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BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 33 W (pat) 70/01

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 07 738.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes 10.99

vom 28. September 2000 – berichtigt durch Beschluß vom

4. Januar 2001 - aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. Februar 1999 die Wortmarke

"Update"

für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 7

Maschinen zum Behandeln von Wäsche für den Haushalts- und

Gewerbebereich,

insbesondere Waschmaschinen, Wäschewaschmaschinen, Waschmaschinen mit Desinfektionsbehandlung, Waschmaschinen mit Sterilisationsbehandlung, Wasch-

und Schleudermaschinen für Wäsche, Trockenschleudern,

Bügelmaschinen, Heißmangeln für Wäsche, elektrisch betriebene Bügelpressen, Spülmaschinen für den Haushalts- und Gewerbebereich, insbesondere Geschirrspülmaschinen, Spülmaschinen für Hotel, Labor, Krankenhaus, Heimstätten und Arztpraxen, Spülmaschinen für medizinische Geräte,

Spülmaschinen mit Desinfektionsbehandlung, Spülmaschinen

mit Sterilisationsbehandlung, Maschinen und maschinelle Apparate zur Aufbereitung von Getränken, elektromechanische Apparate für die Zubereitung von Getränken, elektrische Küchenmaschinen, elektrische Mixgeräte für den Haushalt, elektrische

Pressen für Haushaltszecke, elektrische Reinigungsgeräte für

den Haushalt, nämlich Staubsauger, mit Gebläseluft angetriebene Bürsten für Staubsauger, Elektrobürsten für Staubsauger,

Bodendüsen für Staubsauger, Luftleitrohre und Luftleitschläuche

für Staubsauger, Filter für Staubsauger, Bohnermaschinen.

Klasse 11

Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Gefrier-, Lüftungs-

und Wasserleitungsgeräte, insbesondere

Herde (elektrisch, Gas), Küchenherde, Kochherde, Kochgeräte

(elektrisch), Kochapparate und – anlagen, Kochfelder, Kochplatten, Heizplatten, Backmuffeln und Kocher für den Haushalts- und

Großküchenbereich,

Mikrowellenherde,

Grillgeräte und –apparate (elektrisch, Gas),

Heißluft-Gargeräte (elektrisch),

Friteusen (elektrisch),

Brat- und Grillplatten,

Schnellkochgeräte (elektrisch),

Dampfgargeräte (elektrisch),

elektrisch beheizbare Wasserbadgeräte,

elektrisch beheizbare Wärmeschränke für Speisen,

Dunstabzugshauben, Belüftungshauben,

Kühlgeräte, Kühlapparate, Kühlschränke,

Gefriergeräte, Gefrierapparate, Gefrierschränke, Gefriertruhen,

Getränkekühlapparate,

Eisschränke, Eismaschinen und –apparate,

Kaffeemaschinen (elektrisch),

Trocknungsmaschinen für Wäsche,

Maschinen zum Trocknen von Wäsche, elektrisch betriebene

Wäschetrockner, insbesondere Trommeltrockner für Wäsche,

elektrisch betriebene Trockenschränke für Wäsche.

Die Markenstelle

für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

28. September 2000 – berichtigt durch Beschluß vom 4. Januar 2001 - zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick

auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß

§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Bei dem angemeldeten

Zeichen handele es sich um den ursprünglich im Englischen, mittlerweile auch im

Deutschen völlig gängigen Ausdruck "update". Dieser Begriff, der sich zunächst

auf dem Computersektor für die jeweils auf den neuesten Stand überarbeitete

Version von Programmen etabliert habe, beschränke sich nicht mehr auf diesen

Sektor, sondern sei auf allen Warengebieten gebräuchlich. Das angemeldete

Zeichen besage, daß es sich bei den beanspruchten Waren jeweils um eine verbesserte, erneuerte Version handle.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß sich der Gebrauch des Begriffes "update" im Deutschen auf die

Bereiche EDV und Literatur beschränke. Im Haushaltsgerätebereich sei er nicht

üblich. Hier werde nicht von Aktualisierung von Geräten gesprochen, sondern von

Neuheiten, Innovationen, neuen Generationen oder neuen Entwicklungen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "Update" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren – entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts – für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer

Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000,

48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH

WRP 1998, 495, 496 – Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem

als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR

1999, 1089 – Yes; BGH GRUR 1999, 1093 – For You mwN).

Der aus dem Englischen stammende Begriff "update" wird als Verb übersetzt mit

"aktualisieren", "auf den neuesten oder aktuellen Stand bringen" bzw "modernisieren" und als Substantiv mit "Lagebericht" oder "Neuausgabe" (Duden Oxford

Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 1657). Die Markenstelle hat zutreffend

ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen mittlerweile auch im Deutschen gängig

und damit den angesprochenen Verkehrskreisen – hier dem allgemeinen Publikum – bekannt ist. Nach Auffassung des Senats ist der Ausdruck "update" jedoch

nicht auf allen Warengebieten gebräuchlich. Im deutschen Sprachraum wird der

Begriff auf dem Computersektor verwendet und steht für die "aktualisierte und

verbesserte" Version eines Programms oder einer Datei (Duden, Die deutsche

Rechtschreibung, 21. Auflage, S 783). Aus der Internet-Recherche der Markenstelle ergibt sich weiterhin, daß das angemeldete Zeichen in Buchtiteln mehrfach

Verwendung findet. Wie die Beschwerdeführerin insoweit zutreffend ausgeführt

hat, handelt es sich bei den Büchern zum großen Teil um englischsprachige

Werke bzw um Bücher, die im Zusammenhang mit dem EDV-Bereich stehen. Soweit der Ausdruck "update" bei weiteren Buchtiteln Verwendung findet, sind es

Bücher, die sich mit einem bestimmten, häufig wissenschaftlichen Spezialgebiet

beschäftigen zB ("Gastroenterologie-Update", Axel Dignass, Jürgen Stein, Springer Verlag Berlin Heidelberg oder "Schulterchirurgie-Update", Geupel, Urban und

Schw., München) oder den Ausdruck in ironisierender Weise gebrauchen (zB "Nur

in deinem Kopf. Das Update für Geist und Gehirn" Leyh, Piper Verlag).

Bei den hier angemeldeten Waren handelt es sich um Haushaltsgeräte der Klassen 7 und 11. Eine Verwendung des Ausdrucks "Update" auf diesem Warengebiet

ist nicht gebräuchlich, so daß der Begriff für die angesprochenen Verkehrskreise

diffus, mehrdeutig oder interpretationsbedürftig bleibt, auch wenn er im Sinne einer "sprechenden Marke" einen beschreibenden Anklang enthalten mag. Es bedarf mehrer analysierender Zwischenschritte, das angemeldete Zeichen dahingehend zu interpretieren, daß es sich gerade um eine verbesserte Version eines

bereits auf dem Markte befindlichen entsprechenden Haushaltsgerätes handelt.

Insgesamt fehlt es daher noch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der

Verkehr den Begriff nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage hinsichtlich der

damit gekennzeichneten Waren wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

– PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,

sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE;

BGH aaO – For you).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Update"

nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe ist – wie

ausgeführt – derzeit auf dem hier einschlägigen Warengebiet nicht nachweisbar.

Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen

hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als

Sachangabe erfolgen wird, da der Begriff im Hinblick auf die hier einschlägigen

Waren ungebräuchlich und mehrdeutig ist und daher von den angesprochenen

inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden werden kann.

Winkler

Richter v. Zglinitzki ist infolge Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

Winkler

Dr. Hock

Cl