Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.06.2001 – 28 W (pat) 27/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 24 158.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

Hydraulische und pneumatische Bauteile für Sitzvorrichtungen;

Fahrzeugsitze

ist am 28. Mai 1997 als sonstige Markenform angemeldet worden

"Farbkombination bestehend aus:

orange (HKS 8 bzw RAL 2009),

grün (HKS 60 bzw RAL 6018),

blau (HKS 96 bzw RAL 5005)

im Verhältnis 1:1:1"

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft

zurückgewiesen. Der Erstprüfer hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Anmeldung mangels Wiedergabe der Marke bereits gegen § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG

verstoße und daher nach § 36 Abs 2 MarkenG als nicht eingereicht gelte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Vorliegen von

Eintragungshindernissen verneint und Schutz der beanspruchten Farbkombination

begehrt, allerdings mit der Maßgabe, daß die für die Farbe blau angegebene

HKS-Nummer zu berichtigen sei, denn bei HKS 96 handele es sich um einen

Grauton, richtig sei vielmehr die Nummer 39.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Anmeldung der abstrakten Farbmarke gilt als nicht eingereicht, da ihr bereits

die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach §§ 36

Abs 2, 32 Abs 2, 33 Abs 1 MarkenG fehlen.

Für den Senat ist nicht feststellbar, was konkret Gegenstand der Anmeldung ist.

Begehrt wird eine Farbkombination, die aber von der Anmelderin so unzureichend

und widersprüchlich definiert worden ist, daß selbst beim Versuch einer alle Umstände der Anmeldung berücksichtigenden Auslegung im Ergebnis immer noch

zumindest 2 unterschiedliche Farbkombinationen als Gegenstand der Anmeldung

verbleiben, die indes im Verhältnis eines aliuds zueinander stehen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Begründung eines Anmeldetags für ausreichend angesehen, wenn bei Anmeldung einer abstrakten Farbmarke entweder die

Einreichung eines Farbmusters oder die Bezugnahme auf ein Farbklassifizierungssystem erfolgt (GRUR 1999, 730 Leitsatz 1). Beschränken sich wie vorliegend die Anmeldeunterlagen auf eine Beschreibung der Farbtöne anhand eines

oder mehrerer Farbsysteme, müssen diese Angaben eindeutig und in sich widerspruchsfrei sein. Dies ist hier nicht der Fall. So hat die Anmelderin selbst darauf

hingewiesen, daß die für die Farbe blau angegebene HKS-Nummer nicht korrekt

sei und es statt des angegebenen Grautons "HKS 96" richtig "HKS 39" heißen

müsse. Hinzu kommt, daß nicht angegeben ist, welcher HKS-Farbfächer zugrundegelegt wird, da das HKS-System auf das jeweilige Druckgut abgestellt ist, was

durch einen nachgestellten Buchstaben (K, N, E oder Z) definiert werden muß.

Letztlich besteht damit ein offener Widerspruch zwischen dem angegebenen

Farbton und der Nummer des Farbsystems. Dieser Widerspruch kann auch nicht

mit Hilfe des zusätzlich angegebenen RAL-Farbsystems im Wege der Auslegung

ausgeräumt werden, wobei es hinsichtlich der RAL-Farbangaben ebenfalls an einem erklärenden Hinweis fehlt, ob es sich hierbei um das 4-stellige "RAL classic"-

System oder das "RAL-Design"-System (4-stellig mit vorangestellten 2 bzw 3 Ziffern für die Bezeichnung der Bunttöne) handeln soll.

Die Wiedergabe der Marke muß aber zweifelsfrei erkennen lassen, was Gegenstand des Schutzes sein soll. Das wäre vorliegend nur durch Änderung der

HKS-Farbangabe möglich, was sich aber im Eintragungsverfahren verbietet, da

die Markenanmeldung eine unveränderliche und unteilbare Einheit darstellt, so

daß Widersprüche im Anmeldegegenstand regelmäßig nicht heilbar sind. Anders

könnte der Sachverhalt möglicherweise zu beurteilen sein, wenn die Anmelderin

zusätzlich zur Beschreibung anhand einer gängigen Farbskala ein Farbmuster mit

der Wiedergabe der beanspruchten Farben eingereicht hätte. Das ist im übrigen

(entgegen § 12 MarkenV) nicht geschehen.

Von einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und einer Zurückverweisung

der Sache an die Markenstelle hat der Senat angesichts des nicht mehr heilbaren

Mangels der Anmeldung abgesehen und über die Beschwerde abschließend entschieden, um der Anmelderin Gelegenheit zu geben, möglichst rasch eine Neuanmeldung mit den zutreffend bezeichneten Farbtönen beim Deutschen Patent-

und Markenamt einreichen zu können.

Stoppel

Martens

Grabrucker

Bb