Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.06.2001 – 24 W (pat) 29/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 70 546.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 31. August 1999 aufgehoben.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung
TagesWellnessFarm
ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Betrieb von Gesundheits-Clubs;
Kurberatung; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Verpflegung von Gästen; Gesundheits- und Schönheitspflege;
Dienstleistungen eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines
Schönheitssalons, einer Schönheitsfarm; Dienstleistungen eines
Frisiersalons; plastische und Schönheitschirurgie; Forschungen
auf dem Gebiet der Schönheitspflege; Haarimplantation; Maniküre, Pediküre; Durchführung von Massagen; physiotherapeutische Behandlung; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Franchising auf dem Gebiet der Schönheits- und Körperpflege; geschäftsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), insbesondere auf dem Gebiet der Körper- und
Schönheitspflege."
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat,
nachdem sie zunächst die angegriffene Marke als Werbeslogan beanstandet
hatte, die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil
sie nur einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Art der Betriebsstätte
darstelle, in der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die allesamt einen erheblichen Beitrag zu dem Wohlbefinden der Konsumenten leisten könnten,
erbracht bzw angeboten würden. Dem Beschluß sind eine Reihe von Fotokopien
beigefügt, welche beispielhaft die beschreibende Verwendung des Worts "Wellness" belegen sollen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis beschränkt auf die Dienstleistungen
"Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Lizenzvergabe von
gewerblichen Schutzrechten".
In diesem dienstleistungsmäßigen Umfang hält sie die angemeldete Marke für
unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Im übrigen erachtet sie die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr als gerechtfertigt. Der Zurückweisungsbeschluß sei unter Verletzung des Verfahrensgrundsatzes des rechtlichen Gehörs
ergangen. Die Markenstelle habe sich in den Gründen dieses Beschlusses auf die
beigefügten Unterlagen gestützt, die der Anmelderin vorher nicht bekanntgemacht
worden seien.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nach Einschränkung des ursprünglichen Verzeichnisses auf
die Dienstleistungen "Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Lizenzvergabe
von gewerblichen Schutzrechten" begründet.
In diesem dienstleistungsmäßigem Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Die Wortzusammenfügung "TagesWellnessFarm" bezeichnet eine tagsüber verfügbare Einrichtung, in der durch (leichte) körperliche Betätigung Wohlbefinden
erzielt werden soll (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
3. Aufl, S 4479 "Wellness"), wobei der Begriff Wellness ganzheitlich orientiert ist
und neben der physischen Fitness, die mit möglichst sanften Trainingsmethoden
erreicht werden soll, auch den geistigen und seelischen Bereich umfaßt (vgl Lexikon der aktuellen Begriffe, Verlag Das Beste GmbH, 1997, S 421, 161 "Wellness").
Die Bezeichnung "TagesWellnessFarm" stellt für die vorgenannten Dienstleistungen keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter bzw Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen unmittelbar Waren- oder Dienstleistungsbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen
(vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094
"FOR YOU"). Der angemeldeten Wortzusammenfügung fehlt es insoweit an einem
ausreichenden Dienstleistungsbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder
ein sonstiges Merkmal der jetzt noch im Verzeichnis verbliebenen Dienstleistungen "Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten" noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die
umworbenen Kundenkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese
Dienstleistungen, bei dessen Wellness im oben erläuterten Sinne eines Gefühls
innerer Ausgeglichenheit und körperlichen Wohlbefindens nicht von unmittelbarer
Bedeutung ist. Schönheitswettbewerbe sollen abgesehen von ihrem Unterhaltungswert bei den Zuschauern allenfalls ästhetische Empfindungen auslösen.
Bei den Akteuren solcher Veranstaltungen steht die Aussicht, einen Preis zu
gewinnen oder entsprechende finanzielle Vorteile zu erlangen, im Vordergrund.
Die Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten im Sinne einer Nutzungsüberlassung gegen Entgelt ist weitgehend von kaufmännischen Gesichtspunkten geprägt und insbesondere von finanziellen Gewinnerwartungen bestimmt.
Der angemeldeten Wortzusammenfügung "TagesWellnessFarm" kann auch nicht
die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist "TagesWellness-
Farm" kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch handelt es sich weder um einen
gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr stets nur als
solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl
BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen
die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Die Anordnung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, beruht auf § 71
Abs 3 MarkenG. Die Gebührenrückzahlung kann aus Billigkeitsgründen erfolgen,
dh in Fällen, in denen es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe für die Rückzahlung
können sich insbesondere aus materiellrechtlichen Fehlern, Verfahrensfehlern
oder Verstößen gegen die Verfahrensökonomie ergeben, wenn zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 37 f mwNachw).
Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1997, 637, 638
"Top Selection"; GRUR 1998, 396, 397 "Individual") Anschauungsbeispiele aus
der Praxis, mit denen begründet werden soll, wie der Verkehr ein bestimmtes Zeichen oder einen Zeichenbestandteil versteht, auch als offenkundige Tatsachen
(iSv § 291 ZPO) in das Verfahren eingeführt werden müssen, es sei denn, es
handelt sich um Umstände, die allen Beteiligten ohne weiteres gegenwärtig sind,
versagt die entscheidende Stelle ohne einen diesbezüglichen Hinweis verfahrensfehlerhaft das rechtliche Gehör. Dementsprechend muß im vorliegenden Fall
von einem Verfahrensfehler der Markenstelle ausgegangen werden. Die Zurückweisung der Anmeldung wird - wie aus einigen Stellen der Gründe des Beschlusses zu ersehen ist - augenscheinlich jedenfalls mitgetragen von einer Reihe dem
Beschluß beigefügter Verwendungsbeispiele für den Begriff "Wellness". Diese
Fundstellen sind der Anmelderin vorher nicht zur Kenntnis gebracht worden, obgleich die Anmelderin in ihrem der Beanstandung der angemeldeten Marke als
Werbeslogan entgegentretenden Schriftsatz vom 31. Mai 1999 ausdrücklich gerügt hatte, daß die Markenstelle keine Unterlagen zur Stützung ihrer negativen
Ansicht angegeben habe, so daß für die Anmelderin eine abschließende Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke noch nicht möglich sei. Insoweit ist das Verhalten der Markenstelle auch als ursächlich für die Einlegung der
Beschwerde anzusehen. Jedenfalls kann mit Bezug auf die Ausführungen der
Anmelderin in ihrem vorgenannten Schriftsatz nicht ausgeschlossen werden, daß
bei ordnungsgemäßer Einführung der fraglichen Verwendungsbeispiele in das
Verfahren die Anmelderin schon im amtlichen Verfahren die Anmeldung - wie jetzt
geschehen - beschränkt hätte, so daß die angemeldete Marke insoweit zur Eintragung hätte zugelassen werden können.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Na