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BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 11/01

32. Senat

Zitiert von 21 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 64 381.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2000 wird

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Stadt Konstanz der folgenden farbigen (schwarz/rot/gelbgold/weiß) Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Dienstleistungen

Bau und Betrieb von Sportstadien, Sportanlagen, Fitnessanlagen nebst Verpflegung, sonstigen Freizeitanlagen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Immobilienwesen, Bauwesen für Freizeitanlagen

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 zurückgewiesen und dies damit begründet, der Verkehr entnehme der angemeldeten Marke

mühelos den Hinweis auf eine Sportstätte, die sich in Bodenseenähe befinde. Die

Marke sei also ein geographischer Hinweis. Die Graphik zeige Staatsflaggen, was

den beschreibenden Charakter noch unterstütze. Sie sei auch nicht phantasievoll.

Dem angemeldeten Zeichen fehle damit die erforderliche Unterscheidungskraft;

außerdem verhindere § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG den Markenschutz.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin trug vor

der Markenstelle vor, die Städte Konstanz und Kreuzlingen betrieben zusammen

eine Kunsteisbahn in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden

Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

Dienstleistungen eines Anbieters gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung; vgl BGH MarkenR

2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der in der Marke deutlich hervortretende

Wortbestandteil "Bodensee-Arena" jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt. Der

Verkehr ist daran gewöhnt, dass Stadien Namen mit örtlichen Bezügen haben

(Stadion an der Grünwalderstraße, Bielefelder Alm, Betzenberg – heute Fritz-

Walter-Stadion, Müngersdorfer Stadion etc) und auf einen bestimmten Betreiber

hinweisen.

Auch die die Marke beherrschende graphische Gestaltung ist zur betrieblichen

Kennzeichnung geeignet. Die farbigen Bögen geben stilisiert die Rundung eines

Sportstadions oder eine länderverbindende Brücke wieder.

Die angemeldete Marke ist auch nicht wegen einer beschreibenden Angabe im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen.

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur

Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Ware dienen

können. Dabei ist auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION mwNachw).

Aus dem geographischen Bezug ergibt sich kein Freihaltungsbedürfnis, weil er nur

eine begrenzte Region umfasst, nämlich die beiden Städte Kreuzlingen und

Konstanz. Gerade diese Kombination zweier Städte spricht gegen ein Freihaltungsbedürfnis, da städteübergreifende Kooperationen wohl kaum weitere Arenen

betreffen.

Ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Verwendung von Landesfarben als Dekoration fällt nicht unter das Eintragungsverbot dieser Vorschrift (vgl LG Hamburg GRUR 1990, 196; vgl auch

Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 276). Die Verwendung von Nationalfarben soll das Markengesetz nicht verhindern, zumal dies nahezu jede Farbkombination beträfe, da sich oft ein Land finden lassen wird, das die betreffenden

Farben als Nationalfarben verwendet. Die gekrümmten und spitz zulaufenden Felder, die sich zu einem Bogen bzw den angedeuteten Sitzreihen einer Arena zusammenfügen, haben keine Ähnlichkeit mit Flaggen oder anderen bei Hoheitszeichen üblichen Formen – auch nicht in bewegter Form (etwa im Wind wehende

Fahnen etc).

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Abb. 1

Ko