Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.06.2001 – 29 W (pat) 38/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 37 498.8
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 20. Juni 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
"TOP NUMBER"
Die Wortmarke
soll für die Dienstleistungen
"Vermittlung und Abrechnung des Zugangs zu Telekommunikationsnetzen und –diensten "
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Kennzeichnung sei zwar derzeit nicht lexikalisch nachweisbar, stelle aber eine sprachüblich gebildete, den angesprochenen Verkehrskreisen verständliche Sachangabe
dar. Die Wortfolge setze sich aus dem englischen, inzwischen aber auch in die
deutsche Sprache eingegangenen Wort "Top" (= Spitze, höchster Grad, unübertrefflich, höchst, äußerst, sehr gut) und dem zum einfachsten englischen Wortschatz gehörenden Wort "number (= Nummer, Zahl, Ziffer), das auch in Verbindung mit Telephonnummern, Personen, Firmen oder Produkten verwendet werde,
zusammen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der Wortzusammensetzung lediglich eine werbende Angabe sehen, die besage, dass es sich bei den
beanspruchten Dienstleistungen um ein Spitzenangebot handele. Die Wortzusammensetzung sei analog bestehenden zusammengesetzten Begriffen wie
"Topangebot, Toplage, Topveranstaltung, Topmanager, Topauswahl" usw. gebildet.
Gegen diesen mit am 5. November 1999 als Paket zur Post gegebenen mit Einschreiben zugestellten Beschluss richtet sich der am 9. Dezember 1999 (Donnerstag) eingegangene Beschwerdeschriftsatz. Die Anmelderin ist der Ansicht, die
angemeldete Kennzeichnung bilde trotz der Schutzunfähigkeit der einzelnen Zeichenelemente eine schutzfähige Gesamtheit. Die Übersetzung "Spitzentelefonnummer" oder "Spitzennummer" sei für die angemeldeten Dienstleistungen keine
beschreibende Angabe. Es handele sich nicht um den Zugang zu einer bestimmten Nummer mit besonders günstigen Preisen, sondern um den Zugang zu einer
Vielzahl von verschiedenen Dienstleistungen, wobei offen bleibe, um welche konkreten Dienstleistungen es sich handele. Auch sei die Bezeichnung "Spitzennummer" für die beanspruchten Dienstleistungen ohne Aussagekraft, weil dieser Begriff vor allem in Verbindung mit Zirkusdarbietungen oder Darbietungen von
Schauspielern verwendet werde. Wolle man ein Spitzenprodukt herausheben,
verwende man ausschließlich den Begriff "Die Nummer 1". Aus diesen Gründen
fehle der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch bestehe
ein Freihaltungsbedürfnis.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.
Zwar sind Beschwerdeschrift und Beschwerdegebühr nicht innerhalb eines
Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 94 Abs. 1
MarkenG, § 4 Abs. 1 VwZG) eingegangen. Jedoch ist die Zustellung des Beschlusses laut Aktenvermerk als eingeschriebenes Paket erfolgt. Dies ist keine
zulässige Zustellungsart und konnte die Beschwerdefrist nicht in Gang setzen
(BPatGE 43, 46 "TELE-CHECK"). Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken.
2. Die Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die
angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Marke für
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen
jedenfalls
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke
stellt eine Wortfolge dar, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als
werbeübliche Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen verstanden
wird.
Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt,
wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird (vgl. BGH GRUR 1989,
666, 667 "Sleepover); Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8
Rn. 57, 131 ff. m. Nachweisen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Beck 1998, § 8
Rn. 33 m. N.). Dies ist hier der Fall.
Auch nach Auffassung des Senats wird die angemeldete Kennzeichnung, wie
die Markenstelle
ausgeführt
hat,
als
"Top(telefon)nummer, Spitzen(telefon)nummer, hervorragende, besonders empfehlenswerte, spitzenmäßige (Telefon)nummer" verstanden werden. Der englische Begriff "Top" ist
auch Bestandteil der deutschen Sprache geworden (vgl. Pons Collins, Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, Klett 1999; Duden, das große
Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Hermann Fink, Vom Kuh-Look
bis Fit for Fun Anglizismen in der heutigen deutschen Allgemein- und Werbesprache, 1997). Das englische Wort "number" (= Nummer) gehört nicht nur
zum einfachsten englischen Grundwortschatz, sondern klingt auch sehr stark
an das entsprechende deutsche Wort an und wird sehr ähnlich geschrieben.
