Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.06.2001 – 29 W (pat) 38/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 37 498.8

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 20. Juni 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

"TOP NUMBER"

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistungen

"Vermittlung und Abrechnung des Zugangs zu Telekommunikationsnetzen und –diensten "

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Kennzeichnung sei zwar derzeit nicht lexikalisch nachweisbar, stelle aber eine sprachüblich gebildete, den angesprochenen Verkehrskreisen verständliche Sachangabe

dar. Die Wortfolge setze sich aus dem englischen, inzwischen aber auch in die

deutsche Sprache eingegangenen Wort "Top" (= Spitze, höchster Grad, unübertrefflich, höchst, äußerst, sehr gut) und dem zum einfachsten englischen Wortschatz gehörenden Wort "number (= Nummer, Zahl, Ziffer), das auch in Verbindung mit Telephonnummern, Personen, Firmen oder Produkten verwendet werde,

zusammen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der Wortzusammensetzung lediglich eine werbende Angabe sehen, die besage, dass es sich bei den

beanspruchten Dienstleistungen um ein Spitzenangebot handele. Die Wortzusammensetzung sei analog bestehenden zusammengesetzten Begriffen wie

"Topangebot, Toplage, Topveranstaltung, Topmanager, Topauswahl" usw. gebildet.

Gegen diesen mit am 5. November 1999 als Paket zur Post gegebenen mit Einschreiben zugestellten Beschluss richtet sich der am 9. Dezember 1999 (Donnerstag) eingegangene Beschwerdeschriftsatz. Die Anmelderin ist der Ansicht, die

angemeldete Kennzeichnung bilde trotz der Schutzunfähigkeit der einzelnen Zeichenelemente eine schutzfähige Gesamtheit. Die Übersetzung "Spitzentelefonnummer" oder "Spitzennummer" sei für die angemeldeten Dienstleistungen keine

beschreibende Angabe. Es handele sich nicht um den Zugang zu einer bestimmten Nummer mit besonders günstigen Preisen, sondern um den Zugang zu einer

Vielzahl von verschiedenen Dienstleistungen, wobei offen bleibe, um welche konkreten Dienstleistungen es sich handele. Auch sei die Bezeichnung "Spitzennummer" für die beanspruchten Dienstleistungen ohne Aussagekraft, weil dieser Begriff vor allem in Verbindung mit Zirkusdarbietungen oder Darbietungen von

Schauspielern verwendet werde. Wolle man ein Spitzenprodukt herausheben,

verwende man ausschließlich den Begriff "Die Nummer 1". Aus diesen Gründen

fehle der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch bestehe

ein Freihaltungsbedürfnis.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.

Zwar sind Beschwerdeschrift und Beschwerdegebühr nicht innerhalb eines

Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 94 Abs. 1

MarkenG, § 4 Abs. 1 VwZG) eingegangen. Jedoch ist die Zustellung des Beschlusses laut Aktenvermerk als eingeschriebenes Paket erfolgt. Dies ist keine

zulässige Zustellungsart und konnte die Beschwerdefrist nicht in Gang setzen

(BPatGE 43, 46 "TELE-CHECK"). Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken.

2. Die Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die

angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Marke für

sämtliche beanspruchten Dienstleistungen

jedenfalls

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke

stellt eine Wortfolge dar, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als

werbeübliche Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen verstanden

wird.

Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt,

wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird (vgl. BGH GRUR 1989,

666, 667 "Sleepover); Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8

Rn. 57, 131 ff. m. Nachweisen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Beck 1998, § 8

Rn. 33 m. N.). Dies ist hier der Fall.

Auch nach Auffassung des Senats wird die angemeldete Kennzeichnung, wie

die Markenstelle

ausgeführt

hat,

als

"Top(telefon)nummer, Spitzen(telefon)nummer, hervorragende, besonders empfehlenswerte, spitzenmäßige (Telefon)nummer" verstanden werden. Der englische Begriff "Top" ist

auch Bestandteil der deutschen Sprache geworden (vgl. Pons Collins, Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, Klett 1999; Duden, das große

Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Hermann Fink, Vom Kuh-Look

bis Fit for Fun Anglizismen in der heutigen deutschen Allgemein- und Werbesprache, 1997). Das englische Wort "number" (= Nummer) gehört nicht nur

zum einfachsten englischen Grundwortschatz, sondern klingt auch sehr stark

an das entsprechende deutsche Wort an und wird sehr ähnlich geschrieben.

Außerdem sind englische Ausdrücke auf dem Gebiet der Telekommunikation

und der Elektronik sowie in der Werbung weitgehend üblich. Die angemeldete

Wortfolge ist entsprechend vergleichbaren gebräuchlichen Wortzusammensetzungen wie "Topagent, Top Ten, Top Hits, Top Adresse, Top-Angebot,

Top-Ausstattung, Top-Event, Top-Gelegenheit, Top-Labels, Top-Leistung"

(vgl. etwa Beispiele in Duden, aaO.; Fink, aaO.) etc. gebildet (vgl. auch HABM

R0690/99-3 "TOP-LINE"; R0207/98-1 "TOPTOOLS", veröffentlicht auf PAVIS

CD-ROM). Wortzusammensetzungen mit "Top" werden sowohl als zwei getrennte Wörter mit oder ohne Bindestrich oder als ein Wort geschrieben.

3. Zwar kann "top number" auch eine "hervorragende Darstellung" bezeichnen.

In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen – und so ist die

angemeldete Kennzeichnung zu beurteilen - signalisiert "TOP NUMBER" dem

Verkehr aber, dass es sich um solche handelt, die über eine bestimmte

Einwahl-Nummer in Anspruch genommen werden können und die besonders

günstige Telefonverbindungen oder Internet-Verbindungen vermitteln und

- wie sich in diesem Zusammenhang anbietet - die Entgelte auch abrechnen.

Allein dieses Verständnis

liegt

in Verbindung mit den beanspruchten

Dienstleistungen nahe und drängt sich in Verbindung mit ihnen geradezu auf.

Es gibt immer mehr Provider, die nicht selbst ein Netz betreiben, sondern in

Vertragsbindung mit einem großen Netzbetreiber stehen und die

Dienstleistungen an ihre Kunden vermitteln. Solche Anbieter werden oft über

ihre Einwahlnummer definiert werden, und es liegt nahe, unter Herausstellung

dieser Nummer für sie zu werben. Es drängt sich daher eine Werbung mit

"TOP NUMBER" als Hinweis auf einen führenden Anbieter oder auf die

besonders empfehlenswerte zu wählende Telefonnummer eines Anbieters

auf. Dies gilt besonders deshalb, weil es erst die Einwahl unter dieser

Nummer ermöglicht, die Dienstleistungen eines bestimmten Anmelders in

Anspruch zu nehmen.

Im Zusammenhang mit den angemeldeten

Dienstleistungen wird der Verkehr daher

in der angemeldeten

Wortkombination lediglich eine werbeüblich anpreisende Sachangabe sehen.

Die Wortzusammensetzung stellt damit eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft

in den Vordergrund, die bei Dienstleistungen auch in der Entlastung von

anderenfalls bestehendem Arbeitsanfall oder Befreiung von Unbequemlichkeiten bestehen kann. Damit wird unmittelbar auf eine für den Verkehr

bedeutsame, vorteilhafte Eigenschaft der Ware bzw. Dienstleistung Bezug

genommen. Der Verkehr verbindet deshalb mit der angemeldeten

Kennzeichnung lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Sinngehalt, nicht einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Betrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; WRP 1999, 1167,

1168 "YES"). Solchen Angaben fehlt jegliche Unterscheidungskraft § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG). Auf die Frage, ob die angemeldete Kennzeichnung die

Dienstleistungen hinreichend konkret und unmittelbar beschreibt, dass auch

ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gegeben ist, braucht

daher nicht mehr eingegangen werden.

Ohne daß es vorliegend noch darauf ankäme, wird dieses Ergebnis einerseits

bestätigt durch die tatsächlich schon übliche Verwendung von Nummern als

Bezeichnung für Call-by-Call-Anbieter wie 0 100 12 oder 01051 sowie durch

die Nennung der Einwählnummer in Verbindung mit der Bezeichnung des

Dienstleisters in den entsprechenden Internet-Übersichten und durch die

Werbung auf diesem Gebiet. Andererseits ergab auch eine

Internet-

Recherche betreffend

"Top Number" zusätzlich zu den

lexikalisch

nachweisbaren Fundstellen eine große Anzahl von Seiten, in denen diese

Wortzusammenstellung als Hinweis auf hervorragende Anbieter oder

hervorragende Angebote sowie auf Telephonnummern, unter denen

besonders empfehlenswerte Angebote

in Anspruch genommen werden

können, verwendet wird.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl