Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 11/01
32. Senat
Zitiert von 21 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 64 381.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2000 wird
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Stadt Konstanz der folgenden farbigen (schwarz/rot/gelbgold/weiß) Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
Bau und Betrieb von Sportstadien, Sportanlagen, Fitnessanlagen nebst Verpflegung, sonstigen Freizeitanlagen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Immobilienwesen, Bauwesen für Freizeitanlagen
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 zurückgewiesen und dies damit begründet, der Verkehr entnehme der angemeldeten Marke
mühelos den Hinweis auf eine Sportstätte, die sich in Bodenseenähe befinde. Die
Marke sei also ein geographischer Hinweis. Die Graphik zeige Staatsflaggen, was
den beschreibenden Charakter noch unterstütze. Sie sei auch nicht phantasievoll.
Dem angemeldeten Zeichen fehle damit die erforderliche Unterscheidungskraft;
außerdem verhindere § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG den Markenschutz.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin trug vor
der Markenstelle vor, die Städte Konstanz und Kreuzlingen betrieben zusammen
eine Kunsteisbahn in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden
Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
Dienstleistungen eines Anbieters gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung; vgl BGH MarkenR
2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der in der Marke deutlich hervortretende
Wortbestandteil "Bodensee-Arena" jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt. Der
Verkehr ist daran gewöhnt, dass Stadien Namen mit örtlichen Bezügen haben
(Stadion an der Grünwalderstraße, Bielefelder Alm, Betzenberg – heute Fritz-
Walter-Stadion, Müngersdorfer Stadion etc) und auf einen bestimmten Betreiber
hinweisen.
Auch die die Marke beherrschende graphische Gestaltung ist zur betrieblichen
Kennzeichnung geeignet. Die farbigen Bögen geben stilisiert die Rundung eines
Sportstadions oder eine länderverbindende Brücke wieder.
Die angemeldete Marke ist auch nicht wegen einer beschreibenden Angabe im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen.
Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur
Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Ware dienen
können. Dabei ist auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION mwNachw).
Aus dem geographischen Bezug ergibt sich kein Freihaltungsbedürfnis, weil er nur
eine begrenzte Region umfasst, nämlich die beiden Städte Kreuzlingen und
Konstanz. Gerade diese Kombination zweier Städte spricht gegen ein Freihaltungsbedürfnis, da städteübergreifende Kooperationen wohl kaum weitere Arenen
betreffen.
Ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Verwendung von Landesfarben als Dekoration fällt nicht unter das Eintragungsverbot dieser Vorschrift (vgl LG Hamburg GRUR 1990, 196; vgl auch
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 276). Die Verwendung von Nationalfarben soll das Markengesetz nicht verhindern, zumal dies nahezu jede Farbkombination beträfe, da sich oft ein Land finden lassen wird, das die betreffenden
Farben als Nationalfarben verwendet. Die gekrümmten und spitz zulaufenden Felder, die sich zu einem Bogen bzw den angedeuteten Sitzreihen einer Arena zusammenfügen, haben keine Ähnlichkeit mit Flaggen oder anderen bei Hoheitszeichen üblichen Formen – auch nicht in bewegter Form (etwa im Wind wehende
Fahnen etc).
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Abb. 1
Ko