Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 29 W (pat) 224/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 11 387

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als

Vorsitzendem sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Guth

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Januar 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus der Marke

2 059 990 und 2 071 315 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 26. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat ihre Widersprüche

aus den og Marken zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge

hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rd 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl