Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.06.2001 – 29 W (pat) 57/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 20 871.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Juni 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 31. Oktober 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die nachstehend wiedergegebene Wort/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll als farbige Eintragung mit den Farben magenta/grau nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung nurmehr für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten für die
Telekommunikation
Klasse 16: Druckerereierzeugnisse, nämlich Telefonbücher und
sonstige Verzeichnisse für die Telekommunikation
Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen
für die Telekommunikation
Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation
Klasse 42: Vermietung von Apparaten zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild
oder Daten für die Telekommunikation; Projektierung
und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken in
Form der Zurverfügungstellung des Zugangs zum Internet für Dritte (Onlinedienst und Internetprovider)
und der Zurverfügungstellung von über das Internet
abrufbaren Inhalten
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 31. Oktober 2000 gemäß § 37 Abs 1 in Verbindung
mit § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen bestehe
im Wesentlichen aus dem Begriff "Computer", der für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Sachangabe darstelle. "Computer" weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen darauf hin, daß diese –
soweit es sich nicht überhaupt um Computer selbst handelt - speziell für den
Computereinsatz bestimmt und geeignet seien. Außerdem sei der Begriff "Computer" ein bekanntes und gebräuchliches Wort der Alltagssprache. Die graphische
Gestaltung des angemeldeten Zeichens sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu
begründen. Der im Anmeldezeichen enthaltene, an das "@" Zeichen angelehnte
Buchstabe "
" sei heutzutage nicht mehr originell genug, um einem als solchem
schutzunfähigen Wort die Schutzfähigkeit zu verleihen, mag er in Alleinstellung
auch eingetragen und schutzfähig sein. Auch die konkrete Farbgestaltung könne
die Eintragungshindernisse nicht ausräumen, weil sie im Rahmen der üblichen
bunten Werbegraphik liege. Soweit die Anmelderin einen hohen Zuordnungsgrad
der abstrakten Farben grau und magenta für ihr Unternehmen vortrage, ergebe
sich daraus nicht automatisch, daß ein in diesen Farben gestaltetes, nicht schutzfähiges Wort mit der Anmelderin in Verbindung gebracht werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke
sei auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des
Bundespatentgerichts und der Begründung zum Markengesetz unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Die konkrete farbliche und graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke wiesen auf die Anmelderin hin. Hierzu nimmt sie
auf die Eintragung ihrer Farbmarken "magenta/grau" und "magenta" und deren
wahrnehmungsprägende Identifizierungsfunktion Bezug. Dem Bildbestandteil "
"
komme ebenfalls ein betrieblicher Hinweischarakter zu, was sich nach Ansicht der
Anmelderin aus den zahlreichen Voreintragungen in Alleinstellung und im Wortverbund ergebe. Zumindest verstärke die graphische Typengestaltung den Farbkontrast grau/magenta. Darüber hinaus sei der Wortbestandteil der angemeldeten
Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend unergiebig und ein eher verfremdeter Wortgebrauch gegeben. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, weil ein konkreter Produktbezug gegenwärtig nicht festgestellt werden könne.
Auf Hinweis des Senats hat die Anmelderin eine Beschreibung der angemeldeten
Marke eingereicht, wonach diese sich aus den Buchstaben "C", "o", "m", "p",
"u","e", und "r" in der Farbe GRAU: RAL 7045/Cool-Grey 7 U und dem Buchstaben
"
" in der Farbe MAGENTA: RAL 4010/Pantone Rhodamine Red U zusammensetzt. Außerdem hat sie die entsprechenden Farbkarten RAL 7045 und RAL 4010
vorgelegt.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Senat hat die Akten der Farbmarke magenta/grau – 32 W (pat) 79/97 – beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Verzeichnisses der
Waren und Dienstleistungen und der Einreichung der Beschreibung sowie der
Farbmuster auch begründet.
Der angemeldeten Marke stehen nach Auffassung des Senats die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 MarkenG nicht entgegen, weil ihr auf
Grund der Farbgebung in der für die Anmelderin hinsichtlich der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen durchgesetzten Farbkombination "magenta/grau" nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt, am Markenwort in der konkreten Farbgestaltung ein Freihaltebedürfnis nicht festzustellen ist und sie nicht
ausschließlich aus einer Gattungsbezeichnung besteht.
