Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 24.07.2001 – 4 Ni 49/00
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. Juli 2001
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das deutsche Patent 41 24 066 9.72
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Richters Müllner
als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Dipl.-Ing. Haaß,
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und der Richterin Schuster
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 41 24 066 wird im Umfang der
Ansprüche 1 und 21 – letzterer soweit auf Anspruch 1
zurückbezogen – für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 8000,00 vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 19. Juli 1991 angemeldeten deutschen Patents 41 24 066 (Streitpatent), das ein "elektrisches Leuchtensystem"
betrifft und 21 Patentansprüche umfaßt.
Patentansprüche 1 und 21 haben folgenden Wortlaut:
"1. Elektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem
oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Decken
befestigbaren bandförmigen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht
an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite
der Mittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je
eine Lampe tragenden Lampenhalter, mit dem die
Lampe mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material
bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander
gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene
unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes
anliegen,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216';
316, 316') starr ausgebildet und zumindest
im
Bereich der Halteschiene (10) jeweils aus einem
Stück sind, und
-
dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216,
216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) gegeneinander verspannbar sind, derart, dass sie direkt an der
Halteschiene fixierbar sind.
21. Elektrisches Leuchtensystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die
Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316')
aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw. beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt der Kläger das Ziel, das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft er sich auf folgende Druckschriften:
(1) DE 85 03 943 U1 (Anlage NK3)
(2) Hütte, Die Grundlagen der Ingenieurwissenschaften,
30. Auflage, 1996, Kapital 10.4.
"Korrosion"
(Anlage NK4)
(3) DE 88 11 846 U1 (Anlage NK5)
(4) WO 92/20958 (Anlage NK6)
(5) DE 88 08 131 U1 (Anlage NK7)
(6) DE 38 00 358 A1
(7) DE OS 24 15 009
(8) DE 31 20 267 C2
Die Druckschriften zu (6) und (8) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
übergeben.
Der Kläger beantragt,
das deutsche Patent 41 24 066 im Umfang der Patentansprüche 1 und 21 – letzteren soweit auf Anspruch 1 zurückbezogen – für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beantragt hilfsweise, das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten:
"1. Elektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem
oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Decken
befestigbaren bandförmigen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht
an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite
der Mittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je
eine Lampe tragenden Lampenhalter, mit dem die
Lampe mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material
bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander
gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene
unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes
anliegen,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216,
216'; 316, 316') starr ausgebildet und zumindest im
Bereich der Halteschiene (10) jeweils aus einem
Stück sind, und
-
dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216,
216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) mittels
Spannschrauben gegeneinander verspannbar sind,
derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar
sind."
Weiter hilfsweise beantragt die Beklagte das Streitpatent mit folgender Fassung
des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten:
"1. Elektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem
oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Decken
befestigbaren bandförmigen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht
an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite
der Mittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je
eine Lampe tragenden Lampenhalter, mit dem die
Lampe mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material
bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander
gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene
unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes
anliegen,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216,
216'; 316, 316') starr ausgebildet und zumindest im
Bereich der Halteschiene (10) jeweils aus einem
Stück sind, und
-
dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216,
216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) mittels
Spannschrauben gegeneinander verspannbar sind,
derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar
sind,
- wobei zur Aufnahme der Spannschrauben Querbohrungen in den Halteelementen ausgebildet sind, die
außerhalb des Halteschienenbereichs liegen."
Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig
und begründet.
Das Streitpatent kann keinen Bestand haben, weil der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 1 und 21 wie auch der der Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Das Streitpatent betrifft ein elektrisches Leuchtensystem.
Nach der Patentbeschreibung werden derartige Leuchtensysteme im Bereich
der Niederspannungsbeleuchtung eingesetzt und ermöglichen in Verbindung
mit entsprechenden Lampen oder Leuchtmitteln eine nicht unbeachtliche
Stromeinsparung gegenüber einer herkömmlichen 220 V-Beleuchtung. Die
stromführenden Elemente derartiger Leuchtsysteme könnten zudem ohne
besondere Isolierungsmaßnahmen im Raum frei zugänglich verlegt werden;
sie seien deshalb als Gestaltungselement im Einrichtungsbereich geeignet
und beliebt.
Aus dem Stand der Technik sei ein elektrisches Leuchtensystem mit einer
bandförmigen Halteschiene bekannt, an der die Lampe mittels zwei Drahtbügeln befestigt sei. Die Abschnitte dieser Drahtbügel, die mit den beiden leitenden Außenschichten in elektrischer Verbindung stünden, seien mit Gummiringen an der Halteschiene fixiert. Nachteilig sei, daß sich dieser Lampenhalter
relativ zur Längsachse der Halteschiene nicht verschwenken lasse und hinsichtlich seiner Stabilität verbesserungsbedürftig sei.
