Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.04.2001 – 25 W (pat) 16/00

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 51 807

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Lichtenstein

ist am 9. September 1998 für "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für

die Gesundheitspflege" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei

Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Schutzfähigkeit der angemeldete Wortfolge wegen eines Freihaltebedürfnisses und wegen Täuschungsgefahr verneint und die Anmeldung zurückgewiesen.

Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, die Bezeichnung "Lichtenstein" sei geeignet,

als Angabe über die Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. Ein aktuelles

Freihaltebedürfnis könne zwar nicht belegt werden. Aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Lichtenstein in Sachsen ergebe sich aber, daß ein künftiges

Freihaltebedürfnis anzuerkennen sei. Es sei nicht mit der gebotenen Sicherheit

auszuschließen, daß sich in dieser Stadt künftig Pharmaunternehmen niederlassen würden, zumal in Dresden und Zwickau und damit in unmittelbarer Nähe der

Stadt Lichtenstein namhafte Pharmaproduzenten angesiedelt seien. Da die Waren

der Anmelderin objektiv auch nicht aus Lichtenstein, sondern aus Mühlheim-Kärlich stammten, erwecke das Markenwort darüber hinaus ersichtlich unrichtige Vorstellungen über die geographische Herkunft der Waren und begründe dadurch die

Gefahr von rechtlich relevanten Täuschungen, so daß auch ein Schutzhindernis

nach §§ 8 Abs 2 Nr 4, 37 Abs 3 MarkenG bestehe.

Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin bestätigt. Die Anmeldung sei zu

Recht zurückgewiesen worden. Bei der Frage der Täuschungsgefahr genüge es,

wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise einer Täuschung über die

geographische Herkunft unterliegen könne. Bei den Namen von wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten spreche einiges dafür, daß sie als geographische Herkunftsangabe zur freien Verwendung benötigt würden. Dies gelte auch für die Bezeichnung Lichtenstein. Denn die Stadt Lichtenstein in Sachsen betreibe eines der

größten Gewerbegebiete des Regierungsbezirks Chemnitz. Da die Region einem

fortwährenden Strukturwandel unterliege, könne die Ansiedlung pharmazeutischer

Unternehmen nicht ausgeschlossen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Eintragung der

angemeldeten Marke anzuordnen.

Es sei nicht festgestellt worden, daß das Wort "Lichtenstein" als geographische

Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werde. Die Annahme, es

handele sich um eine nach § 127 MarkenG geschützte geographische Herkunftsangabe, sei folglich nicht zutreffend. Eine ersichtliche Täuschungsgefahr bestehe

bei der angemeldeten Marke nicht. Das Wort Li(e)chtenstein sei mehrdeutig. Es

bezeichne nicht nur eine sächsische Kleinstadt, sondern in der Schreibweise "Liechtenstein" ein Fürstentum, einen Berg in Schwaben und einen Roman.

"Lichtenstein" bezeichne ferner Gemeinden in Württemberg und Franken. Der Name Lichtenstein sei zudem als Familienname in Deutschland nicht ungebräuchlich.

Dem Wort Lichtenstein fehle daher von vornherein eine eindeutige, für den Verkehr erkennbare geographische Bedeutung. Deshalb sei auch nicht anzunehmen,

daß das Wort "Lichtenstein" überhaupt eine die geographische Bedeutung der

Waren kennzeichnende Wirkung haben könne. Die Markenstelle berücksichtige eine lediglich für möglich gehaltene künftige Entwicklung des sächsischen Ortes

Lichtenstein. Die bloße theoretische Gefahr einer Behinderung könne aber bei der

Prüfung im Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden und rechtfertige

nicht die Zurückweisung der Eintragung. Diese Auffassung der Anmelderin stehe

auch mit der "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH in Einklang. Danach sei in diesem Rahmen zu prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten sei, daß mit einer Bezeichnung nach Auffassung des Verkehrs die geographische Herkunft der entsprechenden Waren angegeben werden könne. Dies sei nicht zu erwarten, weil

das Wort "Lichtenstein" mehrdeutig sei.

Die Gemeindeverwaltung der Stadt Lichtenstein in Sachsen war im Verfahren vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Markenstelle am 2. März 1999

angeschrieben und über die vorliegende Markenanmeldung unterrichtet worden.

