Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.03.2001 – 30 W (pat) 70/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 670 124

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. März 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender

sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die international registrierte Marke 670 124

MULTI MODE SWITCHING

begehrt die Schutzbewilligung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für

die Waren

"Fonction de commutation automatique d’un stimulateur cardiaque".

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Begründend

wurde ausgeführt, es liege bei der Marke lediglich ein beschreibender Hinweis auf

die Beschaffenheit und die Funktionsweise der beantragten Waren vor, der von

den angesprochenen Verkehrskreisen auch so verstanden werde. Die Wortmarke

habe die Bedeutung von "Vielfach-Modus-Schaltung" und weise daher nur darauf

hin, dass es sich um Herzschrittmacherschaltungen handle, die in unterschiedlichen Modi arbeiten könnten. Aus diesem Grund bestehe ein Freihaltebedürfnis an

der im übrigen nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Sie hält die Marke für schutzfähig.

Ein Fachausdruck "Multi Mode Switching" sei im Zusammenhang mit Herzschrittmachern in der deutschen Sprache nicht nachweisbar, ein Freihaltebedürfnis bestehe daher nicht. Im Zusammenhang mit Herzschrittmachern sei die Bezeichnung daher unterscheidungskräftig.

Die IR-Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 15. Dezember 1999 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses sowie die der Anmelderin übersandten Fundstellen aus dem

Internet Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der IR-

Marke ist der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu versagen, da es sich

dabei um eine unmittelbar beschreibende Sachangabe handelt, die für Mitbewerber zur Verwendung freizuhalten ist (§§ 107, 113, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG iVm Art 5 Abs 1 MMA, Art 6 quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ).

Nach der genannten Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen,

welche im Verkehr zur Bezeichnung – unter anderem der Beschaffenheit – der

Waren dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 – "Bücher für eine bessere

Welt"). In einer solchen und daher freihaltungsbedürftigen Angabe erschöpft sich

die schutzsuchende IR-Marke mit ihrer Wortzusammenfügung "MULTI MODE

SWITCHING".

"MULTI MODE SWITCHING" kann die Beschaffenheit der beantragten Waren

"fonction de commutation automatique d’un stimulateur cardiaque" selbst beschreiben. Der Begriff bedeutet nämlich soviel wie automatische Überwachungsschaltungen für Herzschrittmacher, wobei von Bedeutung ist, dass Herzschrittmacher zur Aufrechterhaltung einer regelmäßigen Schlagfolge des Herzens nicht nur

bei einem Absinken der Herzfrequenz, sondern auch bei einem Anstieg derselben

eingreifen (vgl Der Gesundheitsbrockhaus, S 563).

"Multi" bedeutet in Substantiven, Adjektiven und Verben sowohl in der deutschen

als auch in der englischen Sprache "viel, vielfach, Viel..., mehr, Mehrfach...,

Multi..." (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil I, 1988, S 421; Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl 1996, S 1041) und hat in dieser Bedeutung, insbesondere als Präfix, auch Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 517), etwa bei den

geläufigen Bezeichnungen "Multimedia", "Multitasking", "Multivibrator" im Computerbereich (vgl HABM, R0861/99-1 – MULTIBRIDGE, PAVIS PROMA), "Multimeter" im technischen Sprachgebrauch, aber auch in den allgemeinen Sprachgebrauch, so zum Beispiel bei den Wortkombinationen "Multi-Vitamin" oder "Multimillionär" und vielen weiteren.

Das Wort "Mode" bedeutet in der englischen Sprache "Modus, Art und Weise,

Methode, Verfahren" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch, aaO, S 414; Ernst,

Wörterbuch der industriellen Technik, 6. Aufl, S 832) und wird darüber hinaus in

der Elektrotechnik als Fachbegriff zur Bezeichnung einer Schwingungsform elektromagnetischer Wellen, insbesondere in Hohlleitern, verwandt (vgl Duden,

Fremdwörterbuch, aaO, S 507).

Zusammengesetzt ist der Begriff "multimode" im technischen Gebrauch auch in

der deutschen Sprache üblich zur Bezeichnung der Eigenschaften bestimmter

Lichtleiter, die aufgrund ihres Querschnitts in der Lage sind, mehrere unterschiedliche Schwingungstypen gleichzeitig zu führen (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Band 3, S 175).

Der Markenteil "switching" ist im Bereich der Elektrotechnik die englische Bezeichnung für eine Schaltung (vgl Ernst, aaO, S 1342).

In der Gesamtheit kommt der Bezeichnung "MULTI MODE SWITCHING" der Aussagegehalt einer elektrotechnischen Schaltung zu, die in verschiedenen Modi arbeiten kann, also unterschiedliche Betriebszustände annehmen kann und dadurch

in der Lage ist, sich an veränderte Parameter anzupassen, was – wie eingangs

ausgeführt – gerade auch bei für Herzschrittmacher bestimmten Schaltungen von

besonderer Bedeutung sein kann.

In diesem Sinn wird die Bezeichnung auch, wie die der Markeninhaberin mitgeteilte Internet-Recherche zeigt, von ihr in beschreibender Weise gebraucht. Auf

der Internet-Site der Beschwerdeführerin findet sich als Pressemitteilung bei der

Beschreibung eines Herzschrittmachers mit der Benennung TALENT der Satz: "TALENTTM also incorporates a proprietary MULTI-MODE SWITCHNGTM feature

that combines mode switching for atrial arrhytmias and a DDD/AMC mode (automatic mode conversion) intended to promote spontaneous ventricular activation

and increase pacemaker longevity".

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht, wie möglicherweise angenommen werden könnte, auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des schutzsuchenden Zeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 –

THE HOME DEPOT). Die Annahme einer beschreibenden Angabe beruht hier

gerade nicht auf einer die einzelnen Bestandteile analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, dass der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die betreffende Wortfolge als solche bereits für den hier einschlägigen

Warenbereich, also Schaltungen zur Steuerung von Herzschrittmachern, unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen" können, ergibt sich, dass auch die erstmalige Verwendung der Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend wirkt (vgl BGH GRUR 1996, 770

– MEGA).

Im Übrigen kommt es bei der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses vor allem auf

die Belange der Mitbewerber der Markeninhaberin an. Ob die angesprochenen

Verkehrskreise, die hier aufgrund der in Frage stehenden, sehr speziellen Erzeugnisse (Bestandteile für Herzschrittmacher) vorwiegend im Bereich des Fachpublikums anzusiedeln sein dürften, die konkrete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Bedeutung, als der Begriff zur Warenbeschreibung nur

dann nicht geeignet wäre, wenn von Anfang an feststünde, dass er für das angesprochene Publikum völlig unverständlich wäre und auch bliebe (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 69). Dies trifft hier aber schon deshalb

nicht zu, weil infolge der Besonderheit der beantragten Waren vor allem Fachkreise angesprochen sind und Englisch dort als gängige Fachsprache anzusehen

ist.

Die Bezeichnung, für die Schutzbewilligung begehrt wird, stellt sich daher als beschreibende Sachaussage dar, für die eine Notwendigkeit besteht, sie den Mitbewerbern der Schutzsuchenden zur freien Verwendung zu erhalten. Aus diesem

Grund ist eine Monopolisierung der Sachaussage als Marke ausgeschlossen.

Dem kann die Markeninhaberin auch nicht mit Erfolg die Fremdsprachigkeit entgegen halten. Zum einen ist auf dem Gebiet der Elektrotechnik und der Elektronik

die Verwendung englischer Begriffe üblich, zum anderen werden die Begriffe

"multi" und "mode" sowohl in Alleinstellung als auch in der Gesamtheit in Fachbegriffen zahlreich verwendet, wie die oben genannten Beispiele zeigen.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Winter

Schwarz-Angele

Voit

Hu