Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.03.2001 – 30 W (pat) 55/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

Z W I S C H E N - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 06 886

hier: Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie

der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig.

G r ü n d e

I.

Die Marke 398 06 886 ist am 18. Mai 1998 in das Markenregister eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 20. Juni 1998.

Mit Schriftsatz vom 8. September 1998, eingegangen am 14. September 1998,

erhob die Inhaberin der Marke 395 20 788, vertreten durch die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, Widerspruch gegen diese Eintragung.

Mit Beschluss vom 25. Februar 1999 wies die Markenstelle für Klasse 6 diesen

Widerspruch wegen nicht gegebener Verwechslungsgefahr zurück. Auf die daraufhin eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin, die wiederum durch die

jetzigen Verfahrensbevollmächtigten erfolgte, wurde die Entscheidung der Markenstelle für Klasse 6 mit Zweitbeschluss vom 13. Juni 2000, den Vertretern der

Beschwerdeführerin zugestellt am 6. Juli 2000, bestätigt.

Hiergegen legten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit

Schriftsatz vom 31. Juli 2000, eingegangen am 2. August 2000, Beschwerde mit

dem Antrag ein, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben und der

Beschwerde stattzugeben. In diesem Schriftsatz erklärten die Verfahrensbevoll

mächtigten der Beschwerdeführerin, namens und im Auftrag der Markeninhaberin

und Beschwerdegegnerin zu handeln.

Die Markeninhaberin verwahrte sich mit Schriftsatz vom 1. März 2001, eingegangen am 2. März 2001, dagegen und erklärte, die Verfahrensbevollmächtigten der

Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt beauftragt zu haben.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin äußerten sodann mit

Schreiben vom 2. März 2001, per Telefax eingegangen am 5. März 2001, es habe

sich bei dieser Benennung des Auftraggebers um einen Schreibfehler gehandelt

und beantragten die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. März 2001 Bezug genommen.

II.

Es besteht ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung

der Zulässigkeit der Beschwerde, § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit §§ 280,

303 ZPO.

Die Beschwerde ist trotz der falschen Bezeichnung der Beschwerdeführerin in

dem Beschwerdeschriftsatz zulässig, § 66 Abs 1 MarkenG.

Zwar muss ein eingelegtes Rechtsmittel die Person des Beschwerdeführers eindeutig erkennen lassen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 66 Rdnr 39),

jedoch ist diese Voraussetzung unter Berücksichtigung der Verfahrensakten des

Deutschen Patent- und Markenamtes hier erfüllt. Im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren, bei dem Rechtsmittelschriften grundsätzlich beim Rechtsmittelgericht anzubringen sind (§§ 518 Abs 1, 553 Abs 1 ZPO), ist im markenrechtlichen Verfahren die Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt

einzulegen (§ 66 Abs 2 MarkenG), so dass dort sowohl die Beschwerdeschrift als

auch die Verfahrensakten – wie hier – im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist gemäß § 66 Abs 2 MarkenG vorlagen.

Gemäß § 66 Abs 6 S 5 MarkenG war die Beschwerde unverzüglich dem Bundespatentgericht vorzulegen, wobei die Vorlage zusammen mit den Verfahrensakten des Patentamtes erfolgt ist. Aus diesen Verfahrensakten, die daher zur

Auslegung der Beschwerdeschrift herangezogen werden können (vgl BGH BlPMZ

1974, 210, 211), ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin von ihren

jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurde. Zusätzlich ist aus diesen

Verfahrensakten festzustellen, dass die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin nicht beschwert sein konnte, nachdem die Widersprüche der Beschwerdeführerin in zwei Beschlüssen zurückgewiesen worden waren. Auch der Antrag in der

Beschwerdeschrift (Löschung der Marke) zeigt, daß für die Widersprechende Beschwerde eingelegt werden sollte

Daher ist vorliegend von einem offensichtlichen Schreibversehen auszugehen und

die Beschwerde als zulässig anzusehen.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit

Hu