Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.05.2001 – 33 W (pat) 233/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 02 432.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die am 14. Januar 2000 mit folgendem
Warenverzeichnis
Bauelemente und Baumaterialien aus Beton und Naturstein, insbesondere Bausteine und Mauersysteme; Pflastersteine und Platten
zur Verlegung auf dem Boden und zur Befestigung an Fassaden;
Formelementen, wie Palisaden, Stelen, Tröge, Vasen, Brunnenelemente, Bankelemente und Bänke aus Beton und Naturstein;
vorgenannte Waren auch mit keramischer Beschichtung
eingereichte Anmeldung der Wortmarke
Stein + Design ... for a wonderful world
durch den von einem Beamten des höheren Dienstes erlassenen Beschluß der
Markenstelle für Klasse 19 vom 2. Juni 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2, § 37
Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe aus
einem Werbespruch, der besage, dass der Werkstoff „Stein“ zusätzlich designerisch ausgestaltet und „für eine schönere Welt“ bestimmt sei. Auch die Kombination eines deutschsprachigen beschreibenden Elements mit einem englischsprachigen Slogan ergebe keine Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Sie macht zur Begründung geltend, der Bestandteil „Design“ der angemeldeten
Marke enthalte keine für „Bauelemente und Baumaterialien“ beschreibende Angabe. „Stein + Design“ stelle durch die Verwendung eines Rechenzeichens („+“)
und infolge der Reim- und Rhythmuswirkung eine ungebräuchliche und originelle
Wortverbindung ohne allgemein verständliche Aussage dar. Der genannte Bestandteil, der nicht ohne weiteres in seine Bestandteile zerlegt werden dürfe, sei
im übrigen auch in der Firma der Anmelderin sowie in der IR-Marke 680 337 und
der dazugehörenden Basismarke 395 35 292 enthalten. Obgleich sie, die Anmelderin, hierauf bereits vor der Markenstelle hingewiesen habe, sei diese auf die
vorgebrachte Argumentation nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II
Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da der angemeldeten
Marke jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, ihrer Eintragung somit die Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstehen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl ua BGH BlPMZ 2000, 162 – Radio von
hier, aaO 163 – Partner with the Best). Bei Werbeslogans ist dabei – wie bei
Wortmarken sonst auch – in jedem Fall zu prüfen, ob sie einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt haben oder ob ihnen über diesen hinaus eine, wenn
auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei Werbeslogans
bei lediglich beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art auszugehen (BGH aaO).
Die Wortfolge „Stein + Design ... for a wonderful world“ vermag die für die Bejahung der Unterscheidungskraft erforderlichen Voraussetzungen nicht zu erfüllen.
Sie weist eine lediglich produktbezogene Aussage auf („Stein + Design“), welche
zugleich mit einer Anpreisung allgemeiner Art („for a wonderful world“) verknüpft
ist. Weder den genannten Bestandteilen als solchen noch deren Kombination, die
eine dem Markencharakter kaum noch gerecht werdende längere, gleichwohl im
Sinne einer Anpreisung ohne weiteres verständliche Wortfolge beinhaltet, kommt
eine ausreichende Unterscheidungseignung zu. Das gilt insbesondere für den Bestandteil „Stein + Design“, der – wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat –
lediglich besagt, dass die beanspruchten Waren aus Stein bestehen und darüber
hinaus den Vorzug einer designerischen Gestaltung aufweisen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann der Senat auch der Reim- und
Rhythmuswirkung („Stein + Design“) keine ausreichende herkunftshinweisende
Originalität entnehmen. Angesichts der rein beschreibenden Aussage des in Rede
stehenden Bestandteils der angemeldeten Marke erscheint der Reimcharakter
eher zufällig. Auch findet sich kein ausreichend phantasievolles zusätzliches Kriterium, welches zur Bejahung der Schutzfähigkeit führen könnte, wie zB eine lautmalerische Gestaltung (s. dazu BPatG Beschluß vom 3. Dezember 1997,
26 W (pat) 97/97
- ZISCH & FRISCH) oder eine ersichtlich unrealistisch
euphorische, widersprüchliche Aussage (s. dazu BPatG Beschluß vom 16. Januar 2001, 33 W (pat) 135/00 - Energie mit Esprit). Die Ersetzung des Wortes
„und“ durch ein Plus-Zeichen reicht, da es sich hierbei lediglich um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handelt, hierfür jedenfalls nicht aus.
Auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit keinen Einfluß hat schließlich die Tatsache, dass der Bestandteil „Stein + Design“ bereits als Marke eingetragen ist. Denn
abgesehen davon, dass sich hieraus nicht zwingend eine Bindungswirkung ableiten lässt, handelt es sich bei der Voreintragung (Nr. 395 35 292 = IR-Marke
680 337) um eine Wort-Bildmarke, deren Schutzfähigkeit seinerzeit ersichtlich
wegen zusätzlicher Gestaltungselemente anders bewertet worden ist.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat in der Sache ebenfalls
keinen Erfolg.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nur in Betracht, wenn ihre Einbehaltung aufgrund der besonderen Umstände des Falles unbillig erschiene. Diese
Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn der Beschwerdeführer aufgrund von
Verfahrensfehlern oder wegen materiellrechtlicher Mängel der angefochtenen Entscheidung genötigt war, Beschwerde zu erheben und die Beschwerdegebühr zu
zahlen (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 71 Rdn 32 ff
mwNachw). Als mangelhaft und damit ursächlich für die Einlegung der Beschwerde kann eine Entscheidung nur dann angesehen werden, wenn ihre Begründung in Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung steht, wenn sie unklar ist oder etwa entscheidungswesentliche rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und
damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt (BPatGE 7,
1, 7; 14, 38, 40; 22, 29, 32). Solche Umstände können hier nicht festgestellt werden.
Die Markenstelle hat in der angefochtenen Entscheidung die wesentlichen Gesichtspunkte für die ihrer Auffassung nach fehlende Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke dargelegt. Daß sie dies in knapper Form und teilweise durch Bezugnahme auf eine in einer Parallelsache derselben Anmelderin ergangene Entscheidung (Az 300 02 209.3/19) getan hat, rechtfertigt nicht die Feststellung eines Verfahrensfehlers. Die Anmelderin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die
Markenstelle nicht auch noch die Tatsache der Voreintragung der Marke
395 35 292 gewürdigt hat. Der Anmelderin ist auch zuzugeben, dass mitunter eine
umfassendere Würdigung des Anmeldervorbringens wünschenswert wäre.
Vorliegend kann in der insoweit nicht ausreichend umfassenden Erörterung der
Sachlage jedoch noch kein Grund für die Anordnung der Rückzahlung der
Beschwerdegebühr gesehen werden. Denn - wie bereits ausgeführt - betraf die
Voreintragung 395 35 292 eine Marke, deren Schutzfähigkeit wegen
ihrer
graphischen Ausgestaltung ersichtlich anders beurteilt worden ist, so daß das
Vorbringen der Anmelderin hierzu - aus der Sicht der Markenstelle - letztlich
folgerichtig als nicht unbedingt entscheidungswesentlich angesehen werden
konnte.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Hock
Cl