Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.05.2001 – 33 W (pat) 68/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 14 082
Bpatg 154
6.70
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die - am 10. Dezember 1997 veröffentlichte - Eintragung
der Marke 397 14 082 "CITRONIC"
für die Waren
Staubsauger, elektrisch betriebene Salatschleudern, elektrisch
betriebene Fleischmesser, Fleischhackmaschinen, Entsafter
(elektrisch), Mixer (elektrisch), Kaffeemühlen (elektrisch); Telefone
und deren Teile, Radios und Kassettenrekorder, CD-Player, elektrische Spiele zum Anschluss an Fernsehapparaten, Autoradios
und die entsprechenden Lautsprecher hierzu, Fernsehapparate,
Videorekorder, Rechenmaschinen, insbesondere Taschenrechner,
Radiowecker, Kameras, Bügeleisen
(elektrisch), Batterien;
Pizzaöfen, Öfen zum Backen von Brot, Mikrowellenherde, Waffeleisen, Espresso- und Cappuccinomaschinen, Taschenlampen
aufgrund der für die Waren
Elektrogroß- und Kleingeräte, nämlich Eierkocher, Toaster mit und
ohne Aufsatz, Folienschweißgeräte, Kaffee-Automaten, Tee-Automaten, Kaffee-Tee-Automaten, Allesschneider, Luftschwebehauben, Haartrockner, Akkustaubsauger, Ölradiatoren, Elektroherde,
Elektroherde mit Heißluft, Absorberkühlschränke, Kompressorkühlschränke, Gefrierboxen, Gefrierschränke, Gefriertruhen, Gefrier-Kühl-Kombination, Wäschetrockner, Dunstabzugshauben,
Aktivkohlefilter, Waschvollautomaten, Lockenstäbe, Bügeleisen,
elektrische Zahnbürsten, Saftpressen, UV-Bestrahlungsgeräte für
kosmetische und wissenschaftlich-technische Zwecke, Warmhalteplatten, Friteusen, Mixer, elektrische Dosenöffner, Mundduschen, Ventilatoren; elektronische und elektrotechnische Apparate, soweit in Klasse 9 enthalten, einschließlich Rundfunkempfänger, Fernsehempfänger, Plattenspieler, Audio-Laser-Plattenspieler, Compact-Disc-Geräte, Video-Laser-Plattenspieler, Tonbandgeräte, Kassetten-Recorder, nämlich Audio- und Video-
Recorder, Tuner, elektroakustische Verstärker, Schallplatten, Video-Kameras, Mini-Fernsehempfänger mit Flüssigkristall-Bildschirm, Monitore, Tonbänder, Kassetten-Tonbänder, Videobänder,
Video-Kassettenbänder, HiFi-Türme, Fernseh-Spiele, Diktiergeräte, Uhrenradios, Autoradios, Lautsprecher, Kopfhörer, tragbare
Rundfunk- und Phonogeräte, vorgenannte Geräte und Gerätekombinationen auch in Form von Kompaktanlagen
am 21. Mai 1985 eingetragenen Marke 1 077 304
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zunächst durch Beschluß vom 12. April 2000 die Löschung der angegriffenen Marke
gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke angeordnet.
Gegen diesen Beschluß hat die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt und diese
mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 damit begründet, daß bereits in einem
Schriftsatz vom 18. November 1998 die Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten worden sei (der Schriftsatz vom 18. November 1998 befindet sich nicht
in den Akten des Patentamtes). Mit Bescheid vom 23. August 2000 hat die
Markenstelle für Klasse 7 der Inhaberin der Widerspruchsmarke eine Frist von
zwei Monaten zur Stellungnahme zur Einrede der mangelnden Benutzung nach
§ 43 Abs 1, § 26 MarkenG eingeräumt. Mit Schriftsätzen vom 6. September 2000
und 13. September 2000 hat die Widersprechende daraufhin Unterlagen zur
Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 - berichtigt
durch Beschluß vom 8. November 2000 - den Beschluß vom 12. April 2000
aufgehoben, soweit durch ihn die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet
ist, und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
daß die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke nicht ausreichend glaubhaft
gemacht habe.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hat Benutzungsunterlagen
vorgelegt und geltend gemacht, daß die Marken insbesondere auch schriftbildlich
verwechselbar seien, weil sie den gemeinsamen Bestandteil "TRONIC" aufwiesen
und beide mit einem "C" beginnen würden. Auch kämen sich die Buchstaben "L"
und "I" sehr nahe. Ferner trägt sie vor, daß der angegriffene Beschluß bereits am
4. Oktober 2000, also fast einen Monat vor Ablauf der mit Bescheid vom
23. August 2000 gesetzten Frist ergangen sei. Der Widersprechenden hätte
Gelegenheit gegeben werden müssen, noch bis zum Fristablauf weitere
Benutzungsunterlagen einzureichen. Es liege ein Verstoß gegen § 70 Abs 3 Nr 1
MarkenG und § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG vor, so daß die Beschwerdegebühr
zurückzuzahlen und die Sache an das Patent zurückzuverweisen sei.
Sie beantragt,
1.
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes
aufzuheben und die Marke 397 14 082 zu löschen.
2. Die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
3. Hilfsweise, falls dem Antrag zu 1 nicht stattgegeben werde,
die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die Benutzung
der Widerspruchsmarke bestritten und sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in ihrem Haupt- und
Hilfsantrag nicht begründet.
1. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der Marken gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG nicht für gegeben, so daß die Markenstelle im Erinnerungsbeschluß
vom 4. Oktober 2000 im Ergebnis zu Recht den Widerspruch gemäß § 43 Abs 2
Satz 2 MarkenG zurückgewiesen hat.
a) Zugunsten der Widersprechenden unterstellt der Senat, daß diese die zulässig
bestrittene Benutzung ihrer Marke gemäß § 43 Abs 1 Satz 1, 26 MarkenG
hinreichend glaubhaft gemacht hat, und zwar
jedenfalls
für die
in der
eidesstattlichen Versicherung vom 19. Oktober 2000 genannten Waren, nämlich
Staubsauger, Entsafter, Mixer, Kaffeemühlen, Rundfunkempfänger, Kassettenrekorder, CD-Player, Autoradios, Lautsprecher,
Fernsehapparate, Videorekorder, Radiowecker, Bügeleisen, Waffeleisen, Kaffeemaschinen, Pizzaöfen, Mikrowellenherde.
b) Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
von der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken
einerseits ab und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den
beiden Marken erfaßten Waren, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber
hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die
Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke. Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so
daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (vgl BGH GRUR 2000, 603, 604
- Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr nicht
bejaht werden.
aa) Der Senat geht von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Zwar hat der Geschäftsführer der Widersprechenden in seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 19. Oktober 2000 nicht unerhebliche mit der
Widerspruchsmarke getätigte Umsätze aus den Jahren 1995 bis 1997 dargetan.
Er hat jedoch nicht vorgetragen, was insoweit allein entscheidungserheblich ist,
daß diese Umsätze nicht auch in Osteuropa, wohin die Widersprechende
exportiert, sondern maßgeblich in Deutschland erzielt worden sind.
bb) Zu Gunsten der Widersprechenden nimmt der Senat an, daß die Waren
teilweise identisch sind und teilweise im engeren Ähnlichkeitsbereich liegen. Es
handelt sich bei sämtlichen Waren um Geräte, die in Haushalt und Küche
Verwendung finden und vom Endverbraucher erworben werden.
cc) Angesichts der – hier angenommenen – durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der jedenfalls teilweisen Warenidentität
muß an die Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab angelegt
werden (vgl BGH GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM). Trotzdem
hält die angegriffene Marke den zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr
erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke "CLATRONIC" noch ein.
Die beiden Marken sind in ihren Wortendungen "TRONIC" identisch und unterscheiden sich in ihren Wortanfängen "CI" und "CLA". Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß die Endung "TRONIC" gerade in den Klassen 7,
9 und 11 sehr häufig vorkommt (vgl Markenlexikon, 2001, S 11591 f.) und deshalb
entsprechend verbraucht ist.
Bei der Aussprache beider Zeichen bestehen am Wortanfang, der grundsätzlich,
vorliegend angesichts der verbrauchten Endungen erst recht, stärkere Beachtung
findet, erhebliche Unterschiede. Beide Wörter beginnen zwar mit einem "C".
Dieses "C" wird jedoch in "CITRONIC" stets wie ein "Z" und in "CLATRONIC" wie
ein "K" ausgesprochen, so daß die hier ohnehin stärker beachteten Wortanfänge
("ZI" gegenüber "KLA") eine sichere Unterscheidung gewährleisten. Auch in
schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken am Wortanfang noch
ausreichend, da den drei Buchstaben "CLA" die zwei Buchstaben "CI"
gegenüberstehen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, daß das "CLA" in der
Widerspruchsmarke bildhaft ausgeschmückt ist.
2. Die hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Sache an das Patentamt
kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Insbesondere liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 70 Abs 3
Ziff 2 MarkenG vor. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
gemäß Art 103 Abs 1 GG kann nicht darin gesehen werden, daß das Deutsche
Patent- und Markenamt
trotz einer entsprechenden Fristsetzung
für die
Beschwerdeführerin zum Einwand der Nichtbenutzung durch die Markeninhaberin
bereits vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 4. Oktober 2000, entschieden hat.
Zwar verpflichtet Art 103 Abs 1 GG grundsätzlich, eine zur Begründung eines
Rechtsmittels gesetzte Frist abzuwarten und selbst dann nicht vor Fristablauf zu
entscheiden, wenn eine Sache entscheidungsreif ist (stRspr. vgl BVerfGE 12, 110,
113). Ein Verfahrensbeteiligter darf stets darauf vertrauen, daß eine vom Gericht
selbst eröffnete Möglichkeit, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "gehört" zu
werden, nicht verkürzt wird (BVerfGE 18, 380, 384, BVerfGE in NJW 1988, S 1773
ff, 1774). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der
Fristsetzung der Markenstelle zweimal, nämlich mit Schriftsätzen vom 6. und
13. September 2000, zur Benutzungseinrede Stellung genommen. Hierbei hat sie
nicht erkennen lassen, daß sie darüber hinaus beabsichtigte, zu dieser Frage
noch weiter vorzutragen. Schon aus diesem Grunde hat das Patentamt den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt (vgl BGH VersR 1995, 69).
Insbesondere aber auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes, der dem Patentamt gebietet, Verfahren zügig einer abschließenden
Entscheidung zuzuführen, hat die Markenstelle verfahrensfehlerfrei den Erinnerungsbeschluß bereits am 4. Oktober 2000 erlassen.
3. Da wie ausgeführt ein Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht zu bejahen
ist, besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Darüber hinaus besteht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Anlaß, aus
Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Hock
Abb. 1
Na