Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.03.2006 – 32 W (pat) 59/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 59/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 04 231.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
der Sitzung vom 15. März 2006 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 28. Januar 2003 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den
Klassen 16, 35 und 41 angemeldete Wortmarke
Gesichter der Erde
ist von der mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 teilweise, nämlich
für die Waren und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Magazine, Broschüren, Postkarten, Poster, Bildkalender;
Fotografien; Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Postkarten, Poster, Kalender; Produktion von Shows, insbesondere Dia- und Multimediashows; Unterhaltung; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch
im Internet; Online Publikation von elektronischen Büchern und
Zeitschriften; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Diavorträge; Verfassen und Erstellen von Reiseberichten, Veröffentlichen von Reiseberichten, Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, nämlich das Vortragen von Reiseberichten; fotojournalistische Berichterstattung, Filmproduktion und Videofilmproduktion, insbesondere Filme reisejournalistischen Inhalts; Vermietung
von Tonaufnahmen; Vorführung von Tonaufnahmen; Fotografieren; Erstellen von Bildreportagen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Vorführung von Filmen
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das angemeldete
Zeichen sei eine sprachübliche Kombination aus geläufigen Begriffen und bedeute
"verschiedenartige Erscheinungsbilder der irdischen Welt". Im Zusammenhang mit
den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen werde das Zeichen vom
angesprochenen Endverbraucher ohne weiteres als unmittelbare und nahe liegende Sachaussage über den inhaltlichen Gegenstand bzw. die Thematik der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die meisten sogar als schlagwortartig
verkürzter Werktitel z. B. eines Druckerzeugnisses bzw. eines elektronischen Mediums sowie auch als Motto einer kulturellen - oder Unterhaltungsveranstaltung
etc. verstanden werden. Dem Beschluss beigefügt waren sechs Internetausdrucke, die eine entsprechende Verwendung der Wortfolge "Gesichter der Erde"
belegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der
Ansicht, die Unterscheidungskraft von "Gesichter der Erde" ergebe sich aus der
Mehrdeutigkeit dieser Wortfolge. Die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege für die Verwendung des Zeichens "Gesichter der Erde" seien nicht geeignet,
den Beschluss zu tragen. Relative Schutzhindernisse seien nicht im Rahmen der
Eintragung zu prüfen. Außerdem sei die Verwendung des Begriffs "Gesichter der
Erde" im vorgelegten Umfang ggf. durch § 23 Abs. 2 (richtig Nr. 2) MarkenG freigestellt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortfolge für die beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete Eignung), vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,
517 [Nr. 40] - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei
Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von fehlender
Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine
Wortfolge der deutschen Sprache oder einer erkannten Fremdsprache handelt,
das vom Verkehr etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung,
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird st.
Rspr.; vgl. BGH a. a. O. - Cityservice).
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können,
so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG -
die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die
betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und
Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für
eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR
2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar
jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Die Bezeichnung "Gesichter der Erde" wird vom Verkehr zwanglos als Hinweis auf
die Vielfalt der auf der Erde anzutreffenden Phänomene verstanden, seien es
wirkliche Gesichter, z. B. die unterschiedlichen Physiognomien von Menschen
oder Tieren, seien es Naturformationen oder dergleichen mehr. Insoweit eignet
sich die angemeldete Marke ohne weiteres zur inhaltlichen Beschreibung von medialen Produkten (Waren oder Dienstleistungen), die sich in irgendeiner Form mit
dieser Thematik beschäftigen oder die die Herstellung solcher Produkte betreffen
können (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou). Das ist bei sämtlichen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Fall, wie die
von der Markenstelle beigebrachten Nachweise beispielhaft belegen. Auch Live-
Veranstaltungen oder kulturelle Veranstaltungen können sich ohne weiteres in
dem genannten Sinne mit "Gesichtern der Erde" befassen. Die Markenstelle hat
die angemeldete Marke daher zu Recht in dem genannten Umfang als nicht unterscheidungskräftig eingestuft. Dem steht nicht entgegen, dass die angemeldete
Marke eine gewisse Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit aufweist (vgl. BGH
GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
Auch der Hinweis auf die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist abschließend geklärt, dass diese Bestimmung keinen Einfluss auf die
Auslegung und Anwendung der absoluten Schutzhindernisse hat (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee; GRUR 2004, 946, 947 - Nichols).
Ob der Wortfolge "Gesichter der Erde" für die versagten Waren und Dienstleistungen zusätzlich auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich
dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften