Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.07.2001 – 32 W (pat) 185/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 397 12 347

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin

Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die unter der Nr 397 12 347 für die Waren

Schokolade, Schokoladewaren; Biskuits; Kekse; Kuchen; Kakao,

Trinkschokolade; Speiseeis; Eiskrem, Eiskremprodukte; gefrorene

Süßwaren; Brotaufstriche, soweit in Klasse 30 enthalten; nicht

medizinische Süßwaren

eingetragene Wortmarke

BURGER

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke

Nr 395 25 994

Knäcke-Burger,

die eingetragen ist für die Waren

Brot und feine Backwaren; Konditorwaren; Mehle und Getreideerzeugnisse für Nahrungszwecke; Knäckebrot.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von

denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr

zurückgewiesen:

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit der Begründung, „Knäcke-Burger“ sei kein neuer Gesamtbegriff. „Burger“ präge die Wortmarke und Knäcke werde weggelassen, deshalb sei Verwechslungsgefahr gegeben.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung trägt sie vor, „Knäcke-Burger“ bestehe aus zwei gleichwertig nebeneinander stehenden Wörtern, die durch Bindestrich miteinander verbunden

seien und beide genannt würden, da es sich hierbei um einen neuen Gesamtbegriff handele. Deshalb liege keine Verwechslungsgefahr vor.

II

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der

Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen

den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken

und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der

Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH in GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH

GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM / POLYFLAM).

Zwischen den sich gegenüber stehenden Waren der Widersprechenden " Brot und

feine Backwaren; Konditorwaren; Mehle und Getreideerzeugnisse für Nahrungszwecke; Knäckebrot“ einerseits und den Waren „Biskuits; Kekse; Kuchen“

andererseits besteht Warenähnlichkeit bis hin zur Warenidentität.

Da Anhaltspunkte für eine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke „Knäcke-Burger“ nicht gegeben sind und die Widersprechende sich

nicht auf eine durch intensive Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft ihrer

Marke berufen hat - auch aus den vorgelegten Unterlagen können in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte entnommen werden - ist von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen (vgl BGH MarkenR 2000, 364 – Carl

Link) .

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke "Knäcke-

Burger" und unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den

Markenabstand liegt dennoch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG nicht vor.

Abzustellen ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden

Marken (BGH MarkenR 2000, 20, 21 –RAUSCH/Elfi Rauch). Beide Marken stimmen in dem Wortbestandteil "Burger" überein. Verwechslungsgefahr läge nur vor,

wenn die Widerspruchsmarke „Knäcke-Burger“ ausschließlich durch „Burger“ geprägt würde und der andere Bestanteil (hier „Knäcke-“) zurückträte. Eine solche

Prägung durch einen Wortbestandteil liegt nicht vor, wenn dieser Bestandteil mit

dem anderen gleichwertig ist (BGH MarkenR 2000, 364 – Carl Link). Dies ist hier

der Fall. „Knäcke-Burger“ bildet einen neuen, eigenständigen und originellen Gesamtbegriff. Bei dem Wort "Burger" denkt der angesprochene Verkehr an die von

ihrer Konsistenz her weichen "Hamburger" oder "Cheeseburger". Durch die Voranstellung des Wortes "Knäcke", einem harten, "knackigen und knackenden" Brot

und die Verbindung durch den Bindestrich zu "Burger" entsteht ein neuer Gesamtbegriff, der eine neue „Burger“-sorte beschreibt, so dass die Marke "Knäcke-

Burger" in ihrer Gesamtheit der Marke der Markeninhaberin „Burger“ gegenüberzustellen ist.

Sind demnach die sich gegenüberstehenden Marken angesichts der sofort ins

Auge fallen klanglichen und bildlichen Unterschiede einander allenfalls entfernt

ähnlich, fehlt es auch bei hoher Warenähnlichkeit bis hin zur Identität an einer

Verwechslungsgefahr.

Auch die Kostenentscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes in den

angefochtenen Beschlüssen sind nicht zu beanstanden. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1

MarkenG kann das Patentamt bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einem

Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt, bedarf es besonderer Umstände, die die Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht als billig erscheinen lassen (vgl BGH GRUR

1972,600,601 - Lewapur). Dies wäre etwa der Fall, wenn die Widersprechende

gegen prozessuale Sorgfaltspflichten verstoßen hätte, etwa in Kenntnis der Aussichtslosigkeit ihres Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke weiterverfolgt hätte (vgl Ströbele § 71 Rdnr 16). Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.

Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG war daher nicht veranlaßt .

Winkler

Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Winkler

Klante

Cl