Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.06.2001 – 28 W (pat) 27/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 24 158.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
Hydraulische und pneumatische Bauteile für Sitzvorrichtungen;
Fahrzeugsitze
ist am 28. Mai 1997 als sonstige Markenform angemeldet worden
"Farbkombination bestehend aus:
orange (HKS 8 bzw RAL 2009),
grün (HKS 60 bzw RAL 6018),
blau (HKS 96 bzw RAL 5005)
im Verhältnis 1:1:1"
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Der Erstprüfer hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Anmeldung mangels Wiedergabe der Marke bereits gegen § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG
verstoße und daher nach § 36 Abs 2 MarkenG als nicht eingereicht gelte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Vorliegen von
Eintragungshindernissen verneint und Schutz der beanspruchten Farbkombination
begehrt, allerdings mit der Maßgabe, daß die für die Farbe blau angegebene
HKS-Nummer zu berichtigen sei, denn bei HKS 96 handele es sich um einen
Grauton, richtig sei vielmehr die Nummer 39.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Anmeldung der abstrakten Farbmarke gilt als nicht eingereicht, da ihr bereits
die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach §§ 36
Abs 2, 32 Abs 2, 33 Abs 1 MarkenG fehlen.
Für den Senat ist nicht feststellbar, was konkret Gegenstand der Anmeldung ist.
Begehrt wird eine Farbkombination, die aber von der Anmelderin so unzureichend
und widersprüchlich definiert worden ist, daß selbst beim Versuch einer alle Umstände der Anmeldung berücksichtigenden Auslegung im Ergebnis immer noch
zumindest 2 unterschiedliche Farbkombinationen als Gegenstand der Anmeldung
verbleiben, die indes im Verhältnis eines aliuds zueinander stehen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Begründung eines Anmeldetags für ausreichend angesehen, wenn bei Anmeldung einer abstrakten Farbmarke entweder die
Einreichung eines Farbmusters oder die Bezugnahme auf ein Farbklassifizierungssystem erfolgt (GRUR 1999, 730 Leitsatz 1). Beschränken sich wie vorliegend die Anmeldeunterlagen auf eine Beschreibung der Farbtöne anhand eines
oder mehrerer Farbsysteme, müssen diese Angaben eindeutig und in sich widerspruchsfrei sein. Dies ist hier nicht der Fall. So hat die Anmelderin selbst darauf
hingewiesen, daß die für die Farbe blau angegebene HKS-Nummer nicht korrekt
sei und es statt des angegebenen Grautons "HKS 96" richtig "HKS 39" heißen
müsse. Hinzu kommt, daß nicht angegeben ist, welcher HKS-Farbfächer zugrundegelegt wird, da das HKS-System auf das jeweilige Druckgut abgestellt ist, was
durch einen nachgestellten Buchstaben (K, N, E oder Z) definiert werden muß.
Letztlich besteht damit ein offener Widerspruch zwischen dem angegebenen
Farbton und der Nummer des Farbsystems. Dieser Widerspruch kann auch nicht
mit Hilfe des zusätzlich angegebenen RAL-Farbsystems im Wege der Auslegung
ausgeräumt werden, wobei es hinsichtlich der RAL-Farbangaben ebenfalls an einem erklärenden Hinweis fehlt, ob es sich hierbei um das 4-stellige "RAL classic"-
System oder das "RAL-Design"-System (4-stellig mit vorangestellten 2 bzw 3 Ziffern für die Bezeichnung der Bunttöne) handeln soll.
Die Wiedergabe der Marke muß aber zweifelsfrei erkennen lassen, was Gegenstand des Schutzes sein soll. Das wäre vorliegend nur durch Änderung der
HKS-Farbangabe möglich, was sich aber im Eintragungsverfahren verbietet, da
die Markenanmeldung eine unveränderliche und unteilbare Einheit darstellt, so
daß Widersprüche im Anmeldegegenstand regelmäßig nicht heilbar sind. Anders
könnte der Sachverhalt möglicherweise zu beurteilen sein, wenn die Anmelderin
zusätzlich zur Beschreibung anhand einer gängigen Farbskala ein Farbmuster mit
der Wiedergabe der beanspruchten Farben eingereicht hätte. Das ist im übrigen
(entgegen § 12 MarkenV) nicht geschehen.
Von einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und einer Zurückverweisung
der Sache an die Markenstelle hat der Senat angesichts des nicht mehr heilbaren
Mangels der Anmeldung abgesehen und über die Beschwerde abschließend entschieden, um der Anmelderin Gelegenheit zu geben, möglichst rasch eine Neuanmeldung mit den zutreffend bezeichneten Farbtönen beim Deutschen Patent-
und Markenamt einreichen zu können.
Stoppel
Martens
Grabrucker
Bb