Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.05.2001 – 33 W (pat) 279/00

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 18 922.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 18. Oktober 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. März 2000 die Wortmarke

"FREE SPEED"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

18. Oktober 2000 für folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:

"Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton-, Bild- und

Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere

Tonbänder, Kassetten, CD's, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in

bespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Software (soweit in

Klasse 9 enthalten); Multimedia-Geräte; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Taschenbücher und Taschenhefte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Betreiben eines Teleshopping-Kanals; Anbieten und Mitteilen von

auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere

auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-) Systeme,

einschließlich Verbraucherinformationen, Kaufangeboten und Angeboten betreffend die Überlassung von Waren; Konzeption von

Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur

Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten, sowie mittels Multimedia-Techniken; Realisierung

von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken,

Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur

Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere

zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels Multimedia-Techniken, nämlich Erstellen von Home-Pages für Dritte, Design von Netzwerkseiten; Webposting: Webhosting; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-, Internet-Programmen oder –Sendungen, insbesondere Werbespots; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit,

Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen

sowie jegliche weitere Übertragungsmedien, insbesondere Veröffentlichung von Nachrichten auf elektronischem Wege; Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,

Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, via Internet u.ä. technische Einrichtungen; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet; Anbieten und Mitteilen von datenbankgespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender

(Computer-)Systeme; digitale Vernetzung von Unternehmen zu

einem Intranet; Entwicklung und Betrieb von digitalen Kanälen,

insbesondere unter Zuhilfenahme von Videoservern als Speichermedium von Videodaten;

Einrichten und Betrieben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für Datenkommunikation, Informations-, Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich Beratung hierfür".

Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es sich um eine beschreibende

und freihaltungsbedürftige Angabe handle und daß es der Marke im Hinblick auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§§ 37 Abs 1, Abs 4, 8 Abs 2 Nr 1, 2 MarkenG). Die sich aus allgemein verständlichen englischsprachigen Wörtern zusammensetzende Marke

stelle in ihrer Gesamtheit eine unmittelbar beschreibende Angabe dahingehend

dar, daß sie darauf hinweise, daß die so gekennzeichneten Waren bzw Dienstleistungen kostenlose Geschwindigkeiten für elektronische Kommunikationsnetze

ermöglichten oder für die Umsetzung von schnellen kostenlosen Zugängen bestimmt seien oder Themen hierzu beinhalteten.

Gegen diese Entscheidung des Patentamtes hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den Beschluß vom 18. Oktober 2000 aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, daß der Begriff "free" eine Vielzahl an lexikalisch nachweisbaren einzelnen Bedeutungsmöglichkeiten habe. "FREE SPEED" sei eine fremdsprachige

Wortneubildung, die in sich unklar und verschwommen bleibe.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "FREE

SPEED" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

– entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß

§§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48

– Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel

so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung

(vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH

GRUR 1999, 1089 – Yes; BGH GRUR 1999, 1093 – For You mwN).

Zwar hat die Markenstelle des Patentamts zutreffend ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen aus den Begriffen "FREE" und "SPEED" zusammengesetzt ist

und daß beide Einzelbegriffe – obwohl ursprünglich aus der englischen Sprache

stammend – breiten Kreisen der deutschen Verbraucher in ihrem Bedeutungsgehalt verständlich seien. Dennoch hält es der Senat nicht für ausreichend wahrscheinlich, daß sich den hier beteiligten Verkehrskreisen – insbesondere dem allgemeinen Publikum – der vom Patentamt festgestellte Sinngehalt der Bezeichnung "FREE SPEED" ohne weiteres aufdrängt.

Der Begriff "FREE" hat vielfältige Bedeutungen und wird ua übersetzt mit "frei",

"ungehindert", "uneingeschränkt", "unbefangen", "unentgeltlich" (Langenscheidts

Großwörterbuch, Der Kleine Muret-Sanders, 1985, Seite 406, 407). Im Bereich der

Datenverarbeitung bedeutet "free" "freigegeben", "frei" oder auch "kostenlos"

(Beck Computer-Englisch, 3. Aufl, S 262, Schulze Computer-Englisch 2000 S 125)

oder auch "ungehindert" und "unbesetzt" (Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und Elektronik, 6 Aufl, S 289). Im Zusammenhang mit dem Ausdruck

"SPEED" der mit "Geschwindigkeit", "Eile", "Drehzahl" übersetzt wird (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 609) steht aufgrund der

Mehrdeutigkeit des Ausdrucks "FREE" vorliegend kein beschreibender Begriffs-

oder Aussagegehalt des angemeldeten Gesamtzeichens im Vordergrund.

Soweit der Gesamtbegriff als "kostenlose Geschwindigkeit" übersetzt werden sollte, wie von der Markenstelle angenommen, bleibt der Bedeutungsgehalt insgesamt diffus und verschwommen. Denn Geschwindigkeit ist im Zusammenhang

mit der Benutzung von Datennetzen lediglich ein Teil des Gesamtangebotes, allein

diese als kostenlos anzubieten, ergibt für die angesprochenen Kreise keinen eindeutigen Sinn. "FREE SPEED" könnte von den beteiligten Verkehrskreisen im übrigen auch als "freie Fahrt" dahingehend interpretiert werden, daß ein ungehinderter Zugang zu einem Datennetz freigegeben wird. Ein entsprechender isolierter

Hinweis wird bei einem Angebot der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

aber gleichfalls eher als ungewöhnlich angesehen werden, auch wenn andererseits "Speed" in Alleinstellung hier wiederum als beschreibende Angabe aufgefaßt

wird (vgl BPatG Beschluß vom 13. März 2001, 33 W (pat) 77/00 – e – speed). Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr

den Begriff nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die verschiedenen

Möglichkeiten der damit gekennzeichnenden Waren und Dienstleistungen wertet,

nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

– PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,

sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – Change; BGH aaO – For You).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "FREE

SPEED" nicht. Auch wenn die Markenstelle im Rahmen einer Internetrecherche

die Verwendung des Begriffes "FREE SPEED" feststellen konnte, genügt dies im

vorliegenden Fall nicht für den Nachweis eines freihaltungsbedürftigen rein beschreibenden Gebrauchs des Begriffes. Soweit die Markenstelle Bezug nimmt auf

die von der Firma M… angebotene OC-Card unter dem Namen

"FreeSpeed Pro" liegt eine kennzeichenmäßige Verwendung des Ausdruckes vor.

Daß die Markenstelle den Gebrauch des Begriffes "FREE SPEED" im Internet

noch in zwei weiteren Fällen nachweisen konnte, ändert nichts daran, daß das

angemeldete Zeichen – wie ausgeführt – im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig ist und daher von den Mitbenutzern nicht entsprechend zur freien Verwendung benötigt wird.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Hock

Cl/Na