Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 26 W (pat) 94/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 53 398 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richter Reker und Kraft
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Dezember 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2 103 299 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 2. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 32 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dzu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Bb