Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 26 W (pat) 94/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 53 398 10.99

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie der Richter Reker und Kraft

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

2. Dezember 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

2 103 299 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 32 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß

ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

analog (vgl dzu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Bb