelhaft, ob die - ausdrücklich bestrittene - rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichend glaubhaft

gemacht worden sei, da keine Rechnungsbelege für Inlandsbestellungen und –lieferungen vorgelegt worden seien und sich die in der eidesstattlichen Versicherung

angegebenen Umsätze als sehr gering erwiesen. Dies könne jedoch dahingestellt

bleiben, da ausgehend von der möglichen Warenidentität und einer normalen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch bei strengen Anforderungen

die jüngere Marke einen hinreichenden Markenabstand einhalte. Im Schriftbild

sorgten die unterschiedliche Wortlänge, sowie die zusätzlichen Buchstaben "LV"

der jüngeren Marke für eine ausreichende Unterscheidung. Aber auch in klanglicher Hinsicht halte diese einen ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Auch wenn beide Marken in der Silbenanzahl und Lautfolge "el-it" übereinstimmten und jeweils einen Zischlaut als Wortanfang aufwiesen, so seien die

klanglichen Unterschiede dennoch hinreichend groß, da die jüngere Marke mit einem stimmlosen, scharfen wie "z" artikulierten c-Laut beginne, während die Widerspruchsmarke durch einen stimmhaften s-Laut eingeleitet werde. Hinzu komme,

daß die zweite Silbe der angegriffenen Marke in der Widerspruchsmarke keine

Entsprechung finde. Auch die verschiedenen Sinngehalte der Wörter wirkten sich

verwechslungsmindernd aus. Denn die jüngere Marke sei von "Zelle" (lat: "cella")

abgeleitet, während die Widerspruchsmarke auf das Element Selen hindeute.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemäßen) Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Unter Berücksichtigung der möglichen Warenidentität und der einzubeziehenden

allgemeinen Verkehrskreise seien strenge Anforderungen an den Markenabstand

zu stellen, welche die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht wegen der übereinstimmenden Silbenanzahl und Vokalfolge sowie des ähnlichen Zeichenanfangs

nicht einhalte.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich nicht nur in optischer

Hinsicht durch ihre Wortlänge und jeweiligen Anfangsbuchstaben erheblich, sondern auch in klanglicher Hinsicht, da sie von einem abweichenden Konsonantengerüst geprägt seien und unterschiedlich betont würden, wobei auch die unterschiedlichen Wortlängen zu einem völlig differierenden Klangbild führten. Eine

Verwechslungsgefahr bestehe deshalb nicht, zumal der Verkehr auch den jeweiligen, voneinander abweichenden Sinngehalt der Markenwörter erkenne, was ihre

Unterscheidung erleichtere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine

Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im Sinne

von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in

dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die nach § 43 Abs 1 Satz 1 und

Satz 2 MarkenG nebeneinander mögliche Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 19,

25 ff) uneingeschränkt und zulässig bereits im Verfahren vor dem DPMA erhoben

hat, können bei der Entscheidung über den Widerspruch nur die Waren berücksichtigt werden, für die eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke

glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG). Soweit danach von

der Widersprechenden eine Verwendung der Widerspruchsmarke zur Kennzeichnung eines Mineralstoffpräparats mit dem Wirkstoff Natriumselen behauptet und

Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt worden sind, betreffen diese hinsichtlich der Umsatzabgaben lediglich den Zeitraum Mai 1995 bis März 1996. Ebenso

datiert die eidesstattliche Versicherung vom 8. Mai 1996 und kann deshalb den

hier nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlaß der (Beschwerde)Entscheidung nicht mehr - bzw nur noch unzureichend für wenige Tage - abdecken. Bereits aus diesem Grund dürfte es an der

hinreichenden Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke fehlen, aus welcher sich die Verwendung der Marke nach Art, Zeit, Ort und

Umfang ergeben muß (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 43

Rdn 42), zumal auch die angegebenen Umsätze nur teilweise den relevanten Benutzungszeitraum betreffen können (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG,

6. Aufl, § 43 Rdn 50; zu Ausnahmen BPatG GRUR 2001, 58, 59 - COBRA

CROSS). Da die Ausgestaltung des Benutzungszwanges im Widerspruchsverfahren dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz unterstellt ist, oblag es jedoch

der Widersprechenden, alle zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen. Auch waren insoweit - insbesondere im Hinblick auf das ausdrückliche Bestreiten der Inhaberin der angegriffenen Marke und die ausgeführten Bedenken im angefochtenen Beschluß des

DPMA - keine gerichtlichen Hinweise veranlaßt (vgl hierzu auch BPatG MarkenR 2000, 288, 289 – Neuro-Vibolex).