Außerdem sind englische Ausdrücke auf dem Gebiet der Telekommunikation
und der Elektronik sowie in der Werbung weitgehend üblich. Die angemeldete
Wortfolge ist entsprechend vergleichbaren gebräuchlichen Wortzusammensetzungen wie "Topagent, Top Ten, Top Hits, Top Adresse, Top-Angebot,
Top-Ausstattung, Top-Event, Top-Gelegenheit, Top-Labels, Top-Leistung"
(vgl. etwa Beispiele in Duden, aaO.; Fink, aaO.) etc. gebildet (vgl. auch HABM
R0690/99-3 "TOP-LINE"; R0207/98-1 "TOPTOOLS", veröffentlicht auf PAVIS
CD-ROM). Wortzusammensetzungen mit "Top" werden sowohl als zwei getrennte Wörter mit oder ohne Bindestrich oder als ein Wort geschrieben.
3. Zwar kann "top number" auch eine "hervorragende Darstellung" bezeichnen.
In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen – und so ist die
angemeldete Kennzeichnung zu beurteilen - signalisiert "TOP NUMBER" dem
Verkehr aber, dass es sich um solche handelt, die über eine bestimmte
Einwahl-Nummer in Anspruch genommen werden können und die besonders
günstige Telefonverbindungen oder Internet-Verbindungen vermitteln und
- wie sich in diesem Zusammenhang anbietet - die Entgelte auch abrechnen.
Allein dieses Verständnis
liegt
in Verbindung mit den beanspruchten
Dienstleistungen nahe und drängt sich in Verbindung mit ihnen geradezu auf.
Es gibt immer mehr Provider, die nicht selbst ein Netz betreiben, sondern in
Vertragsbindung mit einem großen Netzbetreiber stehen und die
Dienstleistungen an ihre Kunden vermitteln. Solche Anbieter werden oft über
ihre Einwahlnummer definiert werden, und es liegt nahe, unter Herausstellung
dieser Nummer für sie zu werben. Es drängt sich daher eine Werbung mit
"TOP NUMBER" als Hinweis auf einen führenden Anbieter oder auf die
besonders empfehlenswerte zu wählende Telefonnummer eines Anbieters
auf. Dies gilt besonders deshalb, weil es erst die Einwahl unter dieser
Nummer ermöglicht, die Dienstleistungen eines bestimmten Anmelders in
Anspruch zu nehmen.
Im Zusammenhang mit den angemeldeten
Dienstleistungen wird der Verkehr daher
in der angemeldeten
Wortkombination lediglich eine werbeüblich anpreisende Sachangabe sehen.
Die Wortzusammensetzung stellt damit eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft
in den Vordergrund, die bei Dienstleistungen auch in der Entlastung von
anderenfalls bestehendem Arbeitsanfall oder Befreiung von Unbequemlichkeiten bestehen kann. Damit wird unmittelbar auf eine für den Verkehr
bedeutsame, vorteilhafte Eigenschaft der Ware bzw. Dienstleistung Bezug
genommen. Der Verkehr verbindet deshalb mit der angemeldeten
Kennzeichnung lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Sinngehalt, nicht einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Betrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; WRP 1999, 1167,
1168 "YES"). Solchen Angaben fehlt jegliche Unterscheidungskraft § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG). Auf die Frage, ob die angemeldete Kennzeichnung die
Dienstleistungen hinreichend konkret und unmittelbar beschreibt, dass auch
ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gegeben ist, braucht
daher nicht mehr eingegangen werden.
Ohne daß es vorliegend noch darauf ankäme, wird dieses Ergebnis einerseits
bestätigt durch die tatsächlich schon übliche Verwendung von Nummern als
Bezeichnung für Call-by-Call-Anbieter wie 0 100 12 oder 01051 sowie durch
die Nennung der Einwählnummer in Verbindung mit der Bezeichnung des
Dienstleisters in den entsprechenden Internet-Übersichten und durch die
Werbung auf diesem Gebiet. Andererseits ergab auch eine
Internet-
Recherche betreffend
"Top Number" zusätzlich zu den
lexikalisch
nachweisbaren Fundstellen eine große Anzahl von Seiten, in denen diese
Wortzusammenstellung als Hinweis auf hervorragende Anbieter oder
hervorragende Angebote sowie auf Telephonnummern, unter denen
besonders empfehlenswerte Angebote
in Anspruch genommen werden
können, verwendet wird.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl