Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.10.2001 – 33 W (pat) 127/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 56 469.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Juli 2000 die farbige

Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für

"Compact-Disk, Computer-Programme, -Software, -Peripheriegeräte, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Finanzwesen, Geldgeschäfte,

insbes. Wertpapierkommissionsgeschäfte"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid mit Beschluß vom 6. Februar 2001 zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, daß die Marke nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei, da sie lediglich besage, daß die angemeldeten Waren und Dienstleistungen einem "leichten Handel" zB von Wertpapieren

dienten oder diesen ermöglichten. Auch die graphische und farbliche Ausgestaltung sei nicht derartig eigenwillig und hervorstechend, daß sie auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen vermöge.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts

aufzuheben,

und regt andernfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie hat – insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2001vorgetragen, daß im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz der

europäischen Gemeinschaften "EASYBANK" (WRP 2001, S 528) und die Entscheidung des Senats "trade it easy" (33 W (pat) 130/01) bereits der Wortbestandteil der angemeldeten Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei. In Kombination mit der graphischen Ausgestaltung sei erst Recht von

einer Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens auszugehen.

Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, weil im Hinblick auf die

"EASYBANK"-Entscheidung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Nach Ansicht des Senats fehlt der Wort-Bildmarke hinsichtlich sämtlicher

beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung zutreffend gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000,

48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Wie der Senat bereits in der Entscheidung zur von derselben Anmelderin beanspruchten Wortmarke "EasyTrade" ausgeführt hat (33 W (pat) 122/00), kann der

Wortbestandteil der hier angemeldeten Wort-Bildmarke aber das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht überwinden. Der aus zwei Wörtern zusammengesetzte Begriff ist bisher nicht als eigenständiges und geläufiges Wort

der Umgangssprache zu ermitteln, jedoch sprachüblich gebildet. Zwar kann der

Sinngehalt von "easytrade" je nach beanspruchter Ware oder Dienstleistung in

leicht unterschiedlicher Weise interpretiert werden. Allen diesen Interpretationen

ist aber die unmittelbar berühmende Beschreibung der Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Richtung gemeinsam, daß Handel

mit geringem Aufwand abgewickelt werden kann. Der Verkehr wird "easytrade"

daher insgesamt als Hinweis darauf verstehen, die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen dienten der Erleichterung im Handel (zu vergleichbaren Wortbildungen s.a. HABM R 0109/98-2 vom 11. Februar 1999 – EASYPLAN, BPatG, Beschlüsse

vom

25. Oktober 1999,

30 W (pat) 53/99

- easy-mail,

vom

17. Dezember 1997, 32 W (pat) 169/96 – EasyClean,

vom 21. Juni 2000,

29 W (pat) 118/99 - EASY-PACK, vom 17. September 1998, 30 W (pat) 116/97

- EASYCODE, vom 3. Mai 1999, 30 W (pat) 198/98 – EASYGUIDE und vom

17. Juli 2001, 33 W (pat) 30/01 – EasyStrap).

Soweit sich die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen

hat, daß das Gericht 1. Instanz der europäischen Gemeinschaften die Eintragung

des Zeichens "EASYBANK" zugelassen habe, vermag sich diese Entscheidung im

vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht positiv auszuwirken. Das Zeichen

"EASYBANK" weicht von der hier zu beurteilenden Marke "easytrade" wesentlich

ab. Anders als der Begriff "leichte Bank" ist der an eine Tätigkeit anknüpfende Begriff "leichter Handel" den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend verständlich, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem

Ziel dienen, das auch der Erwartungshaltung potentieller Kunden entspricht, nämlich ein leichteres und bequemeres Abwickeln von Handelsgeschäften zu ermöglichen. Das Gericht 1. Instanz hat die Vorentscheidung im Fall "EASYBANk" im übrigen insbesondere deshalb aufgehoben, weil die Vorinstanz – anders als hier –

zusätzliche Kriterien für die Unterscheidungskraft gewählt hatte, nämlich die Feststellung, daß es dem Zeichen an Phantasieüberschuß mangele und das Zeichen

weder ungewöhnlich noch auffallend sei.

Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Senats im Verfahren "trade it easy"

(33 W (pat) 130/01) führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat hat die Marke

"trade it easy" im wesentlichen deshalb für noch ausreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig gehalten, weil diese sprachregelwidrig gebildet

war (korrekterweise müßte der Slogan "Trade it easily" lauten) und sich phantasievoll an den allgemein bekannten Satz "Take it easy" anlehnt.

Eine Unterscheidungskraft der Marke läßt sich auch nicht aus den Bildbestandteilen begründen. Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke

als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Dabei

vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des

Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebensowenig

aufzuwiegen wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich

allein wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden

können (BGH WRP 2001, 1201 – antiKALK). Angesichts der in dem Wortelement

– wie ausgeführt – enthaltenen glatt beschreibenden Angabe hinsichtlich der hier

beanspruchten Waren und Dienstleistungen hätte es eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen. Im vorliegenden Fall sind die Wortbestandteile "easy" und

"trade" demgegenüber lediglich in werbeüblicher Schrift in roter bzw in blauer

Farbe gehalten. Der Schriftzug ist mit fünf gelben Streifen hinterlegt. Es handelt

sich insoweit um gängige und bekannte Mittel der werbemäßigen Hervorhebung,

wobei die farbliche Ausgestaltung der Wortbestandteile die rein beschreibende

Aussage unterstreicht; die gelben Linien erscheinen, insbesondere wenn die

Marke von einer gewissen Entfernung aus betrachtet wird, blaß und sind schwer

erkennbar. Umso weniger können die Bildbestandteile herkunftshinweisend wirken.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier

jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

2. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht

zugelassen, weil insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Wie bereits ausgeführt weicht im übrigen die Marke "EASYBANK", hinsichtlich derer das Gericht

1. Instanz der europäischen Gemeinschaften eine Entscheidung getroffen hat, von

der hier zu beurteilenden Wort-Bildmarke wesentlich ab.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl

Abb. 1