Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 33 W (pat) 30/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 656 791
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Schwarz Angele und der Richterin am AG Dr. Hock 6.70
beschlossen:
1. Der Beschluß der Markenstelle
für Klasse 7 IR vom
2. August 1999 wird aufgehoben, soweit der international registrierten Marke Nr. 6 567 91 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren "moteurs (á l'exception des
moteurs pour véhicules terrestres) verweigert worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der für die Waren
Machines non comprises dans d'autres classes et machinesouitils; moteurs (á
l'exception des moteurs pour véhicules
terrestres); accouplements et organes de
transmission
(á
l'exception de ceux pour véhicules
terrestres);
instruments
agricoles; couveuses pour les oeufs.
bestimmten IR-Marke
"EasyStrap"
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 IR vom 2. August 1999 teilweise
den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert, nämlich für die Waren:
"Machines non comprises dans d'autres classes et machinesouitils; moteurs (á
l'exception des moteurs pour véhicules
terrestres); accouplements et organes de
transmission
(á
l'exception de ceux pour véhicules
terrestres);
instruments
agricoles."
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß es sich um eine unmittelbar
beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe gem §§ 113, 8 Abs 2 Nr 2, 107
MarkenG iVm Art. 5 Abs 1 S 2 MMA, Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ handle.
"EasyStrap" bedeute "leichtes/müheloses Band" und stelle hinsichtlich der hier in
Rede stehenden Waren, bei denen es sich um mit Bändern arbeitende Verpackungsmaschinen handeln könne, lediglich eine schlagwortartige Beschaffenheitsangabe dar. Inwieweit der IR-Marke - wie ursprünglich beanstandet - die Unterscheidungskraft fehlt, hat die Markenstelle offengelassen.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Markeninhaberin,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie vertritt die Ansicht, daß es dem Ausdruck "EasyStrap" bereits an einer klaren
konkreten Sachaussage mangle. Selbst wenn man darunter "müheloses Band"
verstehen wolle, werde keine Eigenschaft der beanspruchten Waren unmittelbar
beschrieben. Aufgrund des Binnen-S sei EasyStrap nicht sprachüblich gebildet.
Zudem sei die Marke sowohl in den USA als auch in Großbritanien ohne weiteres
eingetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach Ansicht des Senats fehlt der IR-Marke "EasyStrap" hinsichtlich sämtlicher
beanspruchter Waren - mit Ausnahme von moteurs (á l'exception des moteurs
pour véhicules terrestres) - jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die
Markenstelle für Klasse 7 IR ihr insoweit im Ergebnis zu Recht den Schutz in der
Abs 1 Satz 2 MMA Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ verweigert hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH, MarkenR 2000,
48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache,
das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the best; BGH GRUR 1999,
1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).
Der aus dem Englischen stammende Begriff "Easy", in der deutschen Übersetzung "leicht" oder auch "mühelos" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-
Deutsch 1999, S 211) ist ein im Deutschen sehr gebräuchliches Werbeschlagwort
auf allen Gebieten (vgl zB Eicke Schönfeld "Alles easy - ein Wörterbuch des Neudeutschen", 2. Aufl 1995). "To strap" bedeutet "festschnallen" (Langenscheidt,
Handwörterbuch Englisch-Deutsch aaO S 628), bzw im Zusammenhang mit Maschinen der Verpackungstechnik, um die es sich nach der Erklärung des Vertreters der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung handelt, "zusammenschnüren" "zusammenfassen". Als Gesamtbegriff vermittelt "EasyStrap" eine Aussage dahingehend, daß mit Hilfe der beanspruchten Waren die Produkte "leicht
gebündelt bzw geschnürt" werden können. Es handelt sich somit hinsichtlich
sämtlicher beanspruchter Waren mit Ausnahme der Motoren um einen beschreibenden Begriff, der den beteiligten Verkehrskreisen vermittelt, daß unter Zuhilfenahme der Produkte der Markeninhaberin die notwendigen Tätigkeiten leicht vonstatten gehen. Denn Maschinen - nach dem Vorbringen der Markeninhaberin im
wesentlichen Maschinen zur Verpackung von Zeitungen bzw Zeitschriften - können diese Zeitschriften, Zeitungen oder Bücher bündeln, landwirtschaftliche Geräte bündeln Heuballen oä. Kupplungen bzw entsprechende Übertragungsorgane
enthalten "Bänder" ("Keilriemen"). Das mühelose Bündeln oder Gurten stellt jeweils eine wesentliche Eigenschaft der insoweit beanspruchten Waren dar, so daß
ohne weiteres ein unmittelbarer Bezug zwischen ihnen und der Marke gesehen
werden kann. Lediglich hinsichtlich der Motoren ist eine unmittelbar beschreibende
Verbindung zur Marke nicht ersichtlich.
Der englischsprachige Begriff ist dabei für die beteiligten Verkehrskreise ohne
weiteres verständlich, es handelt sich insoweit im wesentlichen um Fachpublikum,
nämlich Landwirte, bzw Verlagsunternehmen oder Verpackungsunternehmen, die
im Auftrag von Verlagen tätig werden. Die richtige Deutung wird insbesondere
auch deshalb erleichtert, weil etwa auch der Ausdruck "Straps", der eng an den
englischen Ausdruck "Strap" angelehnt ist, im Deutschen gebräuchlich ist.
Eine Schutzfähigkeit kann auch nicht aus einer sprachregelwidrigen Bildung abgeleitet werden. Soweit man "Strap" als Substantiv versteht, handelt es sich um
eine vollkommen sprachgerechte Bildung. Soweit "Strap" als Verb verwandt wird,
müßte die korrekte Ausdrucksweise zwar entweder "easily strap" oder "easy strapping" lauten. Es handelt sich insoweit jedoch lediglich um eine geringe Abweichung von den grammatikalischen Regeln, die von den beteiligten Verkehrskreisen kaum wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang,
daß "strapping" auch in der Bedeutung "stramm" verwendet wird; eine Wortbildung
mit dem kürzeren und werbewirksameren Bestandteil "Strap" wird auch aus diesem Grunde eher nahegelegt. Der Einwand der Markeninhaberin, daß "strap" von
der Markenstelle einmal als Verb und einmal als Substantiv angesehen worden ist,
wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich aus, da die
Sachaussage von Verb und Substantiv hier im Ergebnis übereinstimmt ("Band"
bzw "binden"). Die Verwendung des "Binnen-S" ist in der Werbung ferner ein häufiges Gestaltungsmittel, das für sich allein genommen nicht so phantasievoll und
originell ist, daß es unternehmenskennzeichnend wirkt.
Der Marke kann die Schutzfähigkeit auch nicht deshalb zugebilligt werden, weil sie
nach Angabe der Markeninhaberin in Großbritannien bzw den USA als Marke eingetragen worden ist. Denn diese Eintragungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf
das Verständnis des Zeichens beim inländischen Publikum zu, auf das allein bei
der Beurteilung der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzustellen ist.
Soweit sich die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen
hat, daß das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Eintragung des Zeichens "Easy Bank" zugelassen habe (MarkenR 2001, S 528), vermag sich diese Entscheidung im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht positiv
auszuwirken. Das Zeichen "Easy Bank" weicht von der hier zu beurteilenden
Marke "EasyStrap" wesentlich ab. Das Gericht Erster
Instanz hat die
Vorentscheidung im übrigen insbesondere deshalb aufgehoben, weil die Vorinstanz - anders als hier - zusätzliche Kriterien für die Unterscheidungskraft gewählt
hatte, nämlich die Feststellung, daß es dem Zeichen an Phantasieüberschuß
mangele oder das Zeichen weder ungewöhnlich, noch auffallend sei. Im übrigen
entspricht die Beurteilung der Marke einer weit verbreiteten Praxis. So ist
zahlreichen mit "easy" zusammengesetzten vergleichbaren Begriffen die Eintragung verweigert worden (vgl. zB HABM GRUR 1999, 1085 - EASY COVER,
30 W (pat) 198/98 - EasyGuide; 33 W (pat) 142/2000 - Easy Trade).
Der Senat neigt im übrigen im Umfang der Teilversagung zu der Annahme eines
Freihaltungsbedürfnisses an dem Gesamtbegriff "EasyStrap" gem § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
Schwarz-Angele
Dr. Hock
prö