Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.07.2001 – 30 W (pat) 155/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 25 262
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 23. Mai 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die in dunkelblau gehaltene
Marke
siehe Abb. 1 am Ende
zuletzt, nach einer Einschränkung im Beschwerdeverfahren, für die Waren
"Datenübertragungs- und Verarbeitungsgeräte, Telekommunikationsgeräte, Messgeräte".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss der
Prüferin mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke bestehe
lediglich aus beschreibenden und daher freihaltungsbedürftigen Angaben. Zudem
fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft, weshalb eine Eintragung nach § 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG ausgeschlossen sei. Der Markenbestandteil "Aktiengesellschaft" sei als solcher nicht schutzfähig; bei "PowerTec" wiederum handle es sich
zwar um eine Wortneuschöpfung, diese sei aber sprachüblich unter Verwendung
des Begriffs "power" als Synonym für "Kraft, Stärke, Leistung, Wucht" und dem
Bestandteil "tec" als Abkürzung für "Technology, technological" gebildet, wobei
insbesondere "power" Eingang in den deutschen Wortschatz gefunden habe. Daher bedeute die angemeldete Marke in der Gesamtheit nichts anderes als eine
unmittelbar beschreibende Angabe dergestalt, dass es sich um Waren leistungsfähiger Technik handle.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie vertritt mit weiterer Begründung die Auffassung, ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da aufgrund der universellen Verwendbarkeit der Bestandteile "power" und "tec" ein unmittelbarer Warenbezug nicht gegeben sei. Aufgrund der gegebenen Mehrdeutigkeit fehle dem
angemeldeten Zeichen auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Der Eintragung der
angemeldeten Marke steht auf Grundlage des nunmehrigen Warenverzeichnisses
kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke verfügt in ihrer Gesamtheit auch über die nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft und auch sonstige Eintragungshindernisse liegen nicht vor.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Senat hat keine Feststellungen dahin treffen können,
dass sie als konkrete unmittelbare Angabe über wesentliche Eigenschaften der
unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.
Zwar steht der Zeichenteil "Power" als Bestandteil des Grundwortschatzes der
englischen Sprache, der unverändert Eingang in die deutsche Sprache gefunden
hat (vgl Duden, Deutsches Universal-Wörterbuch, 3. Aufl, S 1172), auch im Deutschen als Synonym für "Kraft, Stärke, Wucht, Leistung(sfähigkeit), Energie" und ist
auf fast allen Gebieten universell einsetzbar. Gerade im Bereich von Waren der
Klasse 9 wird "Power" vielfach in Wortzusammensetzungen zur Hervorhebung und
Betonung benutzt, etwa bei "Power-User", Power-PC", "Power-Tools" und zahlreichen anderen (vgl BPatG, 29 W (pat) 22/98 – PowerParts, PAVIS PROMA, Knoll).
Ob dieser Sprachgebrauch, der sich wohl an übliche Begriffe der englischen Sprache wie etwa "power steering" oder "power drill" anlehnt, in denen "power" im
Sinne von kraftgetrieben benutzt wird, auch im EDV- oder Telekommunikationsbereich ebenso konkret und unmittelbar beschreibend gebraucht wird kann aber
ebenso wie der Umstand, dass der weitere Markenbestandteil "Tec" als Abkürzung für "technic, technical, technician, technics, technological, technology" steht
(vgl De Sola, Abbreviations Dictionary, 6. Aufl, S 791) dahingestellt bleiben.
Jedenfalls ergibt sich nämlich aus der gebotenen Betrachtung des angemeldeten
Zeichens in seiner Gesamtheit (vgl BGH WRP 2001, 35 – RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION; GRUR 1996, 771 – THE HOME DEPOT), also zusammen mit dem weiteren Markenbestandteil "Aktiengesellschaft", kein aktuelles oder
zukünftiges Freihaltebedürfnis für die beanspruchten Waren, für die es nachzuweisen wäre. Insoweit ist nämlich für den Senat nicht erkennbar, dass den Mitbewerbern der Anmelderin die angemeldete Bezeichnung "PowerTec Aktiengesellschaft" in ihrer Gesamtheit für die konkret beanspruchten Waren zur freien Verfügung verbleiben müsste. Denn auch wenn die angemeldete Marke für eine bestimmte Art von Geschäftsbetrieben beschreibend sein sollte, was im Ergebnis
dahinstehen kann, ist dennoch im Hinblick auf die von der einzutragenden Marke
erfassten Waren im Ergebnis kein Bedürfnis der Mitbewerber erkennbar, diese
Gegenstände mit der Bezeichnung "PowerTec Aktiengesellschaft" zu benennen,
so dass ein Freihaltebedürfnis ausscheidet (vgl BGH WRP 1999, 1038 – HOUSE
OF BLUES).
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jede Unterscheidungskraft im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft in diesem
Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr,
vgl BGH WRP 1999, 1167 – YES; MarkenR 2001, 34 – Zahnpastastrang). Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl BGH aaO).
Die Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Marke einen für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. So verhält es
sich aber hier nicht. Bereits bei der Prüfung auf das Freihaltebedürfnis wurde festgestellt, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren keine konkrete Sachangabe enthält. Zwar unterliegen
die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen und sind, schon wegen des unterschiedlichen Adressatenkreises, regelmäßig streng zu unterscheiden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 26). Wenn aber feststeht, dass eine in
ihrem Aussagegehalt ohne weiteres verständliche Marke für die konkreten Waren
als Sachangabe keinem Freihaltebedürfnis unterliegt, wird die Unterscheidungskraft, jedenfalls soweit das Vorliegen eines im Vordergrund stehenden Begriffsinhaltes geprüft wird, regelmäßig zu bejahen sein. So verhält es sich auch hier. Es
sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Eignung des angemeldeten Zeichens als betrieblichen Herkunftshinweis sprechen.
Schließlich steht der angemeldeten Marke auch nicht das Eintragungshindernis
einer ersichtlichen Eignung zur Täuschung im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG
entgegen, da eine Tauglichkeit des Zeichens, das Publikum insbesondere über die
Art, die Beschaffenheit oder die Herkunft der Waren zu täuschen, nicht im Sinne
des § 37 Abs 3 MarkenG ersichtlich ist. Denn auch wenn die Anmelderin als
GmbH firmiert und in der Marke der Bestandteil "Aktiengesellschaft" enthalten ist,
führt dies nur dann zur Annahme einer ersichtlichen Täuschung in diesem Sinne,
wenn eine nicht täuschende Benutzung schlechthin ausgeschlossen wäre (vgl
Althammer/Ströbele, aaO, Rdnr 237). Vorliegend ist aber weder eine Umfirmierung der Anmelderin, noch eine Lizenzierung der Marke ausgeschlossen, so dass
dieses Eintragungshindernis hier nicht greift.
Dr. Buchetmann
Schramm
Voit
Hu
Abb. 1