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da der Widerspruch auch

bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Mineralstoffpräparat mit dem Wirkstoff Natriumselen mangels bestehender Verwechslungsgefahr zurückzuweisen ist. Danach ist, da auch die Widersprechende

selbst eine Verwendung der Widerspruchsmarke nur zur Kennzeichnung eines Mineralstoffpräparat mit dem Wirkstoff Natriumselen behauptet, im Rahmen der Integrationsfrage auf Seiten der Widerspruchsmarke von Mineralstoffpräparaten (Arzneimittelverzeichnis "Rote Liste" Hauptgruppe 62) ganz allgemein und mangels

entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis ohne Beschränkung auf

eine Rezeptpflicht, eine bestimmte Darreichungsform oder enthaltene Wirkstoffe

auszugehen (st Rspr, vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488,

489 APISOL / Aspisol; vgl allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff

- Taurus - und GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB). Diese Arzneimittel können

wegen der weiten Oberbegriffe "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse" jedenfalls mit einem Teil der von der jüngeren Marke beanspruchten Waren identisch sein und sind im übrigen jedenfalls ähnlich.

Auch wenn unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand - jedenfalls soweit Warenidentität möglich ist - strenge Anforderungen zu stellen sind, ist die

Ähnlichkeit der Marken nach Auffassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre.

Klanglich - und nur soweit kommt eine Verwechslungsgefahr ernsthaft in Betracht - weisen die wie "zell-vit" und "se-lit" gesprochenen gut überschaubaren

Markenwörter bereits in den deutlich voneinander abweichenden Anfangskonsonanten einen wesentlichen, auch im jeweiligen Gesamteindruck der Wörter hörbaren Klangunterschied auf, der bei der jüngeren Marke wegen der zusätzlichen, in

der ersten Sprechsilbe enthaltenen Konsonanten "ll" noch verstärkt wird und zugleich wegen der hiermit verbundenen unterschiedlichen Artikulation des jeweiligen Silbenvokals "e" den Klangcharakter der ersten Sprechsilbe stark verändert.

Dieser Unterschied in der Silbenstruktur und im Wortklang wird deshalb nicht unbemerkt bleiben, zumal erfahrungsgemäß der Wortanfang stärker beachtet wird

als die weiteren Wortbestandteile. Gemeinsam mit der weiteren, im jeweiligen konsonantischen Anlaut der zweiten Sprechsilbe bestehenden Klangabweichung reichen deshalb nach Auffassung des Senats die insgesamt bestehenden Unterschiede der Markenwörter aus, ihre hinreichend sichere Unterscheidbarkeit selbst

im Hinblick auf die vorliegend gebotenen strengen Anforderungen zu gewährleisten. Dies gilt auch dann, wenn man ungünstigere Übermittlungsbedingungen

oder eine wenig artikulierte Aussprache einbezieht und berücksichtigt, daß die

Verkehrsauffassung eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird

(st Rspr vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints). Eine zusätzliche

Orientierungshilfe und Erinnerungsstütze bieten schließlich die in der jüngeren

Marke für jedermann ohne weiteres erkennbaren Hinweise von "CELL" auf "Zelle"

und "OVIT" für "Vitamin" oder "vital", die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finden und denen deshalb auch in gewissem Umfang eine verwechslungsmindernde Bedeutung zukommt. Eine Verwechslungsgefahr besteht demnach

nicht.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels