Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.09.2009 – 27 W (pat) 166/09

27. Senat

Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

15. September 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen:

ja

Normen:

Stadtwerke Dachau

1.

2.

Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten können Immaterialgüterrecht, wie Markenrecht, erwerben.

Kombinationen aus einer Ortsangabe und "Stadtwerke" enthalten eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangabe.

3. Die Verwendung einer solchen Bezeichnung durch Private kann wettbewerbswidrig sein (Anschluss an BGH a. a. O. - Bundesdruckerei).

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 166/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 39 506.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. September 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van

Raden und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle vom 12. Dezember 2007 sowie

vom 4. Februar 2009 werden insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde.

G r ü n d e

I.

Die Stadtwerke Dachau (Anmelderin) sind nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Bayern, GVBL 1987, 195, als gemeindliches

Unternehmen, das außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen

geführt wird (Art. 88 GOBY) als „Stadtwerke“ zu führen.

Die Anmeldung der Wortmarke

Stadtwerke Dachau

für folgende Waren

40 (Leitklasse)

Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie, einschließlich erneuerbarer

Energien, insbesondere aus Solarkraft, Wind- und Wasserenergie; Holzfällen

und -zuschneiden; Lötarbeiten; Luftreinigung und Luftauffrischung (Klimatisierung); Abfallverarbeitung (Umwandlung); Müll- und Abfallvernichtung sowie

-sortierung, -verbrennung und -recycling; Wasserbehandlung, insbesondere

Wasserenthärtung; Offsetdruckarbeiten; Gravuren

9

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-,

optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate

und

-instrumente; Apparate und

Instrumente zum Leiten, Schalten,

Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten;

Datenträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für

geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Feuerlöschgeräte

37

Bauwesen; Reparatur der in Klasse 9 genannten Waren, soweit in Klasse 37

enthalten;

Installationsarbeiten; Straßenreinigung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und Straßenkehrmaschinen;

Installation, Wartung und

Reparatur von Erzeugnissen der Elektrotechnik und des Maschinenbaus;

Entstörung in elektrischen Anlagen; Bau von Messeständen; Leitung von

Bauarbeiten (Oberaufsicht); Abbrucharbeiten und Abdichtungsarbeiten an

Gebäuden; Schacht- und Brunnenbohrungen

38

Telekommunikation, einschließlich Mobilfunkdienste und Leitungs-, Routing-

und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Vermietung von

Geräten für die Nachrichtenübertragung über elektrische und faseroptische

Netzwerke

39

Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lagerung von

Waren; Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Wasser; Pipeline-

Transporte, einschließlich Abwasserkanaldienste; Durchleitung und Transport

von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von

Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas

oder Wasser; Wasserversorgung; Abtransport und Lagerung von Abfall- und

Recyclingstoffen; Vermietung von Parkplätzen; Lagerung von elektronisch

gespeicherten Daten und Dokumenten; Rettungsdienste, Lotsendienste

41

Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Ausstellungen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften

und Stadtinformationsdokumenten; Veröffentlichung von Büchern und

Zeitschriften und Videos; Betrieb von Sportanlagen und Kinder-Vergnügungsparks; Vermietung von Bühnendekoration; Aus- und Fortbildungsberatung,

insbesondere

im Bereich der örtlichen

Infrastruktur;

Platzreservierung

für Unterhaltungsveranstaltungen; Betrieb von Bädern,

Schwimmbädern, Kurbädern, Quellen und Trinkhallen; Unterhaltung von

Parkanlagen

42

wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und

Forschungsdienstleistung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware

und -software; Erstellen von

technischen Gutachten; Bauberatung zur

Infrastruktur-Anschluss-Planung und

technische Projektplanung; Eichen

(Kalibrieren), insbesondere von Messeinrichtungen, Dienstleistungen von

Ingenieuren; Materialprüfung; Qualitätsprüfung, insbesondere von Wasser;

technische Umweltschutzberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; technische Beratung

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 zurückgewiesen.

Auf die dagegen eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom

4. Februar 2009 den Ausgangsbescheid insoweit aufgehoben, als damit die

Anmeldung für

Registrierkassen, Feuerlöschgeräte, Veranstaltung von Reisen,

Verpackung und Lagerung von Waren, Rettungsdienste, Lotsendienste, Offsetdruckarbeiten; Gravuren,

Erziehung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Betrieb von Sportanlagen und Kinder-Vergnügungsparks,

Vermietung von Bühnendekoration

zurückgewiesen wurde. Im Übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen.

Erinnerungsbescheid ist ausgeführt, die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei

von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig. Werde ein Zeichen

aufgrund der Monopolstellung des Anmelders faktisch nur mit ihm in Verbindung

gebracht, so führe dieser Umstand außerhalb einer Verkehrsdurchsetzung nicht

zum Ausschluss des Eintragungshindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Es bestehe ein zumindest zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der Kombination

einer allgemein üblichen Bezeichnung eines kommunalen Unternehmens mit einer

Ortsangabe für diejenigen Waren/Dienstleistungen, die Versorgungsunternehmen

der öffentlichen Hand aufgrund eines verstärkten Wettbewerbs und der zunehmenden Privatisierung öffentlicher Aufgaben nicht mehr monopolartig anbieten

könnten. Selbst wenn die Anmelderin in Dachau gegenwärtig noch eine faktische

Monopolstellung auf dem Energiesektor innehaben sollte, sei es angesichts der

Liberalisierung des Energiemarkts nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere

Anbieter aufträten.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für welche der Erstprüferbeschluss

aufgehoben werde, sei kein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis feststellbar. Der

Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Registrierkassen und Feuerlöschgeräten, der Markt der Reiseveranstalter, der Logistikmarkt und die Dienstleistungen für Ambulanzen und Lotsen sowie für Druckereiarbeiten seien schon

seit jeher liberalisiert, so dass hier ein aus dem Allgemeininteresse folgendes

Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe.

Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 12. Februar 2009 zugestellt

worden.

Die Anmelderin hat am 27. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, eine Bezeichnung von Stadtwerken, spezifiziert durch den Ort, sei

unterscheidungskräftig. Eine solche Bezeichnung sei nicht beschreibend.

Es bestehe auch kein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Selbst wenn kommunale

bzw. staatliche Versorgungsunternehmen künftig nicht mehr monopolartig auftreten könnten, weil sich weitere Anbieter im Markt etablierten, hätten diese kein

Recht auf Freihaltung der seit 1939 verwendeten Firmenbezeichnung „Stadtwerke

Dachau“. Private Anbieter seien eben keine kommunale Unternehmen, wie definitionsgemäß „Stadtwerke“. Dementsprechend seien „Stadtwerke Löbau GmbH“,

„Stadtwerke Osnabrück - immer für Sie da“, „Stadtwerke Bochum - wir sorgen

dafür“ und „Stadtwerke Lemgo“ eingetragen worden.

Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde, und die Marke in vollem Umfang

einzutragen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1)

Die Anmelderin besitzt als teilrechtsfähige Verwaltungseinheit des öffentlichen Rechts, die Fähigkeit, Träger von Immaterialgüterrechten zu sein. Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten, wie auch Fakultäten, Schulen, der Landkreistag oder der Städtetag, sind zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter

Verwaltungsaufgaben berufen und insoweit mit eigenen Rechten und Pflichten

ausgestattet. Mit überzeugenden Argumenten hat Fezer (Markenrecht, 4. Aufl.

2009, § 7 Rdn. 30) ausgeführt, dass die Rechtsträgerfähigkeit zumindest immer

dann angenommen werden kann, wenn nicht gerade der Zweck der Ausstattung

mit Teilrechtsfähigkeit und damit die Wahrnehmung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dem Erwerb eines Immaterialgüterrechts widersprechen. Stadtwerke, die in der Form teilrechtsfähiger Verwaltungseinheiten geführt werden, sind

den in § 7 Nr. 3 MarkenG genannten Gesellschaften insoweit gleichzustellen

(Albrecht/Hoffmann, Geistiges Eigentum im Kommunalbereich, Stuttgart 2009,

C. I., S. 23).

Ein Hindernis im o. g. Sinn ist nicht erkennbar.

2)

Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

a)

Die Bezeichnung „Stadtwerke Dachau“ entbehrt für die noch strittigen

Waren und Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und von denen anderer zu unterscheiden. Die

Unterscheidungskraft ist auch im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu

beurteilen. Dabei ist auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428; - Henkel; BGH GRUR 2006,

850, - Fussball WM 2006).

Die Kombination „Stadtwerke Dachau“ spezifiziert einen Betrieb. „Stadtwerke“ ist

zwar ein gebräuchlicher Begriff. Dieser wird aber wegen seiner üblichen

Verwendung im Kontext mit einer geographischen Angabe als Unterscheidungsmittel verstanden.

Wie der 33. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom

20. Mai 2008, 33 W (pat) 118/06, ausgeführt hat, bezeichnet „Stadtwerke“ ein

kommunales Unternehmen. Bei einem solchen handelt es sich um den

wirtschaftlichen Betrieb einer Kommune, der sich um die Grundversorgung der

Bevölkerung, insbesondere mit Strom, Wasser und Gas, oder um die Abfall- und

Abwasserentsorgung kümmert. Kommunale Unternehmen nehmen Aufgaben der

unmittelbaren Daseinsvorsorge wahr. Deshalb kann die Unternehmensbezeichnung „Stadtwerke“ nicht mit Bezeichnungen wie „Firma, „Einkaufsmarkt“

o. ä., gleichgesetzt werden. Sie enthalten nämlich in Verbindung mit der Ortsangabe eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin in Dachau gegenwärtig eine Monopolstellung hat. Zwar ist es angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts

nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Anbieter von Daseinsvorsorge-

Leistungen mit Sitz in Dachau auf dem Markt auftreten. Aber Stadtwerke

kommunaler Träger stehen dazu nur wirtschaftlich in Konkurrenz, nicht jedoch in

der Namensgebung, weil die Bezeichnung „Stadtwerke“ die kommunale Trägerschaft zum Ausdruck bringt.

In diesem Zusammenhang

ist auch erheblich, dass es nach den zu

„Bundesdruckerei“ (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - Az. I ZR 122/04

GRUR 2007, 1079; nachfolgend OLG München, Urteil vom 19. Juni 2008, Az. 29

U 5133/03 - Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig unter dem Az. I ZR 154/08)

entwickelten Grundsätzen sogar wettbewerbswidrig (§§ 3, 5 Abs. 1 UWG) wäre,

die Bezeichnung „Stadtwerke“ ohne eine Trägerschaft durch eine Kommune zu

verwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Regelungen finden, die die

Bezeichnung „Stadtwerke“ ausdrücklich schützen. Das Wort hat einen Sinngehalt,

den die angesprochenen Verkehrskreise unabhängig von gesetzlichen Vorschriften nur so verstehen, dass Träger des Unternehmens „die öffentliche Hand“ ist.

Auch die Möglichkeit, dass Stadtwerke ihre Leistungen in verschiedenen Gebietskörperschaften anbieten, hindert die Verbraucher nicht, den Begriff

„Stadtwerke“ mit einer geographischen Angabe einem bestimmten kommunalen

Unternehmen zuzuordnen, weil sie annehmen werden, das so bezeichnete

Unternehmen (etwa einer benachbarten Kommune) übernehme auch die Versorgung in Hoheitsgebieten anderer Kommunen und trage insoweit die Verantwortung. Welche öffentlich-rechtlichen Verträge bzw. Regelungen dies ermöglichen, interessiert die Abnehmer dabei nicht.

b)

Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die

noch strittigen Waren und Dienstleistungen auch nicht das Schutzhindernis des

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich

aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl.

Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

Nachdem die angemeldete Marke aber als solche keinen die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt besitzt,

sondern nur deren Herkunft von einem bestimmten Anbieter zeigt, handelt es sich

nicht um eine ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehende Marke im

Außerdem würden die erkennbaren Abweichungen von der Ausdrucksweise im

üblichen Sprachgebrauch sogar von einer rein beschreibenden Bedeutung wegführen. Die Bezeichnung „Stadtwerke Dachau“ ist nämlich nicht völlig sprachüblich

gebildet. Die Nachstellung des Ortsnamens wirkt etwas eigenartig. Üblicherweise

spräche man von „Dachauer Stadtwerken“.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich in einzelnen

Branchen die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen bzw.

Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region

oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten

Begriff zusammensetzen. Die Verbraucher sind deshalb daran gewöhnt, einen

betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen (BPatG,

Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. 33 W (pat) 91/06 - Gut Darß, Beschluss vom

27. Januar 2009, Az. 27 W (pat) 43/09 - Halle Münsterland). Bei Sportstätten hat

das Bundespatentgericht, z. B. für Namen wie Bodensee-Arena, angenommen,

dass sie trotz örtlicher Bezüge auf einen bestimmten Anbieter hinweisen (BPatG,

Beschluss vom 30. Mai 2001, Az. 32 W (pat) 11/01).

c)

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, bestünde jedenfalls hinsichtlich

Erzeugung von Energie, Abfallverarbeitung, Müll- und Abfallvernichtung sowie

-sortierung, -verbrennung und -recycling; Wasserbehandlung, Straßenreinigung,

Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Wasser; Pipeline-Transporte;

Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder

Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom,

Heizwärme, Gas oder Wasser; Wasserversorgung; Abtransport und Lagerung von

Abfall- und Recyclingstoffen sowie Betrieb von Bädern und Schwimmbädern eine

gerichtsbekannte Verkehrsdurchsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 3 MarkenRL bzw.

3)

Allerdings hat die hier vorgenommene Wertung, dass der Begriff

„Stadtwerke“ als Bezeichnung für kommunale Betriebe zu sehen ist und eine

Trägerschaft der öffentlichen Hand erkennen lässt, zur Folge, dass ein Übergang

des Betriebs mit diesem Namen an Private einen Wettbewerbsverstoß durch

Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG darstellen kann, weil die Geschäftsbezeichnung geeignet ist, bei den Marktteilnehmern unzutreffende Vorstellungen

über die geschäftlichen Verhältnisse hervorzurufen (s. BGH a. a. O. - Bundesdruckerei). Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens aber nicht

(mehr) im Einklang mit der Firmierung, endet in aller Regel das Recht zur Führung

dieser Firmierung, so dass Konkurrenten die Löschung der Firmeneintragung und

so Beseitigung des Störungszustands nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG beantragen

können.

Ferner ist zu beachten, dass die Markeninhaberin Schutz nur für die konkrete

angemeldete Gesamtbezeichnung beanspruchen kann. Sie kann nicht gegen alle

Marken mit den Bestandteilen „Stadtwerke“ oder „Dachau“ vorgehen.

4)

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht

kein Anlass.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

Me