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BPatG Beschluss vom 24.07.2001 – 33 W (pat) 156/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 23 806

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler sowie der Richterinnen Dr. Hock und Schwarz-Angele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 1 056 140

Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 18 des Patentamts vom 19. Mai 2000 aufgehoben,

soweit der Widerspruch aus der Marke 1 056 140 zurückgewiesen worden ist.

2. Die Löschung der Marke 397 23 806 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 056 140 angeordnet.

3. Die Entscheidung über die Widersprüche aus den Marken 2 036 450 und 1 065 901 bleibt dahingestellt.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister ist am 17. Dezember 1997 für die Waren

Parfum, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Brillen und Sonnenbrillen; Schmuckwaren und Uhren; Taschen, Koffer, Rucksäcke, Geldbörsen, Regenschirme, Gürtel; Damen-, Herren- und

Kinderbekleidung, Socken, Mützen, Handschuhe, Schuhwaren,

Regencaps

die Marke 397 23 806

eingetragen worden.

siehe Abb. 1 am Ende

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1983 ua für die Waren

Parfümerien, Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ....;

Brillen und deren Teile; Uhren, Schmuck; Lederwaren sowie Lederimitationswaren (jeweils soweit in Klasse 18 enthalten), Gürtel

aus textilen Materialien oder Kunststoffen, Koffer und Taschen,

Regen- und Sonnenschirme; ... Bekleidungsstücke für Damen,

Herren und Kinder, insbesondere Anzüge, Mäntel, Jacken, Hosen,

Hemden, Regenmäntel, Über- und Unterbekleidungsstücke,

Socken, Strümpfe, Trikots, Pullover, Strickhemden; Schuhe und

Kopfbedeckungen, Krawatten, Handschuhe, Gürtel..

eingetragene Marke 1 056 140

BOSS

Weitere Widersprüche sind aus den Marken 2 036 450 (BOSS HUGO BOSS)

und 1 065 901 (BOSS) eingelegt worden.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß eine Verwechslungsgefahr verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch bei Anlegung strengster Maßstäbe und

der Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Marken 1 056 140 und

2 036 450 sei der Markenabstand in klanglicher Hinsicht ausreichend. Zwar werde

das Markenelement "The Rucksack Company" als eine rein beschreibende Angabe außer acht gelassen, so daß sich alleine BOSS und VOSS gegenüberstünden, wegen der deutlichen Klangunterschiede am Wortanfang sowie des griffigen

Sinngehalts der Widerspruchsmarke BOSS (Chef) könne es zu Verwechslungen

im rechtserheblichen Ausmaß nicht kommen. Auch optisch seien die Marken deutlich unterschiedlich.

Die Widersprechenden haben Beschwerde eingelegt, die von der Widersprechenden 1 insbesondere mit der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke BOSS für den Bereich Bekleidung begründet ist. Sie ist der Ansicht, der

sich daraus ergebende erweiterte Schutzumfang erstrecke sich wegen der Klangnähe der Marken BOSS und VOSS auch auf weiter entfernte Waren.

Die Widersprechende 1 beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und (sinngemäß) die

Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zu den Widersprüchen weder im

Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden 1 ist zulässig (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2

MarkenG) und hat, soweit aus der Marke 1 056 140 Widerspruch eingelegt worden ist, auch Erfolg. Zwischen den Marken besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen war

(§§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG). Infolge dessen war eine Entscheidung über die Widersprüche 2 036 450 und 1 065 901 nicht veranlaßt.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung der zueinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren, nämlich der Ähnlichkeit der Marken,

der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (stRspr zB EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH

MarkenR 2001, 204 – EVIAN/REVIAN).

Nach der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Marken ganz überwiegend auf identischen Waren begegnen. Die Waren der jüngeren Marke sind entweder wortgleich im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, oder sie

werden von den weiten Oberbegriffen der Widerspruchswaren umfaßt (zB Regencaps – gemeint sind wohl Regencapes - von den Bekleidungsstücken), oder aber

sie weichen nur geringfügig von diesen Warenbegriffen ab (zB Schuhwaren -

Schuhe). Es handelt sich jeweils um Verbrauchsgüter des täglichen Lebens, so

daß als Maßstab für die Verwechslungsgefahr der durchschnittlich informierte,

aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher anzusetzen ist (vgl BGH

MarkenR 2000, 140 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Derart übereinstimmende Waren verlangen einen deutlichen Abstand der Marken,

der im vorliegenden Fall auch bei einem nur durchschnittlichen Schutzumfang der

Widerspruchsmarke nicht eingehalten ist.

