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BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 33 W (pat) 30/01

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 656 791

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Schwarz Angele und der Richterin am AG Dr. Hock 6.70

beschlossen:

1. Der Beschluß der Markenstelle

für Klasse 7 IR vom

2. August 1999 wird aufgehoben, soweit der international registrierten Marke Nr. 6 567 91 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren "moteurs (á l'exception des

moteurs pour véhicules terrestres) verweigert worden ist.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der für die Waren

Machines non comprises dans d'autres classes et machinesouitils; moteurs (á

l'exception des moteurs pour véhicules

terrestres); accouplements et organes de

transmission

l'exception de ceux pour véhicules

terrestres);

instruments

agricoles; couveuses pour les oeufs.

bestimmten IR-Marke

"EasyStrap"

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 IR vom 2. August 1999 teilweise

den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert, nämlich für die Waren:

"Machines non comprises dans d'autres classes et machinesouitils; moteurs (á

l'exception des moteurs pour véhicules

terrestres); accouplements et organes de

transmission

l'exception de ceux pour véhicules

terrestres);

instruments

agricoles."

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß es sich um eine unmittelbar

beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe gem §§ 113, 8 Abs 2 Nr 2, 107

MarkenG iVm Art. 5 Abs 1 S 2 MMA, Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ handle.

"EasyStrap" bedeute "leichtes/müheloses Band" und stelle hinsichtlich der hier in

Rede stehenden Waren, bei denen es sich um mit Bändern arbeitende Verpackungsmaschinen handeln könne, lediglich eine schlagwortartige Beschaffenheitsangabe dar. Inwieweit der IR-Marke - wie ursprünglich beanstandet - die Unterscheidungskraft fehlt, hat die Markenstelle offengelassen.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Markeninhaberin,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie vertritt die Ansicht, daß es dem Ausdruck "EasyStrap" bereits an einer klaren

konkreten Sachaussage mangle. Selbst wenn man darunter "müheloses Band"

verstehen wolle, werde keine Eigenschaft der beanspruchten Waren unmittelbar

beschrieben. Aufgrund des Binnen-S sei EasyStrap nicht sprachüblich gebildet.

Zudem sei die Marke sowohl in den USA als auch in Großbritanien ohne weiteres

eingetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach Ansicht des Senats fehlt der IR-Marke "EasyStrap" hinsichtlich sämtlicher

beanspruchter Waren - mit Ausnahme von moteurs (á l'exception des moteurs

pour véhicules terrestres) - jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die

Markenstelle für Klasse 7 IR ihr insoweit im Ergebnis zu Recht den Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland gem §§ 113, 8 Abs 2 Nr 2, 107 MarkenG iVm Art 5

Abs 1 Satz 2 MMA Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ verweigert hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH, MarkenR 2000,

48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel

so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache,

das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als

Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the best; BGH GRUR 1999,

1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).

Der aus dem Englischen stammende Begriff "Easy", in der deutschen Übersetzung "leicht" oder auch "mühelos" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-

Deutsch 1999, S 211) ist ein im Deutschen sehr gebräuchliches Werbeschlagwort

auf allen Gebieten (vgl zB Eicke Schönfeld "Alles easy - ein Wörterbuch des Neudeutschen", 2. Aufl 1995). "To strap" bedeutet "festschnallen" (Langenscheidt,

Handwörterbuch Englisch-Deutsch aaO S 628), bzw im Zusammenhang mit Maschinen der Verpackungstechnik, um die es sich nach der Erklärung des Vertreters der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung handelt, "zusammenschnüren" "zusammenfassen". Als Gesamtbegriff vermittelt "EasyStrap" eine Aussage dahingehend, daß mit Hilfe der beanspruchten Waren die Produkte "leicht

gebündelt bzw geschnürt" werden können. Es handelt sich somit hinsichtlich

sämtlicher beanspruchter Waren mit Ausnahme der Motoren um einen beschreibenden Begriff, der den beteiligten Verkehrskreisen vermittelt, daß unter Zuhilfenahme der Produkte der Markeninhaberin die notwendigen Tätigkeiten leicht vonstatten gehen. Denn Maschinen - nach dem Vorbringen der Markeninhaberin im

wesentlichen Maschinen zur Verpackung von Zeitungen bzw Zeitschriften - können diese Zeitschriften, Zeitungen oder Bücher bündeln, landwirtschaftliche Geräte bündeln Heuballen oä. Kupplungen bzw entsprechende Übertragungsorgane

enthalten "Bänder" ("Keilriemen"). Das mühelose Bündeln oder Gurten stellt jeweils eine wesentliche Eigenschaft der insoweit beanspruchten Waren dar, so daß

ohne weiteres ein unmittelbarer Bezug zwischen ihnen und der Marke gesehen

werden kann. Lediglich hinsichtlich der Motoren ist eine unmittelbar beschreibende

Verbindung zur Marke nicht ersichtlich.

Der englischsprachige Begriff ist dabei für die beteiligten Verkehrskreise ohne

weiteres verständlich, es handelt sich insoweit im wesentlichen um Fachpublikum,

nämlich Landwirte, bzw Verlagsunternehmen oder Verpackungsunternehmen, die

im Auftrag von Verlagen tätig werden. Die richtige Deutung wird insbesondere

auch deshalb erleichtert, weil etwa auch der Ausdruck "Straps", der eng an den

englischen Ausdruck "Strap" angelehnt ist, im Deutschen gebräuchlich ist.

Eine Schutzfähigkeit kann auch nicht aus einer sprachregelwidrigen Bildung abgeleitet werden. Soweit man "Strap" als Substantiv versteht, handelt es sich um

eine vollkommen sprachgerechte Bildung. Soweit "Strap" als Verb verwandt wird,

müßte die korrekte Ausdrucksweise zwar entweder "easily strap" oder "easy strapping" lauten. Es handelt sich insoweit jedoch lediglich um eine geringe Abweichung von den grammatikalischen Regeln, die von den beteiligten Verkehrskreisen kaum wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang,

daß "strapping" auch in der Bedeutung "stramm" verwendet wird; eine Wortbildung

mit dem kürzeren und werbewirksameren Bestandteil "Strap" wird auch aus diesem Grunde eher nahegelegt. Der Einwand der Markeninhaberin, daß "strap" von

der Markenstelle einmal als Verb und einmal als Substantiv angesehen worden ist,

wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich aus, da die

Sachaussage von Verb und Substantiv hier im Ergebnis übereinstimmt ("Band"

bzw "binden"). Die Verwendung des "Binnen-S" ist in der Werbung ferner ein häufiges Gestaltungsmittel, das für sich allein genommen nicht so phantasievoll und

originell ist, daß es unternehmenskennzeichnend wirkt.

Der Marke kann die Schutzfähigkeit auch nicht deshalb zugebilligt werden, weil sie

nach Angabe der Markeninhaberin in Großbritannien bzw den USA als Marke eingetragen worden ist. Denn diese Eintragungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf

das Verständnis des Zeichens beim inländischen Publikum zu, auf das allein bei

der Beurteilung der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzustellen ist.

Soweit sich die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen

hat, daß das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Eintragung des Zeichens "Easy Bank" zugelassen habe (MarkenR 2001, S 528), vermag sich diese Entscheidung im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht positiv

auszuwirken. Das Zeichen "Easy Bank" weicht von der hier zu beurteilenden

Marke "EasyStrap" wesentlich ab. Das Gericht Erster

Instanz hat die

Vorentscheidung im übrigen insbesondere deshalb aufgehoben, weil die Vorinstanz - anders als hier - zusätzliche Kriterien für die Unterscheidungskraft gewählt

hatte, nämlich die Feststellung, daß es dem Zeichen an Phantasieüberschuß

mangele oder das Zeichen weder ungewöhnlich, noch auffallend sei. Im übrigen

entspricht die Beurteilung der Marke einer weit verbreiteten Praxis. So ist

zahlreichen mit "easy" zusammengesetzten vergleichbaren Begriffen die Eintragung verweigert worden (vgl. zB HABM GRUR 1999, 1085 - EASY COVER,

30 W (pat) 198/98 - EasyGuide; 33 W (pat) 142/2000 - Easy Trade).

Der Senat neigt im übrigen im Umfang der Teilversagung zu der Annahme eines

Freihaltungsbedürfnisses an dem Gesamtbegriff "EasyStrap" gem § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

Schwarz-Angele

Dr. Hock

prö