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BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 28 W (pat) 117/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Löschung der Marke 2 909 599 gemäß § 50, 54 MarkenG

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Grabrucker sowie des Richters Kunze

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der

Beschluß der Markenabteilung des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 1. Februar 2000 aufgehoben.

2. Die Löschung der Marke 2 909 599 wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Löschung der für

Futtermittel, auch nichtmedizinische Ergänzungs- und Stärkungsfuttermittel sowie Getränke

für Tiere, diätetische

Erzeugnisse für Tiere für nichtmedizinische Zwecke; Tierstreu; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Seifen

und Shampoons für Tiere, insbesondere Heimtiere; Fleckenentfernungsmittel; Sandpapier für Tierkäfige; veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege von Tieren, diätetische Erzeugnisse für Tiere und für

medizinische Zwecke; Desinfektions- und Desodorierungsmittel für Tiere und die Tierhaltung; Mittel zur Vertilgung von

schädlichen Tieren; alle vorstehenden Waren insbesondere

für Heimtiere

am 3. August 1995 eingetragenen Marke 2 909 599

siehe Abb. 1 am Ende

beantragt, da diese entgegen § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG eingetragen worden

sei. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.

Mit Beschluß vom 1. Februar 2000 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den

Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da das Bildzeichen keine reine photographische Wiedergabe eines fliegenden Wellensittichs

sei und nicht davon ausgegangen werden könne, daß es sich angesichts der farblichen Gestaltung bei dem im Zeichen wiedergegebenen blauen Vogel um die einzig charakteristische farblich naturgetreue Wiedergabeform eines Wellensittichs

handle, entbehre die Marke in dieser konkreten Ausgestaltung nicht jeglicher

Unterscheidungskraft. Es sei auch kein Freihaltebedürfnis gegeben, da diese Ausgestaltung nicht für die Mitbewerber freigehalten werden müsse, denn sie stelle

keinen konkret umrissenen Sachhinweis für die geschützten Waren dar.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Löschungsantragstellerin mit der

Beschwerde und beantragt

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die

Löschung der Marke 2 909 599 anzuordnen.

Sie trägt im wesentlichen vor: Das Bild entbehre deshalb jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren, weil es eine einfache und naheliegende

grafische Darstellung eines Vogels, nämlich eines Wellensittichs, sei und derartige

Tierdarstellungen auf Warenverpackungen und Werbematerialien auf Grund ihres

häufigen Vorkommens nicht geeignet seien, vom Publikum als Herkunftshinweis

verstanden zu werden. Aus der Farbgebung lasse sich die Schutzfähigkeit nicht

ableiten, denn es sei keine unnatürliche Farbe gewählt worden, die ein charakteristisches herkunftshinweisendes Merkmal sein könnte. Daß es Wellensittiche in 65

verschiedenen Farben gebe, bedeute nur, daß ein Bild eines farbigen Sittichs

nichts anderes als eine naturgetreue Darstellung sei. Auch aus der Flughaltung

ergebe sich kein charakteristisches Merkmal, denn das Ausbreiten der Schwingen

bei Vögeln sei typisch und dieser Tierart wesenseigen. Eine Besonderheit liege

auch nicht darin, daß ein Tier mit Hilfe einer Photographie oder photorealistischen

Zeichnung dargestellt werde. Ein künstlerischer Überschuß sei nicht zu erkennen.

Demnach könne es eine einzige charakteristische Zeichnung eines Wellensittichs

gar nicht geben, was auf der erheblichen Varianz im äußeren Erscheinungsbild

von Tieren beruhe. Deshalb werde der Verkehr auch einem willkürlich herausgegriffenen natürlichen Bewegungsbild keine kennzeichnende Besonderheit zumessen.

Es bestehe aber auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, denn wie sich aus

der Werbung auf dem beanspruchten Warensektor ergibt seien Vogelabbildungen

jedweder Art als Werbemittel eingesetzt um den jeweiligen Produktbezug für die

Tiergattung herzustellen. Daher dürfte eine gängige Tierdarstellung nicht monopolisiert werden.

Die Antragsgegnerin beantragt

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, daß es sich bei dem Zeichen um eine Zeichnung mit künstlerischen

Zügen handle. Insbesondere sei der in sattem Blau gehaltene vordere Rumpf und

Flügelbereich keine typische natürliche Vogeldarstellung. Vielmehr werde ein plakativer Eindruck erweckt, der die Unterscheidungskraft begründe. Ein Freihaltebedürfnis bestehe schon deshalb nicht, da viele Darstellungen von Tieren in verschiedensten Posen möglich seien und die Mitbewerber soweit Markenschutz

bestehe, nur nicht die gleiche Tierdarstellung oder das gleiche Tierphoto verwenden dürften.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 66 MarkenG). Die Voraussetzungen

für die Löschung des Zeichens liegen gemäß §§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2; 54

MarkenG vor. Das Bildzeichen war weder zum Zeitpunkt seiner Eintragung im

Dezember 1995 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag

schutzfähig.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende

Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Für Wortmarken führt der BGH insoweit aus, daß es nur dann an der erforderlichen Unterscheidungseignung fehle, wenn dem Wort kein für die fraglichen Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

könne und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handele, das vom Verkehr – etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Für dreidimensionale

Warenverpackungsmarken gilt, daß in dem Maße, in dem eine Verpackungsform

einen mittelbaren Hinweis auf ihren Inhalt gebe, sie als solche nicht schutzfähig

sei (BGH WRP 2000, 1290 - Likörflasche). Weitergeführt für Warenformmarken

hat der BGH die Schutzunfähigkeit auch auf die Zeichen bezogen, für die die einzelne im Streit befindliche Darstellung als solche konkret nicht zu belegen war,

aber aus Kombinationen verschiedener anderer gängiger Darstellungen bestand

(BGH - GRUR 2001, 416 - Omega).

Aufgrund einheitlicher Behandlung der unterschiedlichen Markenformen muß

daher auch für Bildmarken entsprechend dieser Grundsätze verfahren werden.

Demzufolge hat der BGH es für Bildzeichen stets abgelehnt, eine naturgetreue

Abbildung der mit dem Zeichen beanspruchten Ware, so sie sich in der Darstellung im Rahmen der üblichen Gestaltungsvielfalt bewegt, für schutzfähig zu halten

(seit Forellenzeichen GRUR 1955, 421). Vielmehr müssen bei jeder Markenform

charakteristische Elemente hinzutreten, die ohne eigentümlich oder originell sein

zu müssen, die herkunftshinweisende Wirkung entfalten (Autofelge, - GRUR 1999,

495 - Etiketten; GRUR 2001, 239 - Zahnpasta; MarkenR 2001, - Jeanshosentasche). Das bedeutet, daß ein Bildzeichen immer dann kein charakteristisches

Merkmal in sich birgt, wenn die Darstellung auch in ihren zeichnerischen Elementen lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellt und

keine über die technische oder funktionale Gestaltung der Ware hinausgehenden

Elemente aufweist, sich also allein darin erschöpft. Gleiches gilt, wenn es sich bei

der Darstellung nach Auffassung des Publikums um nichts anderes als eine auf

dem beanspruchten Warengebiet allgemein übliche Grafik handelt, die nur als solche verstanden wird.

Letzteres ist hier zu bejahen. Auf dem beanspruchten Warensektor wird in jahrzehntelanger und ständiger Übung, wie sich aus den zahlreichen Beispielen der

Warenpräsentation und der Werbung, die mit den Beteiligten erörtert wurden,

ergibt, jeweils die Bestimmungsangabe, für welche Tiergattung das Futtermittel

bestimmt ist, durch die naturgetreue zeichnerische oder photografische Abbildung

des Tieres in seinen verschiedenen Grundhaltungen dargestellt. Dies erstreckt

sich von Hunden, Katzen, Nagern, Vögeln bis zu Fischen, Schildkröten und Reptilien und resultiert wohl daraus, daß die jeweiligen Firmen Produktlinien für jede

Tiergattung auf den Markt bringen. Die gängige und übliche Darstellung auf der

Warenverpackung, sei es Dose oder Schachtel, ist jeweils die Tierart in typischer