Mit Schreiben vom 19. März 1999 hat der Bürgermeister der Stadt Lichtenstein erklärt, daß er durch den von der Anmelderin begehrten Schutz der Bezeichnung

Lichtenstein wesentliche und noch nicht abschätzbare Belange der Stadt Lichtenstein berührt sehe, weshalb er sich gegen den begehrten Markenschutz wende.

Da die Stadt Lichtenstein im Rahmen eines Zweckverbandes eines der größten

Gewerbegebiete des Regierungsbezirkes Chemnitz betreibe und die Region einem fortwährenden Strukturwandel unterliege, sei die Ansiedlung von pharmazeutischen Unternehmen in Zukunft nicht ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten

wird auf das Schreiben der Markenstelle vom 2. März 1999 (siehe Bl 15/16 der

Anmeldeakten) und die Antwort des Bürgermeisters der Stadt Lichtenstein vom

19. März 1999 (Bl 17/18 der Anmeldeakten) verwiesen.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2000 hat der Senat

die Anmelderin darauf hingewiesen, daß auch wegen der engen Anlehnung der

angemeldeten Bezeichnung an den Namen des Fürstentums Liechtenstein die Bejahung eines Schutzhindernisses in Betracht zu ziehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Anmelderin und den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-

und fristgerecht eingelegt. In der Sache konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben, weil die angemeldete Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Im

übrigen fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft,

1. Bei der Bezeichnung "Lichtenstein" handelt es sich um den Namen einer Stadt

in Sachsen mit circa 14.400 Einwohnern, die zwischen Chemnitz und Zwickau im

Landkreis Chemnitzer Land liegt (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie; 20. Auflage

unter dem entsprechenden Stichwort).

Bei der Prüfung, ob eine angemeldete Marke zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren dienen kann und deshalb nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kommt es nicht entscheidend darauf

an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und verstanden wird, sondern es muß ausgehend von den aktuellen Gegebenheiten auch

die Möglichkeit überprüft werden, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist.

Auch dann ist das Schutzhindernis zu bejahen (vgl EuGH MarkenR 1999, 189

Tz 30, 31 "Chiemsee" zur Auslegung von Art 3 Abs 1 Buchstabe c Markenrechtsrichtlinie, der § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde liegt). In diesem Zusammenhang

weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, daß das Verbot der Eintragung geographischer Bezeichnungen insoweit nicht voraussetzt, daß ein konkretes, aktuelles

oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis im Sinne des der deutschen Rechtsprechung besteht (vgl EuGH aaO Tz 35), wenngleich der EuGH in seiner Entscheidung das Schutzhindernis mit Überlegungen begründet, die inhaltlich an das Interesse der Mitbewerber an einer freien Verwendung der Bezeichnung anknüpfen.

Danach kann die bei der Bejahung eines Schutzhindernisses an geographischen

Herkunftsangaben stark zurückhaltende deutsche Spruchpraxis (vgl zB BGH

GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; BPatGE 27, 219 "Augusta"; siehe auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 103 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) nach den verbindlichen Vorgaben des EuGH jedenfalls in dieser

Form nicht mehr fortgeführt werden (so auch BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS).

Das Schutzhindernis kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn eine entsprechende Entwicklung der fraglichen Bezeichnung zur geographischen Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren nur rein theoretisch möglich ist. Das

im Allgemeininteresse normierte Schutzhindernis steht aber dann einer Eintragung

entgegen, wenn eine solche Entwicklung - ausgehend von den konkreten Verhältnissen - bei einer realitätsbezogenen Prognose im Bereich des Wahrscheinlichen

liegt oder jedenfalls gut vorstellbar ist (vgl dazu auch Fezer, Markenrecht, 2. Aufl,

§ 8 Rdn 212; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672). Die Entscheidung darüber, ob eine