Das Streitpatent legt weiter als Stand der Technik eine Lampe mit Lampenhalter zugrunde, der aus einem elektrisch nicht leitenden U-Profil bestehe, dessen beide Schenkel an ihren Innenseiten jeweils flexible, elektrisch leitfähige
Blattfedern trügen, die über einen Arretierbolzen mit einem die Lampe tragenden Leuchtgestänge elektrisch und mechanisch in Verbindung stünden.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein elektrisches Leuchtensystem nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu schaffen,
das eine sichere und einfache Befestigung von Lampenhalter und Halteschiene ermöglicht und eine sichere Stromübertragung gewährleistet.
3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein elektrisches Leuchtensystem mit
a) einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Dekken befestigbaren bandförmigen Halteschiene
b) die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht an
der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht
an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht aufweist, sowie
c) mit mindestens einem je eine Lampe tragenden Lampenhalter, wobei die
Lampe mit dem Lampenhalter mit den beiden Außenschichten elektrisch
verbunden ist,
d) wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem
elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemente aufweist,
e) die an den einander gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes anliegen,
dadurch gekennzeichnet,
f) dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') starr
ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene (10) jeweils aus
einem Stück sind, und
g) dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') unter
Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211,
311) und Halteschiene (10) gegeneinander verspannbar sind, derart,
dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.
Ein Leuchtensystem mit den Merkmalen a) – e) ist aus der Druckschrift (3)
bekannt.
Dieses Leuchtensystem weist
a) eine mittels einem oder mehreren Schienenhaltern 11, 13 an Wänden
oder Decken befestigbare Halteschiene auf,
b) wobei die Halteschiene eine isolierende Mittelschicht 2, eine erste leitende
Außenschicht 1 an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht 3 an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht
aufweist,
c) zudem je eine Lampe tragende Lampenhalter – in Form eines nichtleitenden U-Profils 4 mit an diesem festklemmbaren Leuchtengestänge 8 -,
wobei die Lampe mit dem Lampenhalter mit den beiden Außenschichten
elektrisch verbunden ist,
d) wozu der Lampenhalter, dh das U-Profil, zwei aus einem elektrisch leitenden Material bestehende Halteelemente – in Form von Blattfedern 6 – aufweist,
e) die an den gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter
Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes anliegen.
Halte-/Stromschienen der genannten Art sind zudem auch aus den Druckschriften (1) und (7) bekannt. Sie waren am Anmeldetag des Streitpatents
neben weiteren Formen
für Niederspannungs-Leuchtsysteme allgemein
bekannt und üblich.
Der Lampenhalter nach (3) gewährleistet beim vorgesehenen flächigen Anliegen der Blattfedern 6 an den leitenden Außenschichten 1, 3 der Halteschiene
zwar eine sichere Stromübertragung, er ist aber nicht ganz einfach zu befestigen und die Klemmkraft der beiden Blattfedern 6 bei verschwenkten Lampen
ist begrenzt.
Die Druckschrift (6) zeigt demgegenüber einen Lampenhalter, der nicht nur mit
einer im Querschnitt kreisförmigen Halte-/Stromschiene sondern auch mit
Halte-/Stromschienen verwendbar ist, wie sie aus (1), (3) und (5) bekannt
sind, denn die Druckschrift (6) weist darauf hin, daß der "Stromleiterstab" im
Querschnitt nicht nur rund sondern alternativ auch viereckig, insbesondere
rechteckig oder quadratisch ausgebildet sein kann (s Sp 3 Z 11, 12 und Sp 6
Z 51-54).
Im übrigen liegt der aus (6) bekannten "Stromleiteranordnung" die gleiche Problemstellung zugrunde wie dem Streitgegenstand (vgl dort Sp 2 Z 48-55 mit
Sp 1 Z 35-40 des Streitpatents), nämlich eine einfache und sichere Befestigung des Lampenhalters an der Halteschiene zu ermöglichen.
Der Druckschrift (D6) ist entnehmbar, daß
gemäß Merkmal c) je eine Lampe über den Lampenhalter,
hier als "Halteklammer" bezeichnet, mit den beiden Außenschichten, dh den Stromleitern 2 des Stromleiterstabes 1,
elektrisch verbunden ist,
gemäß Merkmal d) der Lampenhalter, hier Halteklammer,
zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material bestehende
Halteelemente, hier "Halteklammernschenkel" 9, aufweist,
wobei beim näher beschriebenen Ausführungsbeispiel
(Fig 3a - 6b) in die Halteklammernschenkel zwar Kontaktfedern 12 eingesetzt sind, in der Beschreibungseinleitung
jedoch erwähnt ist (s Sp 3 Z 38-40), daß die Halteklammern(schenkel) auch selbst stromleitend sein können;
gemäß Merkmal e) die Halteelemente, die "Klammernschenkel" 9, an den einander gegenüberliegenden Außenschichten, hier den Stromleitern 2, der Halteschiene, hier des
"Stromleiterstabes" 1, unter Ausbildung eines flächigen Kontaktes anliegen.
Darüber hinaus ist der Druckschrift (D6) entnehmbar, daß
gemäß Merkmal f) die Halteelemente, die "Klammernschenkel" starr ausgebildet und – zumindest im Bereich der Halteschiene/des "Stromleiterstabes" – aus einem Stück sind,
wobei zwar in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels
(Sp 7 Z 5-8) erwähnt ist, daß die Halteklammernschenkel 9
wie auch die hier vorhandenen Kontaktfedern 12 aus elastischem Material hergestellt sein sollen, so daß die gesamte
Halteklammer auf den Stromleiterstab aufgedrückt werden
kann. Wenn jedoch die Halteklammernschenkel selbst aus
elektrisch leitfähigem Material bestehen (s Sp 3 Z 38-40),
hier kommen Aluminium, Messing, Kupfer oder etwa Edelstahl in Frage, sind sie ebenso "starr" wie der Streitgegenstand.
Zudem sind auch
gemäß Merkmal (g) die Halteelemente, die "Halteklammernschenkel" 9, unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter,
hier "Halteklammer" und Halteschiene, hier "Stromleiterstab"
– aufgrund ihrer Ausbildung – gegeneinander verspannbar,
derart, daß sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.
Denn die Halteklammern sollen zwar einerseits "ohne Lösen einer Schraube"
auf dem Stromleitstab verdrehbar und/oder verschiebbar sein, andererseits
soll aber auch eine mechanisch feste Verbindung zum Stromleiterstab 1
gewährleistet sein (s Sp 4 letzter Abs ff), so daß die anzuklemmenden Verbraucher, nicht nur leichte Lampen, sondern zB auch Ventilatoren, Motoren,
Uhren usw in jeder gewünschten Lage gehalten werden. Dazu muß eine ausreichende Anpreßkraft vorhanden und/oder einstellbar sein.
Es liegt somit nahe, zur Erzielung einer hohen Klemmkraft einen derartigen
Lampenhalter bei dem aus der Druckschrift (D3) bekannten Leuchtensystem
vorzusehen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen
Bestand.
4.
In Hilfsantrag 1 hat die Beklagte Merkmal g) der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 wie folgt verändert:
dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316,
316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur
Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111)
und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10)
mittels Spannschrauben gegeneinander verspannbar sind,
derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.
Diese Ausgestaltung ist im Prinzip ebenfalls aus (6) bekannt. Denn die "Halteklammernschenkel 9" sind mittels einer Schraube 10 – über ein dazwischen
liegendes Gerät (Lampenhalter) – gegeneinander verspannt. Das Vorsehen
mindestens einer weiteren Spannschraube etwa wie beim Streitgegenstand
beim Übergang vom näher beschriebenen im Querschnitt kreisförmigen zum
erwähnten rechteckigen "Stromleiterstab" ist naheliegend, weil – für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich – ohne eine solche Maßnahme der erwünschte und auch notwendige flächige Kontakt zwischen den "Halteklammernschenkel" 9 und den dann ebenen Stromleitern 2 nicht sicher erreichbar
ist.
5.
In Hilfsantrag 2 lautet Merkmal g) des erteilten Patentanspruchs 1 wie folgt:
dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316,
316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur
Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111)
und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10)
mittels Spannschrauben gegeneinander verspannbar sind,
derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind,
wobei zur Aufnahme der Spannschrauben Querbohrungen in
den Halteelementen ausgebildet sind, die außerhalb des Halteschienenbereichs liegen."
Hierzu wird auf die vorhergehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen, wobei zu ergänzen ist, daß auch bereits bei der "Halteklammer" nach (6)
zur Aufnahme der Spannschraube 10 eine Querbohrung in den "Halteklammernschenkel" 9 ausgebildet ist, die außerhalb des Halteschienenbereichs
liegt, so daß auch der Gegenstand dieses Anspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
6. Patentanspruch 21 betrifft ein elektrisches Leuchtensystem nach einem der
vorhergehenden Ansprüche (also auch nach Anspruch 1),
dadurch gekennzeichnet, dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216,
216'; 316, 316') aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen.
Der hiermit beanspruchten Materialwahl kann keine eigenständige erfinderische Bedeutung zugebilligt werden, - die Patentinhaberin hat eine solche auch
nicht geltend gemacht -, denn Aluminium und Aluminiumlegierungen sind ein
für elektrische Leiter und Leuchten im gegebenen Zusammenhang aus elektrotechnischen wie auch ästhetischen Gründen bekanntes und übliches Material.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
Müllner
Klosterhuber
Haaß
Dr. Kraus
Schuster
bn/Be