Die angemeldete Marke ist eine Kombinationsmarke, die sich aus dem Wortelement "Computer", dem graphisch und farblich hervorgehobenen "
" und der
Farbgebung "grau/magenta" zusammensetzt. Sie enthält im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl einen Sachhinweis als auch zugleich einen betriebskennzeichnenden Hinweis.
Der Wortbestandteil "Computer" ist als solcher nicht schutzfähig. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird er als Begriff der allgemeinen Geschäfts- und
Alltagssprache stets nur als Gattungsbezeichnung und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden (vgl BGH st.Rspr. zB MarkenR 1999, 347, 348 f.
- "ABSOLUT"; WRP 1999, 1169, 1171 – FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168
- "YES"), so daß ihm keine Unterscheidungskraft zukommt. Selbst wenn der Begriff "Computer" einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im eigentlichen Sinne nicht unmittelbar beschreiben mag, wird er doch stets nur als Sachhinweis auf programmgesteuerte Anlagen verstanden. Er ist deshalb auch geeignet, als beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für die Waren und
Dienstleistungen der Anmeldung zu dienen, wenn deren spezielle Eignung, Bestimmung oder Einsatzmöglichkeit durch Computer hervorgehoben werden soll
und damit der erforderliche unmittelbare Produkt- und Dienstleistungsbezug hergestellt wird. Darüber hinaus ist der Begriff "Computer" als Gattungsbezeichnung
für einen Teil der Waren auch nach § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Die Anmelderin hat die fehlende Schutzfähigkeit des Wortes
"Computer" als solchem in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 auch
nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt.
Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin folgt aus der Verwendung des "
"
und aus dessen Eintragung als Marke nicht die Schutzfähigkeit der vorliegenden
Markenanmeldung. In Alleinstellung mag das "
" als betriebliches Unterscheidungsmerkmal dienen, zumal mit dem Minuskel "t" weder ein ersichtlich beschreibender Sinngehalt noch eine geläufige Abkürzung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verbunden wird. Im vorliegenden Fall vermag
das "
" die bei Alleinstellung selbständig kennzeichnende Funktion, als betriebliches Herkunftshinweis zu wirken, nicht zu erfüllen, da es Teil des Gesamtwortes
und in dieses eingebunden ist, so daß es vom Verkehr lediglich als "t" mit dem
zusätzlichen Sachhinweis auf das Internet bzw auf vergleichbare elektronische
Zugangsmedien gelesen wird. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen
der Markenstelle an, wonach die Gestaltung in Anlehnung an das bekannte
@ Zeichen für den Verkehr derzeit lediglich einen Bezug zum Internet andeutet
oder einen aktuellen Trend zum Ausdruck bringt. Die Gründe entsprechen im übrigen auch der Beurteilung, die der Senat seinen Entscheidungen "WebTr@iner"
(29 W (pat) 7/00 vom 29. November 2000) und "Netk@uf"
(Beschluß vom
6. Dezember 2000 - 29 W (pat) 226/99) zugrundegelegt hat.
Die von der Anmelderin genannten vergleichbar gebildeten Voreintragungen
"Wel
", Vi al" etc. lassen den Schluß auf die schutzbegründende Wirkung des
"
" im Wortganzen gleichfalls nicht zu. Denn die Eintragung der ebenfalls in magenta/grau gehaltenen Wort/Bildmarken läßt als solche nicht die Gründe erkennen, die für die Eintragung der Marken in ihrer Gesamtwirkung maßgeblich waren.
Der bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens maßgebliche Gesamteindruck, bei dem sämtliche Merkmale zu berücksichtigen sind, führt aber vorliegend gleichwohl zur Eintragbarkeit. Die angemeldete Marke erschöpft sich nämlich nicht in der Gattungsbezeichnung und der Aussage "Computer im Netz".
Vielmehr sind die einzelnen Buchstaben – mit Ausnahme des "
" - in einem der
Beschreibung entsprechenden Grauton gehalten, während das "t" durch die an
das @-Zeichen angelehnte Umrahmung in der auf dem Gebiet der Telekommunikation ohnehin schon eigentümlichen Farbe magenta hervorsticht.
Die Anmelderin verkennt ebensowenig wie der Senat, daß die farbige Ausgestaltung von an sich schutzunfähigen Markenelementen für sich allein in der Regel die
Eintragung einer Kombinationsmarke nicht rechtfertigt (vgl Althammer/Ströbele
MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 149). Denn nicht nur Kennzeichen, sondern auch reine
Sachaussagen werden auf nahezu allen Gebieten farbig wiedergegeben, ohne
daß ihnen schon aus diesem Grund betriebskennzeichnende Wirkung beigemessen wird. Anders ist die Situation, wenn sich – wie hier – eine bestimmte Farbgebung für ein Unternehmen auf dem in Rede stehenden Gebiet bereits als Herkunftshinweis durchgesetzt hat, sofern diese im Gesamterscheinungsbild der
Marke so unübersehbar hervortritt, daß sie noch als betrieblicher Herkunftshinweis
erkannt werden kann (vgl zum Grundsatz Althammer/Ströbele, aaO Rn 145), was
vorliegend nicht der Fall ist.
Für die Anmelderin sind die Farben Magenta RAL 4010 und die Farbkombination
Magenta/Grau – RAL 4010 und RAL 7045 – für die nurmehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Wirkung vom 27. Dezember 1995 als durchgesetzt
festgestellt und als Farbmarken eingetragen worden (vgl BGH Beschlüsse vom
25. März 1999 – I ZB 23/98 und I ZB 24/98; BPatG Beschlüsse vom 19. April 2000
- 32 W (pat) 72/97 und 79/97). Dieser Umstand ist als Rechtstatsache zu
berücksichtigen.
Zwar handelt es sich bei letzteren jeweils um eine sogenannte abstrakte Farbmarke, die auf der Grundlage der eingereichten Farbmuster eingetragen worden
ist. Die Rechtswirkungen, die mit der Feststellung der Durchsetzung einer abstrakten Farbmarke verbunden sind, entfalten sich aber nicht nur, wenn die eingegetragene Marke dem Verkehr in Gestalt der zur graphischen Darstellung erforderlichen Farbmusterkarten begegnet. Denn das Wesen einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen abstrakten Farbmarke besteht gerade darin, daß sie
abstrakt, dh losgelöst und unabhängig von der jeweiligen Erscheinungsform bzw
ungeachtet der unterschiedlichen Konturen, vom Verkehr einem bestimmten Unternehmen auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungsgebiet als Herkunftshinweis zugeordnet wird. Entscheidungsrelevant ist, daß in der konkret gewählten Verkörperung der Farbe die Farbgebung als solche wahrgenommen und
als sog. Hausfarbe erkannt wird (vgl hierzu auch Grabrucker Neue Markenformen,
MarkenR 2001, 95, 99 f.).
Das hier zu beurteilende Zeichen "Compu er" ist in den für die Anmelderin
durchgesetzten, durch die RAL-Farbnummern definierten Farben angemeldet, was
durch die im Verfahren eingereichte Beschreibung der Marke eindeutig klargestellt
worden ist, und es wird Schutz für diese farbliche Ausgestaltung begehrt. Hierbei
hat der Senat berücksichtigt, daß die Farbtöne in der kompakten Farbmusterfläche
tiefer oder kräftiger erscheinen können, als bei der Wiedergabe in einzelnen
Buchstaben und Bildelementen.
Die Farbgebung grau/magenta tritt in der konkret beschriebenen Markenanmeldung dem Verkehr gegenüber eindeutig, ohne weiteres erkennbar und unübersehbar hervor, weil der Schriftzug in diesen Farben ausgestaltet ist und diese nicht
zuletzt wegen der Dicke der Druckbuchstaben selbst bei nicht optimalen Lichtverhältnissen auf den ersten Blick wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere,
wenn der Verkehr der Marke in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen begegnet. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Farbgebung daher als Herkunftshinweis auf die Anmelderin betrachten.
Die angemeldete Marke vermittelt dem angesprochenen Verkehr in Verbindung
mit diesen sämtlich auf die Telekommunikation bezogenen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres den Aussagegehalt "Computer im Netz bzw elektronischen
Zugang der Telekom" im Sinne eines Hinweises auf Informationen, Angebote und
alles Relevante über programmgesteuerte, elektronische Anlagen im Internet oder
sonstigen elektronischen Medien und Zugängen der Anmelderin. Daß die Farben
grau und magenta nicht im gleichen Verhältnis auf die Wort- und Bildelemente
verteilt sind, ist weder Grundlage der Verkehrsdurchsetzung noch in der Regel als
Kriterium zur Bestimmung einer abstrakten Farbmarke geeignet (vgl Ströbele Die
Eintragungsfähigkeit neuer Markenformen GRUR 1999, 1041, 1047 f.).
Baumgärtner
Guth
Pagenberg
Cl
Abb. 1