Entwicklung nur rein theoretisch möglich oder bereits vernünftigerweise zu erwarten ist, kann allerdings nach den Umständen des Einzelfalls schwierig zu treffen

sein, weil die Grenze fließend verläuft. Für eine Berücksichtigung solcher, zwar

bezogen auf die beanspruchten Waren noch nicht ganz konkret eingeleiteter, aber

nach den objektiven Gesamtumständen vernünftigerweise zu erwartender Entwicklungen spricht auch, daß eingetragene Marken gegen den Willen des Markeninhabers selbst dann nicht mehr gelöscht werden können, wenn nach der Eintragung eine auf die fraglichen Waren bezogene Entwicklung tatsächlich einsetzt und

unter Umständen sogar ein starkes Bedürfnis an der freien Verwendbarkeit der

angemeldeten geographischen Angabe entsteht. Bei der Abwägung von Allgemein- und Individualinteresse - darum geht es letztlich bei der Frage, ob ein Zeichen nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung auszuschließen ist oder

nicht (vgl zum Gesichtspunkt des Allgemeininteresses auch EuGH "Chiemsee"

aaO Tz 26 und 27) - ist im Bereich des Markenrechts kein vernünftiger Grund ersichtlich, das Allgemeininteresse gering zu schätzen und gegenüber dem Individualinteresse stets zurücktreten zu lassen.

Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall ein rechtserhebliches Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Ortsangabe "Lichtenstein" letztlich nicht verneint

werden. Zunächst handelt es sich bei dieser Angabe um den Namen einer jedenfalls nicht bedeutungslosen Stadt in Sachsen mit circa 14.400 Einwohnern. Zudem

betreibt Lichtenstein im Rahmen eines Zweckverbandes eines der größten Gewerbegebiete im Regierungsbezirk Chemnitz, wie der Bürgermeister in der Antwort

vom 19. März 1999 (vgl Bl 17/18 der Anmeldeakten) auf die Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamts erklärt hat. In diesem Schreiben des Bürgermeisters ist außerdem ausgeführt, daß die Region auch zukünftig einem fortwährenden Strukturwandel unterliege und die Ansiedlung von pharmazeutischen Unternehmen nicht ausgeschlossen sei. Die Industrie- und Gewerbestruktur der Region

um die Stadt Lichtenstein läßt es durchaus möglich erscheinen, daß sich in Lichtenstein/Sachsen pharmazeutische Unternehmen ansiedeln, zumal in unmittelbarer Nähe von Lichtenstein in Zwickau mit der ISIS-PUREN Arzneimittel GmbH &

Co KG ein bedeutender Pharmaproduzent seinen Sitz hat. Darüber hinaus sind im

Freistaat Sachsen in Dresden und Leipzig Pharmaunternehmen angesiedelt. Im

Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung über die nach den objektiven

Gesamtumständen vernünftigerweise zu erwartender Entwicklungen spielt es eine

nicht unerhebliche Rolle, daß die Gemeinde Lichtenstein im Hinblick auf die mögliche künftige Ansiedlung von Pharmaunternehmen in ihrer Gemeinde selbst ein

Bedürfnis an der ungehinderten Verwendung der Bezeichnung "Lichtenstein" sieht

und mit den Einwendungen gegen den beantragten Markenschutz zum Ausdruck

bringt. Im übrigen ist es leichter, einem Unternehmenskennzeichen einen individualisierenden Zusatz hinzuzufügen als dem Namen einer Stadt.

Der Umstand, daß es zwei weitere kleinere Gemeinden mit dem Namen "Lichtenstein" gibt, die Bezeichnung außerdem auch als Familienname existiert und das

klanglich identische Wort "Liechtenstein" mit "ie" ein Fürstentum, einen Berg und

einen Roman bezeichnet, läßt die Eignung der Bezeichnung "Lichtenstein" als

geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und das

Freihaltebedürfnis daran nicht entfallen. Auch bei mehrfach verwendeten Ortsnamen gibt es - abgesehen von einigen speziellen Einzelfällen (zB teilweise bei

"Frankfurt am Main" oder "Freiburg im Breisgau") - keine allgemeine Übung, daß

diese stets mit individualisierenden Zusätzen versehen werden. Auch ohne solche

Zusätze eignet sich der Bezeichnung "Lichtenstein" zur Beschreibung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit (iSv BGH GRUR 1997, 627 "à la carte"; GRUR 2000, 720 "Unter Uns") besteht nicht. In diesen vom BGH entschiedenen Fällen, waren die zu beurteilenden

Bezeichnungen oder Wortfolgen aus sich heraus interpretationsbedürftig, was als

Argument gegen deren Eignung zur beschreibenden Verwendung benutzt wurde.

Dies gilt nicht für die hier beanspruchte Bezeichnung "Lichtenstein". Selbst soweit

auf die geographischen Herkunft nicht nur durch die Bezeichnung "Lichtenstein" in

Alleinstellung, sondern etwa durch Angaben wie "pharmazeutische Produkte aus

Lichtenstein" hingewiesen wird, ist diese Angabe eindeutig aus dem jeweiligen Zusammenhang heraus als geographische Herkunftsangabe zu qualifizieren. Der

Umstand, daß der Verkehr bei einer solchen Angabe möglicherweise noch nicht

erkennen kann, woher die Waren genau kommen, weil es mehrere Orte mit diesem Namen gibt, führt nicht von der Eignung als geographische Herkunftsangabe

weg und läßt das Bedürfnis der Mitbewerber an der ungestörten, nicht durch monopolisierte Markenrechte beeinträchtigten Verwendung solcher Bezeichnungen

nicht entfallen. Bei der Bezeichnung "Lichtenstein" handelt es sich im übrigen nicht

um eine geographische Herkunftsangabe, die stets mit lokalisierenden Zusätzen

verwendet wird (im Sinne der Entscheidung BPatG Mitt 1991, 98 - Santiago). Es

ist auch allgemein bekannt, daß eine Reihe von Ortsnamen vielfach vorkommen.

Soweit die Anmelderin damit argumentiert, daß Lichtenstein auch ein Familienname sei und sich daraus eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ergebe, führt dies

zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst steht bei der Bezeichnung "Lichtenstein"

schon wegen des für Ortsbezeichnungen typischen Wortelements "stein" ein Verständnis im Sinne einer geographischen Angabe deutlich im Vordergrund. Aber

auch in der Mehrfachbedeutung eines Begriffs kann für sich genommen kein

schutzbegründendes Element gesehen werden. Dies gilt für die hier zu beurteilende Bezeichnung "Lichtenstein" ebenso wie für klassische Homonyme wie etwa

"Bank", "Schloß", "Ball" oder "Bankett". Auch an den Wörtern "Bank" oder "Ball"

entfällt das Schutzhindernis in Bezug auf die "Dienstleistungen einer Bank" oder in

Bezug auf die Waren "Bälle als Sportgeräte" nicht deshalb, weil "Bank" zufällig in

einem anderen Zusammenhang auf ein "Sitzmöbel" oder "Ball" auch auf eine

"festliche Tanzveranstaltung" hinweisen kann. Eine sachgerechte Beurteilung der

Frage, ob eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vorliegt, kann letztlich immer

nur unter Berücksichtigung der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen getroffen werden. Im übrigen sei angemerkt, daß es nicht wenige geographischen Bezeichnungen gibt, bei denen ein Freihaltebedürfnis noch weitaus klarer

auf der Hand liegt als vorliegend und die ebenfalls als Familienname existieren,

wie ein Blick in ein beliebiges Telefonbuch zeigen kann (vgl dazu etwa Bezeichnungen wie London, Paris, Wien oder auch Lüneburg).

Dem Senat ist durchaus bewußt, daß angesichts der weltweit sehr großen Anzahl

von Ortsbezeichnungen und sonstigen geographischen Angaben ein Problem für

Markenanmelder entstehen kann, wenn undifferenziert grundsätzlich jede als geographische Herkunftsangabe existierende Bezeichnung vom Markenschutz ausgeschlossen wäre. Eine solche Auffassung würde die Markenanmelder unangemessen behindern. Die oben geschilderten konkreten Umstände in Bezug auf eine inländische Gemeinde wie "Lichtenstein" in Sachsen, die nicht bedeutungslos ist

und in der ein großes Gewerbegebiet mit produzierenden Industriebetrieben angesiedelt ist, führen aber im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu einem entscheidungsrelevanten Freihaltebedürfnis, zumal auch die Gemeinde Lichtenstein selbst Allgemeininteressen berührt sieht. Zwar kann für den Ort "Lichtenstein" eine Kenntnis oder gar Wertschätzung in Bezug auf die Herkunft der beanspruchten Waren von dort nicht festgestellt werden. Dies führt aber nicht zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Denn von der Eintragung ausgeschlossen sind nach den verbindlichen Vorgaben des EuGH auch solche geographischen Bezeichnungen, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als

Herkunftsangabe für die betreffenden Waren verwendet werden können (EuGH

"Chiemsee" aaO Tz 37).

2. Die angemeldete Bezeichnung "Lichtenstein" eignet sich auch als geographische Herkunftsangabe im Sinne des Fürstentums "Liechtenstein", weshalb auch

unter diesem Gesichtspunkt ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu

bejahen ist. Zwar wird das Fürstentum Liechtenstein regulär mit "ie" und nicht wie

die angemeldete Bezeichnung mit "i" geschrieben. Gleichwohl ergibt sich aus dieser sehr engen Annäherung, die zu praktisch klangidentischen Bezeichnungen

führt, auch ein Freihaltebedürfnis. Dieses kann allerdings nicht bereits dann bejaht

werden, wenn sich eine Bezeichnung an den regulären Begriff lediglich verwechselbar annähert. Nach der Rechtsprechung zum WZG wurde das Schutzhindernis

für Bezeichnungen bejaht, die als ohne weiteres erkennbare Abwandlungen freihaltebedürftiger Angaben zu bewerten waren (vgl zB BGH GRUR 1980, 106

- PRAZEPAMIN), wobei es nicht erforderlich war, daß die Fachbezeichnung und

die Abwandlung wesensgleich waren im Sinne der Rechtsprechung zu Stammbestandteilen bei der Prüfung der mittelbaren Verwechslungsgefahr (vgl etwa BGH

GRUR 1984, 815, 817 "Indorektal I" und GRUR 1985, 1053, 1054 "ROAL"). Soweit in der Literatur auch unter der Geltung des Markengesetzes noch davon ausgegangen wird, daß ohne weiteres erkennbare Abwandlungen beschreibender Angaben einem Freihaltebedürfnis unterliegen (vgl Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 8

MarkenG Rdn 255, 256), erscheint diese Auffassung als zu restriktiv und kann in

dieser Form wohl nicht aufrechterhalten werden, zumal das Markengesetz zu absoluten Schutzhindernissen eine dem § 31 WZG entsprechende Vorschrift nicht

enthält (vgl zur Bedeutung des § 31 WZG in der Vergangenheit bei Fällen mit Abwandlungen von beschreibenden Angaben im Rahmen der Prüfung auf absolute

Schutzhindernisse Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 150 aE).

Gleichwohl muß nach Auffassung des Senats das Schutzhindernis dann bejaht

werden, wenn die Annäherung an eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe

so ausgestaltet ist, daß der Unterschied regelmäßig oder doch sehr häufig überhaupt nicht bemerkt wird (so wohl auch Ingerl/Rohnke MarkenG, § 8 Rdn 59, wo

ein Schutzhindernis bei hochgradiger Ähnlichkeit zwischen der Fachbezeichnung

und der Abwandlung angenommen wird). Dies trifft auf die Bezeichnung "Lichtenstein" zu. Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird die Bezeichnung "Lichtenstein" im Sinne des Fürstentums verstehen, zumal diese fehlerhafte

Schreibweise nicht selten vorkommt, zB in Zeitungen oder Zeitschriften. Entsprechende Unterlagen aus der Süddeutschen Zeitung 1998/1999 (4 Fundstellen aus

der SZ-CD-ROM 1998 und 1999) waren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Dies ist vergleichbar mit fehlerhaft geschriebenen geographischen Angaben wie "Östereich" (statt Österreich) oder "Luxenburg" (statt Luxemburg), die ohne weiteres für die Länderbezeichnungen gehalten werden, wobei die

Fehler erst bei sehr genauer und analysierender Betrachtungsweise erkannt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, daß Lexika in digitalisierter

Form zum Teil eine gewisse Fehlertoleranz aufweisen und bei Eingabe von Bezeichnungen wie "Lichtenstein" oder "Östereich" zum "Fürstentum Liechtenstein"

bzw zur "Republik Österreich" führen (vgl zB Microsoft "encarta Weltatlas",

Stand 2000).

Ausgehend von diesen Feststellungen muß nach Auffassung des Senats auch für

solche Bezeichnungen, die nur sehr geringfügig und kaum erkennbar vom korrekten Fachbegriff abweichen, ein Schutzhindernis als geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anerkannt werden. Das von solchen

Marken ausgehende Einschüchterungspotential muß dabei in Grenzen gehalten

werden (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt), wobei

es vorliegend gilt, mögliche Einschüchterungsversuche nicht nur dann von vornherein auszuschließen, wenn die beschreibende Angabe in der korrekten Schreibweise verwendet wird, sondern auch dann, wenn eine beschreibende Verwendung

in der nicht ganz korrekten Schreibweise vorkommt, zumal bei der Auslegung von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG auch die Vorschrift des § 23 keinen ausschlaggebenden

Einfluß hat (vgl EuGH "Chiemsee" aaO Tz 28 zur Auslegung der entsprechenden

Vorschriften der MarkenRL). Es bedarf im übrigen keiner weiteren Erörterung, daß

eine zur Bezeichnung des Fürstentums Liechtenstein geeignete Angabe auch als

geographische Herkunftsangabe für die beanspruchten Produkte der pharmazeutischen Industrie in Betracht kommt und insoweit ein hochgradiges Freihaltebedürfnis besteht. Pharmazeutische Unternehmen sind in Liechtenstein bereits angesiedelt, wie sich jedem beliebigen Lexikon entnehmen läßt.

3. Zudem fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Ebenso wie bei sehr geringfügigen und kaum

erkennbaren Abwandlungen von Wirkstoffbezeichnungen und chemischen Kurzbezeichnungen bzw INNs (International Nonproprietary Name) im medizinischen

Bereich, bei denen nach der Rechtsprechung des BGH ein Fehlen der Unterscheidungskraft ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl dazu BGH GRUR 1994, 803

"TRILOPIROX", 1994, 805 "Alphaferon" und 1995, 48 "Metoproloc"; siehe hierzu

auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 60 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), muß auch bei sehr geringfügigen Abweichungen von geographischen Herkunftsangaben untersucht werden, ob diese eine Unterscheidungskraft begründen. Ein Grund für eine Differenzierung im Verhältnis zu INN-Abwandlungen ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die fehlende Unterscheidungskraft bei Abweichungen von bekannten geographischen Herkunftsangaben noch eher zu bejahen, da der Kreis der Verkehrsbeteiligten, dem solche Angaben bekannt sind, von

vornherein ungleich größer ist als bei speziellen pharmazeutischen Wirkstoffbezeichnungen, die als solche häufig nur von dem zahlenmäßig sehr kleinen Kreis

der Fachleute erkannt werden. Die Abweichung der angemeldeten Bezeichnung "Lichtenstein" von der Bezeichnung "Liechtenstein" im Sinne des Fürstentums ist nach Auffassung des Senat derart geringfügig, daß der angemeldeten

Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist. Der Verkehr wird in der

Bezeichnung "Lichtenstein" häufig ohne weiteres die geographische Herkunftsangabe "Liechtenstein" sehen bzw die Bezeichnungen "Lichtenstein" und "Liechtenstein" gleichsetzen, zumal diese Vergleichswörter klanglich nicht auseinanderzuhalten sind.

4. Entgegen der Auffassung der Markenstelle vermag der Senat allerdings keine

ersichtliche Täuschung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 2 MarkenG zu

erkennen. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß die angemeldete

Marke zur Kennzeichnung von Waren aus "Lichtenstein" verwendet wird. Der Sitz

der Anmelderin an einem anderen Ort schließt dies nicht aus, zumal die Marke

auch in Lizenz von anderen pharmazeutischen Unternehmen, die sich in Lichtenstein ansiedeln könnten, benutzt werden könnte. Der Teil des Verkehrs, der die

Bezeichnung Lichtenstein etwa als Familienname auffaßt, wird ohnehin nicht getäuscht. Demzufolge kann von einer ersichtlichen Täuschung im Sinne des § 37

Abs 3 MarkenG nicht ausgegangen werden.

Im Hinblick auf die Bejahung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2

MarkenG konnte die Beschwerde der Anmelderin gleichwohl keinen Erfolg haben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 83 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG.

Kliems

Brandt

Knoll