Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 33 W (pat) 119/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 06 270.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Beschwerdeführer hat am 29. Januar 2000 eine Wortmarke beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldet. In dem Anmeldeformular hat er in dem Feld
das für die Wiedergabe der Marke vorgesehen ist, diese als "Euro-Euro" benannt,
wobei der Begriff "Euro" im ersten Wort in Schreibschrift, im zweiten Wort in
Druckschrift angegeben war.
Die Anmeldung ist für folgende Dienstleistungen bestimmt:
"Werbung, Geschäftsführung (Klasse 35);
Finanzwesen (Klasse 36)."
Nach einem entsprechenden Beanstandungsbescheid hat die Markenstelle für
Klasse 36 mit Beschluß eines Erstprüfers vom 6. April 2000 die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß verfahrensgegenständlich die Wortmarke
"Euro-Euro" sei; Änderungen der Marke seien nur im Rahmen des § 39 MarkenG
möglich, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Da "Euro" die Bezeichnung für die demnächst gültige Währung der europäischen Gemeinschaft sei, sei
die Bezeichnung nicht geeignet, auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Am 4. Mai 2000 hat der Beschwerdeführer
gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt und mit einem Schreiben, das am
6. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, Antrag auf Entscheidung iSd § 66 Abs 3 MarkenG gestellt. Die Markenstelle für
Klasse 36 hat keine Entscheidung in der Sache getroffen, worauf der Anmelder
am 22. Januar 2001 Beschwerde eingelegt hat.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom
6. April 2000.
Er trägt vor, daß die Marke "Euro" Verfahrensgegenstand sei. Dies sei der Groß-
und Kleinschreibung als auch der Unterscheidung zwischen Druck- und Schreibschrift im Anmeldeformular zu entnehmen. Hinsichtlich der hier angemeldeten
Dienstleistungen sei die Marke geeignet, auf bestimmte Geschäftsbetriebe hinzuweisen. Die Bezeichnung "Euro" sei Merkmal für die Art von Dienstleistungen, wie
sie der Beschwerdeführer erbringen wolle.
Mit Zwischenbescheid vom 2. Mai 2001 hat der Senat den Beschwerdeführer auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Verfahrens unter Bezugnahme
auf die Entscheidungen 24 W (pat) 77/99 und 30 W (pat) 208/99 hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß der Antrag auf
Entscheidung gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG bezüglich der Erinnerung gegen
den Beschluß vom 6. April 2000 vor Ablauf der 6-Monatsfrist gestellt worden ist.
Die Erinnerung wurde im vorliegenden Fall am 4. Mai 2000 eingelegt, so daß die
Frist, innerhalb deren das deutsche Patent- und Markenamt hätte entscheiden
im vorliegenden Fall erst am
6. November 2000 abgelaufen wäre. Der Antrag auf Entscheidung hätte somit
nicht bereits am 6. November 2001, sondern erst am 7. November 2001 gestellt
werden können. Der Antrag auf Entscheidung vom 6. November 2000 ist aber
jedenfalls am 7. November 2001 zulässig geworden. Dies ergibt sich auch aus
dem Zweck des § 66 Abs 3, der einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.
2. Gegenstand der Markenanmeldung ist die Wortmarke "Euro-Euro". Wie sich
aus dem Anmeldeformular ergibt, ist die angemeldete Marke im ersten Wort in
Schreibschrift, im zweiten Wort in Druckschrift wiedergegeben. Die vom Beschwerdeführer behauptete unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung konnte
der Senat demgegenüber nicht feststellen. Eine Änderung des Inhaltes einer Anmeldung ist grundsätzlich nur in den engen Grenzen des § 39 Abs 2 MarkenG im
Falle der Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen
offensichtlichen Unrichtigkeiten möglich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift
sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Anmelder hat ohne weitere Hinweise
den Begriff "Euro" zweimal in dem dafür vorgesehenen Feld des Anmeldeformulars eingetragen. Woraus sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit ergeben. Bei der nach gefestigter Rechtsprechung insoweit vorzunehmenden restriktiven Auslegung des § 39 Abs 2 MarkenG, ist zu berücksichtigen, daß
eine ursprünglich beabsichtigte weitergehende (die Marken selbst betreffende)
Änderungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht
in das neue Markengesetz
aufgenommen worden ist (vgl § 45 Abs 2 des Diskussionsentwurfs in GRUR 1993,
599).
3. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu
den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise
irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – Change; BGH GRUR
1999, 1093 – For You).
Diese Vorschrift erfaßt allgemeine aber auch spezielle Wertangaben, insbesondere Währungs- und Münzbezeichnungen (Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG,
6. Aufl., § 8 Rdn 113 mwN). Da der Euro als Giralgeld bereits sei dem
1. Januar 1999 gesetzliches Zahlungsmittel ist, liegt bei der angemeldeten Bezeichnung, eine Wertangabe vor. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der hier angemeldeten Dienstleistungen, weil
diese sämtliche mit dem Finanzwesen in Zusammenhang stehen (können). Die
angemeldete Bezeichnung wird daher von den Marktteilnehmern zu ungehinderten Angaben von Preisen benötigt und ist als beschreibende Angabe ohne weiteres frei zu halten (so auch BPatG, 24 W (pat) 7/99 – "Euro" und BPatG
30 W (pat) 208/99 – "Euro").
Daß im vorliegenden Fall der Begriff "Euro" in Verdopplung angemeldet worden
ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch insoweit bleibt der Marke der
beschreibende Charakter erhalten. Die zweifache Nennung weist in besonders
eindringlicher Weise auf die Währung "Euro" hin.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Hock
Cl