Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 29 W (pat) 224/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 11 387
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als
Vorsitzendem sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Guth
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Januar 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus der Marke
2 059 990 und 2 071 315 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 26. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat ihre Widersprüche
aus den og Marken zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge
hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rd 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl