Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 26 W (pat) 295/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 20 153

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Für die Markeninhaber

ist unter der Registernummer 397 20 153 die

Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am ende

für die Waren

"Reinigungstücher, insbesondere Microfaservliese, Microfasergewebetücher, Microfaserbrillentücher, Microfaserbodentücher,

Spinnvliestücher, handbetätigte Reinigungsgeräte, insbesondere

Klappwischer, Fensterwischer, Wischmops, Trapezlamellenwischer, Reinigungsmaschinen und -geräte, nämlich Staubsauger,

Kehrmaschinen, Poliermaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte

und Dampfreinigungsgeräte"

eingetragen worden.

Dagegen ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

"Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel

zum Reinigen von Holz, Metall, Kunststoff, Glas, Gummi, Porzellan, Stein und Textilien"

eingetragenen älteren Marke 1 155 072

microclin .

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, unter Berücksichtigung einer

mittleren Nähe der beiderseitigen Waren reichten die Unterschiede der Marken in

jeder Richtung aus, um Verwechslungen auszuschließen, weil der nur kennzeichnungsschwache Bestandteil "MICRO CLEAN" die angegriffene Marke nicht präge.

Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt,

die sie nicht begründet hat. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie ihren

Widerspruch zurückgenommen.

Der Markeninhaber zu 2 beantragt nunmehr,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden

aufzuerlegen.

II.

Gründe dafür, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt, wie sich aus der Bestimmung des

§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG ergibt, der Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte

seine Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs 1 S 1 MarkenG können in einem Beschwerdeverfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, die Kosten des

Verfahrens einem Beteiligten (nur) dann auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit

entspricht. Maßgeblich dafür ist - anders als im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren (§ 84 Abs 2 PatG) oder im zivilprozessualen Verfahren (§§ 91 ff. ZPO) -

nicht allein der Verfahrensausgang (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur, zu der

mit § 71 Abs. 1 MarkenG übereinstimmenden Gesetzeslage unter dem früheren

WZG). Als Anknüpfungspunkt für eine Billigkeitsentscheidung iSd § 71 Abs 1 S 1

MarkenG kommen vielmehr Umstände in Betracht, die sich aus dem Verhalten der

Beteiligten ergeben.

Anlaß für eine Kostenauferlegung kann insbesondere dann bestehen, wenn ein

Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der allgemeinen prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 -

Schutzverkleidung). Ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht liegt vor,

wenn aus der Sicht einer vernünftigen, rechtskundigen Partei das Verhalten eines

Beteiligten nach der Verfahrenslage nicht einer sorgfältigen Prozeßführung entspricht (BGH aaO - Schutzverkleidung). Ein solches Verhalten lag hier nicht vor.

Angesichts der Tatsache, daß die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß

von einem weitgehend normalen Abstand der Waren und einer zumindest annähernd durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen ist, sowie angesichts des weiteren Umstandes, daß die Widerspruchsmarke in

die angegriffene Marke zumindest klanglich identisch übernommen worden ist,

mußte auch einer vernünftigen, rechtskundigen Partei die Einlegung einer Beschwerde nicht von vornherein als vollkommen aussichtslos erscheinen, zumal da

es sich auch bei den weiteren Bestandteilen der Widerspruchsmarke um eine

sloganartige Wortfolge bzw um bildhaft gestaltete Elemente handelt, deren Kennzeichnungskraft innerhalb der Gesamtmarke noch diskussionsfähig ist.

Auch die Tatsache, daß ein Rechtsmittel ohne Begründung eingelegt und weiterverfolgt wird, stellt keinen ausreichenden Grund für eine Kostenauferlegung dar,

weil eine Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach § 66 MarkenG nicht besteht. Das gleiche gilt für die Rücknahme des Widerspruchs, was bereits aus § 71

Abs 4 MarkenG folgt.

Andere Umstände, die eine Kostenauferlegung rechtfertigen könnten, sind nicht

ersichtlich und auch von den Markeninhabern nicht vorgetragen worden.

Schülke

Kraft

Reker

prö

Abb. 1