Porträthaltung oder in einer sonstigen für das Tier typischen Bewegungspose (vgl

bereits Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Januar 1997

in

28 W (pat) 81/96 "Hundekopf"). In diesem Rahmen bewegt sich auch das angegriffene Zeichen. Vögel werden auf dem mit dem Warenverzeichnis beanspruchten Warensektor sowohl sitzend wie auch fliegend dargestellt (Trixie Heimtierbedarf: Scharpie; Schecker, Tierparadies, Katalog 2000/2001). Wie die jeweilige konkrete Ausgestaltung erfolgt, unterliegt einem hohen Grad von Beliebigkeit in Nuancen. Dem entspricht auch das vorliegende Zeichen. Es ist nichts anderes als ein

perspektivisch von unten gesehener Wellensittich mit ausgebreiteten Schwingen

in Flughaltung, wie es für einen Vogel dieser Art charakteristisch ist (vgl etwa die

Piktogramme in Tiermagazin, "Ein Herz für Tiere", Ausgaben 2001). Die Farbe

Blau ist für Wellensittiche, wenn es diese Vögel auch in 65 verschiedenen Farbschattierungen geben mag, neben Gelb und Grün allgemein üblich, in Werbung

und Produktdarstellung nahezu durchgängig zu finden und damit typisch, wie die

einschlägigen Prospekte und Publikationen, die sich mit Sittichen beschäftigen,

belegen (zB ZAJAC'S, Zac Post 98; ZAJAC'S Ratgeber 98; Schecker, PET ZOO,

Herbst 1994).

Die konkrete Darstellung des Sittichs zeigt vorliegend auch keinerlei darüber hinausgehende Besonderheiten, aus denen sich über die für einen Vogel typische

Grundhaltung als "fliegender blauer Wellensittich" hinaus ein charakteristisches

Element ergibt. Ob es sich dabei um eine farbige Zeichnung, Photographie oder

Computerbearbeitung handelt, muß nicht exakt festgestellt werden, zumal aufgrund der zunehmenden technischen Möglichkeiten die Übergänge zwischen Photographie und Zeichnung fließend geworden sind. Der Darstellung fehlen indes auf

dem Warengebiet vorkommende herkunftshinweisende charakteristische Merkmale, wie zB Tiere mit menschenähnlichen Zügen oder in menschenähnlicher Haltung, als Comicfiguren oder in Verbindung mit weiteren Bildbestandteilen, wie der

Hand eines Menschen, im Aufbau einer Bildgeschichte, in einer stilisierten auf

Umrissen oder Schattenbilder reduzierten Darstellung oder in Form einer Zeichnung dergestalt, daß sowohl Farbe wie Gestalt die bildhafte Vereinfachung erkennen lassen. Damit ist das Zeichen nur ein einfaches Motiv, das für jeden Betrachter ohne Zuhilfenahme der Phantasie oder weiterer Überlegungen sofort und

unmittelbar als Bestimmungsangabe der so gekennzeichneten Waren aufgefaßt

wird (BGH GRUR 1995, 421 - Forellenzeichen), und zwar nicht nur der Futtermittel, sondern sämtlicher weiterer im Warenverzeichnis aufgeführter Tierbedarfsartikel, da auch diese – wie zB ein Blick in den "Schecker", Das Tierparadies, Katalog 2000/2001 - zeigt, in entsprechender Weise mit Tierdarstellungen auf den

Markt kommen. An diesen tatsächlichen wie rechtlichen Umständen hat sich seit

dem Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 1995 nichts geändert. Der Marktauftritt der

beanspruchten Waren ist innerhalb der vergangenen sechs Jahre gleich geblieben.

Dem Schutz des Zeichens steht schließlich auch § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Ein Bild kann dann nicht die Monopolstellung einer Marke einnehmen, wenn

es ausschließlich auf einer Darstellung beruht, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Bestimmung der Waren dienen kann. Dies ist hier der Fall. Wie bereits festgestellt, werden naturgetreue Darstellungen von Tieren in ihren sie charakterisierenden Grundhaltungen auf diesem Warensektor dazu eingesetzt, daß sie die jeweils

auf die Tiergattung bezogene Zweckbestimmung der Ware dem Publikum ohne

den Einsatz von Worten vermitteln. Dies ist bildersprachlich eine unmittelbare den

Zweck der Ware angebende Bestimmungsangabe. An dieser Art der alleinigen

Darstellung eines fliegenden blauen Sittichs besteht ein Freihaltebedürfnis der

Mitbewerber.

Im Ergebnis hatte die Beschwerde damit Erfolg, so daß die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.

Stoppel

Grabrucker

Kunze

Fa

Abb. 1