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BPatG Beschluss vom 24.07.2023 – 29 W (pat) 512/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240723B29Wpat512.21.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 512/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 000 493.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:240723B29Wpat512.21.0

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

KUGELHUPF

ist am 14. Januar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die Waren der

Klasse 28: Spiele; Spielwaren; Spielzeug

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 28 hat mit Beschluss vom 9. März 2021 die Anmeldung

gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung

„Kugelhupf“

sei

eine

Handlungsaufforderung in der Bedeutung „Kugel hüpfe; Kugel, die hüpfen soll“. Die

beanspruchten Waren „Spielwaren, Spiele, Spielzeug“ könnten Kugeln zum

Springen sein oder die Waren könnten Kugeln zum Springen, Hüpfen oder Hopsen

zum Inhalt, Ziel, Zweck oder Gegenstand haben, aufweisen oder umfassen. Wenn

Personen oder Kinder mit diesen Kugeln hüpften, verfügten diese häufig über einen

Griff zum Festhalten. Eine solche hüpfende, hopsende oder springende Kugel

könne auch Gegenstand oder Inhalt von Spielen sein. Eine Handlungsaufforderung

gegenüber Waren werde allgemein nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft

aufgefasst.

Handele es sich bei den beanspruchten Waren zudem um solche, die neben ihrem

Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen

Inhalt aufwiesen oder aufweisen könnten, sei insoweit unbeschadet eines etwaigen

Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen

gälten, die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn

die betreffende Bezeichnung geeignet sei, den gedanklichen Inhalt der Waren zu

beschreiben. Wegen einer solchen Inhalts- bzw. Zweckbeschreibung von

„Kugelhupf“ seien die entscheidungserheblichen Verkehrskreise daher nicht in der

Lage, die Angabe in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren einem

bestimmten Anbieter zuzuordnen, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft

fehle.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass das Anmeldezeichen für die beanspruchten Waren in

gewisser Weise als originell zu beurteilen sei. Die Verbindung der Wörter „Kugel“

und „Hupf“ weise Eigentümlichkeit mit Fantasiegehalt auf, so dass das

Anmeldezeichen dem Unternehmen des Anmelders zugeordnet werden könne.

Eine Sachinformation in Bezug auf die Waren enthalte das Zeichen nicht;

„Kugelhupf“ als beschreibende Angabe zu interpretieren sei nicht nachvollziehbar.

Ein gewisser Sinngehalt stehe einer Eintragung in das Markenregister nicht

entgegen. Es sei zudem auch im deutschen Sprachgebrauch absolut unüblich,

einen Ball in Kugelform als „Kugelhupf“ oder „hüpfende Kugel“ zu bezeichnen. Die

Verkehrskreise

fassten daher

„Kugelhupf“ nicht als Hinweis auf die

Warenbeschaffenheit auf.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA vom 9. März 2021

aufzuheben.

Ferner beantragt er hilfsweise, sofern es dienlich sein könnte, das Verzeichnis um

„ausgenommen hüpfende Kugeln“ einzuschränken.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Juni 2023 unter Beifügung

seiner Rechercheergebnisse darauf hingewiesen, dass die angemeldete

Bezeichnung nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders hat in

der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung KUGELHUPF als Marke steht

für die

beanspruchten Waren

das

absolute Schutzhindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle

hat dem Anmeldezeichen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG daher zu Recht die

Eintragung versagt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.

9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus,

dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine

sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,

146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch

für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach

diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Bezeichnung KUGELHUPF

für die beanspruchten Waren „Spielwaren; Spiele; Spielzeug“ die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn die

angesprochenen Verkehrskreise – hier das allgemeine Publikum - werden das

Anmeldezeichen als werbeüblich verkürzte Sachangabe, nicht

jedoch als

betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

a)

Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Begriffen „KUGEL“ und

„HUPF“ zusammen. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen

ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die

Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der

Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR

2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).

Der Begriff „Kugel“ bedeutet „völlig runder [geometrischer] Körper, bei dem alle

Punkte der Oberfläche gleich weit vom Mittelpunkt entfernt sind“ (vgl. DUDEN

Online unter www.duden.de). Im hier betroffenen Spielwaren-Bereich finden Kugeln

in unterschiedlichsten Materialien und Größen und in verschiedensten Spielformen

ihren Einsatz. Bei dem weiteren Bestandteil „HUPF“ handelt es sich um die

Imperativform des Verbs

„hupfen“.

„hupfen“

ist die umgangssprachliche

Bezeichnung für „hüpfen“, wobei das Wort insbesondere im süddeutschen und

österreichischen Raum als Synonym für „hüpfen“ Verwendung findet (vgl.

Wörterbuch Wortbedeutung.info unter www.wortbedeutung.info; DWDS – Der

deutsche Wortschatz von 1600 bis heute unter https://www.dwds.de/wb/hupfen;

DUDEN Online unter www.duden.de). Bekannt ist das Wort u. a. auch aus der

Redewendung „gehupft wie gesprungen“ (vgl. DWDS).

b)

Die Verbindung der beiden Wörter zu der Gesamtaussage KUGELHUPF

weist keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer

oder semantischer Art auf, die von einem sachbezogenen Aussagegehalt

wegführen könnten. So ist sowohl der Aufforderungscharakter der Aussage als

auch die Zusammenschreibung werbeüblich (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16

– DüsseldorfCongress; BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21

FLEXCAR; Beschluss vom 11.04.2019, 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS;

Beschluss vom 18.11.2018, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; Beschluss vom

27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 – beactive; Beschluss vom 17.12.2009;

30 W (pat) 45/09 – SchließAb; Beschluss vom 15.10.2003, 29W(pat)192/01 –

travelagain). Zutreffend hat die Markenstelle daher

in dem angegriffenen

Beschluss festgestellt, dass es sich um eine ohne weiteres verständliche,

selbsterklärende und werbeüblich gebildete Aufforderung im Sinne von „Kugel

hupfe/Kugel hüpfe“ handelt.