Daß eine Verwechslungsgefahr beim Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit

nicht zu befürchten ist, steht außer Streit. Bei Gegenüberstellung von Marken ist

aber jeweils auf deren Gesamteindruck abzustellen. Dieser kann im Einzelfall

durch nur einen Bestandteil der Marke derart geprägt sein, daß der Rest – der

eine untergeordnete kennzeichnende Wirkung hat - an Bedeutung verliert und in

den Hintergrund tritt (stRspr zB BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI

RAUCH). Dies trifft hier für den Bestandteil "The Rucksack Company" zumindest

bei den Waren zu, bei denen der Verkehr die Herkunft von einer "Rucksack Gesellschaft" für möglich hält, denn dort ist dieser Markenbestandteil beschreibender

Natur (also bei Taschen, Koffer, Rucksäcke). Des weiteren besteht ganz allgemein

die Neigung, längere Kennzeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl BGH MarkenR 1999, 57 - Lions

mwN). Insbesondere dann, wenn der eine Markenteil kurz und prägnant ist und

den Anforderungen an eine kennzeichnende Funktion genügt, es sich bei dem

anderen Markenteil aber um eine längere, fremdsprachige Wortfolge mit nicht eindeutiger Aussprache handelt, wird der Verkehr sich in erster Linie an dem kurzen

Markenteil orientieren. Sieht er zudem in der längeren Wortfolge einen Hinweis auf

den Hersteller und liegt auf dem betreffenden Warengebiet der kennzeichnende

Schwerpunkt einer Marke regelmäßig nicht auf dem Firmennamen, so wird das ein

weiterer Grund für die Vernachlässigung dieses Markenteils sein. Davon ist hier

auszugehen. Daß für die beanspruchten Waren der Klassen 3, 9, 14 und 25 der

Hinweis auf den Hersteller stets (mit-) wahrgenommen werde, wurde vom Markeninhaber weder behauptet noch dargetan. THE RUCKSACK COMPANY ist als

Hinweis auf eine Gesellschaft, die Rucksäcke herstellt, im übrigen allgemein gefaßt und nur schwer individualisierbar. In der graphischen Gestaltung tritt dieser

Markenteil durch die geringe Schriftgröße und die abgesetzte Zeile deutlich zurück. Zudem wird sich der Verbraucher über die Aussprache von Rucksack nicht

sicher sein (wie das deutsche Wort oder wie das englische „raksäk“?), womit er

eine Benennung dieses Markenteils eher vermeiden wird. Letztlich wird sich ein

beachtlicher Teil des Verkehrs mit dem oft als eigentliche Produktbezeichnung gesehenen Bestandteil VOSS begnügen (vgl zum Zurücktreten der Herstellerangabe

BGH MarkenR 1999, 161 LORA DI RECOARO). Stehen sich aber BOSS und

VOSS gegenüber, reichen die klanglichen Unterschiede bei der (nahezu vollständigen) Warenidentität nicht mehr aus. Bei den Anfangskonsonanten b und dem v

(das entspr den Worten Volt, Volant wie w, ebenso gut aber wie f in Vogel gesprochen werden kann) handelt es sich um Lippen- bzw Lippenzahnlaute. Diese sind

klangschwach und treten – auch wenn sie sich an den regelmäßig stärker beachteten Wortanfängen befinden – gegenüber den folgenden harten, knappen und

klangstarken Lauten oss deutlich zurück. Diese in der deutschen Sprache eher

seltene Wortendung (zB Ross, Tross) bestimmt beide Vergleichszeichen in ihrem

Gesamtklangbild derart, daß mit Verwechslungen im rechtserheblichen Umfang zu

rechnen ist. Angesichts der Vielzahl der verwechslungsfördernden Übereinstimmungen kann der Bedeutungsinhalt der Widerspruchsmarke iSv "Chef" eine Verwechslungsgefahr nicht mehr verhindern (vgl BGH GRUR 1992, 130 – Bally). Da

die Verwechslungsgefahr im rechtlich beachtlichem Ausmaß schon bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorliegt, kommt es für

die Entscheidung nicht darauf an, ob zumindest bei einem Teil der Waren der Widersprechenden ein erhöhter Schutzumfang zu bejahen ist.

Die Beschwerde der Widersprechenden 1 aus der Marke 1 056 140 hat deshalb

Erfolg.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Richterin am AG Dr. Hock ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Winkler

Schwarz-Angele

prö

Abb. 1