Die angemeldete Wortfolge weist, wenn sie dem Verkehr in Verbindung mit den

beanspruchten Spiele- bzw. Spielwaren- und Spielzeugprodukten begegnet, auf

den gedanklichen Inhalt von Spielen bzw. auf ein Spielprinzip hin, bei dem es um

eine Kugel bzw. um Kugeln geht, die hüpfen soll(en) oder mit denen man hupfen

kann. Der Bedeutungsgehalt erschließt sich dem angesprochenen Verkehr - dem

normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbraucher - ohne Weiteres und drängt sich ihm geradezu auf.

Dies deshalb, weil es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –

durchaus üblich ist, im Zusammenhang mit Spielen und Spielzeug sowohl von

„hupfen“ wie auch von Kugeln, die „hupfen/hüpfen“ sollen bzw. können, zu

sprechen, was durch die dem gerichtlichen Hinweis vom 13. Juni 2023 beigefügte

Recherche belegt wird. Auch Hupfbälle/Hüpfbälle werden dabei im Übrigen als

„Kugeln“ bezeichnet bzw. angeboten. Nicht zuletzt gab es bereits in den 1970iger

Jahren das Brettspiel „KUGEL HUPF“, bei dem es – wie der Titel nahelegt - u. a.

darum geht, dass eine Kugel über eine oder mehrere andere Kugeln in ein

dahinterliegendes leeres Feld hüpft und diese entfernt.

Zur Erfassung des beschreibenden Sinngehalts des beschwerdegegenständlichen

Anmeldezeichens

ist

keine

der Annahme

von Unterscheidungskraft

entgegenstehende analysierende Betrachtungsweise der Bezeichnung erforderlich,

auch wenn die Zeichenkombination „KUGELHUPF“ nicht nur auf ein einziges

denkbares Spielprinzip schließen

lässt, sondern verschiedene konkrete

Spielvarianten denkbar sind, bei denen es um eine Kugel oder mehrere Kugeln

geht, die „hüpfen“. Für die Annahme einer den gedanklichen Inhalt der Ware

beschreibenden Wortfolge ist nicht erforderlich, dass sich aus der Bezeichnung nur

eine einzige eindeutige Spielvariante ergibt, bzw. dass eine Spielidee erschöpfend

wiedergegeben wird, vielmehr ist die Wiedergabe des Spielkonzepts als solches

ausreichend (vgl. schon BPatG, Beschluss vom 28.03.2001, 32 W (pat) 425/99

Schatzinsel). Denn nicht

jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die

erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke; so können auch relativ vage und

allgemeine Angaben ausschließlich als verbraucherorientierte Sachinformationen

zu bewerten sein, insbesondere, wenn sie sich auf umfängliche und übergreifende

Sachverhalte beziehen (BGH GRUR 200, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Bei

einem Spielkonzept handelt es sich im Regelfall um einen solchen komplexen

Sachverhalt, da ein Spiel im Allgemeinen durch eine Vielzahl von Spielregeln

konkretisiert wird.

Vor diesem Hintergrund

fassen die angesprochenen Verkehrskreise die

angemeldete Wortkombination, wenn sie ihnen im Zusammenhang mit der Ware

begegnet, lediglich als einen werblichen Sachhinweis auf die Art des Spiels bzw.

die Spielidee, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auf.

c)

An dieser Einschätzung änderst sich auch durch die hilfsweise erklärte

Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Aufnahme des Disclaimers

„ausgenommen hüpfende Kugeln“ nichts. Zum einen ist es unter Berücksichtigung

des Gebots der Rechtssicherheit bereits nicht zulässig, eine Anmeldung in der Art

und Weise einzuschränken, dass die Waren ein bestimmtes Merkmal nicht

aufweisen, hier also, dass es sich nicht um „hüpfende Kugeln“ handelt (vgl. Miosga

in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 39 Rn. 4). Zum anderen kann die

Spielidee ohnehin auch darin bestehen, dass die Spieler über die Kugel

hupfen/hüpfen müssen, so dass der Disclaimer den beschreibenden Begriffsgehalt

schon nicht auszuräumen vermag.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob eine bedingte Einschränkung des

Warenverzeichnisses überhaupt wirksam abgegeben werden kann, woran

durchaus

Zweifel

bestehen.

Denn

die

teilweise Einschränkung des

Warenverzeichnisses

ist einem Teilverzicht

im Sinne

von § 48 Abs. 1

MarkenG vergleichbar; sie führt materiell-rechtlich ohne weiteres zum teilweisen

Erlöschen des Anwartschaftsrechtes des Anmelders auf das Markenrecht. Ebenso

wie

im Löschungs- und

im Widerspruchsverfahren dürfte daher auch

im Anmeldeverfahren die Einschränkung nicht bedingt abgegeben werden können

(vgl. für die erstgenannten Verfahren BGH GRUR 2011, 654 Rn. 14 - Yoghurt

Gums; GRUR 2008, 714 Rn. 35 – idw sowie Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien,

MarkenG, 4. Aufl., § 39 Rn. 8; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 39

Rn. 7).

Die Markenstelle hat nach alledem zu Recht die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

3.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltebedürftig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt