Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 33 W (pat) 208/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 41 616

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle

für Klasse 18 – vom

19. Juli 2000 abgeändert.

2. Die Löschung der Marke 397 41 616 wird

a) wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke

131 730 angeordnet für

"Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidungsstücke unter anderem T-Shirts, Sweat-Shirts, Boxer-Shorts, auch Krawatten, Fliegen, Hals- und

Schaltücher, insbesondere auch Regenbekleidung;

Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

b) wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 43 852

angeordnet für

"Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke".

3. Die Entscheidung über die Widersprüche aus den Marken

1 189 428 und 2 100 492 bleibt dahingestellt.

G r ü n d e

I

In das Markenregister ist am 13. Januar 1998 für die Waren und Dienstleistungen

"Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und

Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke unter anderem

T-Shirts, Sweat-Shirts, Boxer-Shorts, auch Krawatten, Fliegen,

Hals- und Schaltücher, insbesondere auch Regenbekleidung;

Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Dienstleistungen eines Designers, Grafikers und Illustrators, Vermittlung und Wahrnehmung

von Urheberrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten

soweit nicht genehmigungspflichtig nach dem Wahrnehmungsgesetz"

die Marke 397 41 616

FUNBRELLA

eingetragen worden.

Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der rangälteren, am 7. Oktober 1998 für

die Waren

"Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe und Textilwaren,

soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und

Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

eingetragenen Gemeinschafts-Marke 131 730

SUNBRELLA

sowie die Inhaberin der seit 16. Dezember 1996 für die Waren

"Schirme, Zelte"

eingetragenen Marke 396 43 852

JUMBRELLA

Weitere Widersprüche sind aus den Marken 2 100 492

SUNBRELLA

SUNBRELLA FIRESIST

und 1 189 428

eingelegt worden.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 19. Juli 2000 eine Verwechslungsgefahr verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Vergleichsmarken selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen hinreichend großen

Abstand einhielten.

Im Falle der Widerspruchsmarken "SUNBRELLA" und

"JUMBRELLA" seien die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Markenwörter so ausgeprägt, daß eine Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden

könne. Der Zahnlaut "S" bzw der stimmhafte Gaumenlaut "J" verleihe den älteren

Marken einen scharfen, zischenden Klangwert, der vom weichen Klangbild der

jüngeren Kennzeichnung abweiche, wobei zu berücksichtigen sei, daß die Abweichungen jeweils am Wortanfang klanglich besonders prägnant hervorträten. Die

Widerspruchsmarke "SUNBRELLA" und die angegriffene Marke wiesen darüber

hinaus im Hinblick auf die englischen Begriffe "Sun" und "Fun" griffige Sinnanklänge auf. Erst recht werde der Abstand hinsichtlich der Widerspruchsmarke

"SUNBRELLA FIRESIST" eingehalten. Der Gesamteindruck der älteren Marke

werde nicht von dem Teil "SUNBRELLA" so stark geprägt, daß der weitere Bestandteil verdrängt würde.

Die Widersprechenden haben Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende 1 hat

ausgeführt, daß "SUNBRELLA" und "FUNBRELLA" sowohl klanglich als auch

schriftbildlich hochgradig verwechselbar seien. Es handele sich sowohl bei

"SUNBRELLA" als auch bei "FUNBRELLA" um sprachregelwidrig gebildete

Phantasiemarken, die vom Verkehr in ihrer Gesamtheit aufgenommen würden.

Das in den Marken angelegte Wortspiel "FUN" und "SUN" in Verbindung mit dem

jeweils um die Anfangsbuchstaben "um" verkürzten englischen Wort "umbrella"

erschließe sich dem deutschen Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres.

Die Widersprechende 1 beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 19. Juli 2000 die markenrechtliche Übereinstimmung der (vorläufig) eingetragenen Marke

Nr 397 41 616 "FUNBRELLA" mit den Widerspruchsmarken

"SUNBRELLA FlRESIST/SUNBRELLA" Nrn 1 189 428, 2 100 492

und der EU-Reg. 131 730 hinsichtlich der Waren "Regenschirme,

Sonnenschirme, Bekleidungsstücke unter anderem T-Shirts,

Sweat-Shirts, Boxer-Shorts, auch Krawatten, Fliegen, Hals- und

Schaltücher, insbesondere auch Regenbekleidung, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen" festzustellen und die Löschung der angegriffenen Marke für die vorgenannten Waren anzuordnen.

Die Widersprechende 2 trägt vor, daß die Widerspruchsmarke "JUMBRELLA" keinen griffigen Sinnanklang aufweise. Die sich gegenüberstehenden Marken seien

in Silbenzahl und Vokalfolge identisch. Sie unterschieden sich lediglich im Konsonantenbestand ihrer jeweiligen Anfangssilbe, so daß eine Verwechslungsgefahr zu befürchten sei.

Die Widersprechende 2 beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene

Marke hinsichtlich der Waren "Regenschirme, Sonnenschirme,

Spazierstöcke" zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausgeführt, daß insbesondere klanglich zwischen den sich

gegenüberstehenden Marken erhebliche Unterschiede bestünden. Im Verfahren

vor dem Bundespatentgericht hat sie sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerden der aus der Marke 131 730 (Gemeinschaftsmarke) Widersprechenden und der aus der Marke 396 43 852 Widersprechenden sind begründet.

Zwischen den sich jeweils gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß insoweit im beantragten Umfang die

Löschung der jüngeren Marke anzuordnen war (§§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1

MarkenG). Infolgedessen war eine Entscheidung über die Widersprüche aus den

Marken 1 189 428 und 2 100 492 nicht veranlaßt.

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von

der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken einerseits

ab und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken

erfaßten Waren, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers auszugehen ist (BGH GRUR 2000,

506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände

zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Die verschiedenen für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren stehen in einer

Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine

höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an

Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (vgl BGH GRUR 2000, 603, 604

- Ketof/ETOP).

1. Nach diesen Grundsätzen ist bezüglich der Waren "Regenschirme, Sonnenschirme, Bekleidungsstücke ua T-Shirts, Sweat-Shirts, Boxer-Shorts, auch Krawatten, Fliegen, Hals- und Schaltücher, insbesondere auch Regenbekleidung,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen" eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Gemeinschaftsmarke 131 730 zu bejahen.

a) Da Benutzungsfragen nicht einschlägig sind, ist bei der Frage des Warenabstands von der Registerlage auszugehen. Hinsichtlich der Bekleidungsstücke,

Schuhwaren und Kopfbedeckungen besteht Warenidentität. Die Regenschirme

und Sonnenschirme der angegriffenen Marke liegen dagegen im mittleren bis

engeren Ähnlichkeitsbereich zu den Webstoffen der Gemeinschaftsmarke. Denn

Regen- und Sonnenschirme werden aus Stoffen hergestellt. Bei Maßanfertigungen von Sonnenschirmen können sich die Verbraucher die entsprechenden Stoffe

sogar selbst aussuchen

(s. auch BPatG, Beschluß v. 6. April 1999,

33 W (pat) 145/98, ferner Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 289).

b) Mangels anderer Anhaltspunke ist von einer normalen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen.

c) Die einander gegenüberstehenden Marken halten den hinsichtlich der Waren

Regen- und Sonnenschirme einerseits und Webstoffe andererseits erforderlichen

mittleren Abstand und erst Recht den hinsichtlich der übrigen im Identitätsbereich

angesiedelten Waren erforderlichen größeren Abstand in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Die beiden Zeichen stimmen bei gleicher Buchstaben-

und Silbenzahl sowie gleicher Vokalfolge in acht von neun Buchstaben überein.

Die einzige Abweichung besteht in den Anfangskonsonanten "S" und "F" und ist in

Anbetracht der im übrigen bestehenden Übereinstimmungen nicht geeignet, Verwechslungen sicher entgegen zu wirken. Insbesondere der Sprech- und Betonungsrhythmus beider Zeichen ist gleich. Zwischen den Anfangskonsonanten "S"

und "F" besteht überdies Klangverwandtschaft (s. auch BPatG Beschluß vom

24. Juli 1996,

26 W (pat) 61/95; Salton/Falcon; BPatG Beschluß

vom

14. April 1999 28 W (pat) 72/98; ASS/afs).

Die von der Markeninhaberin angesprochenen Bedeutungsanklänge in den sich

gegenübersehenden Marken sind für die beteiligten Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, nicht ohne weiteres erkennbar. Beide Marken lehnen sich an

den englischen Begriff "umbrella" für Schirm an und verschmelzen diesen mit den

Begriffen "SUN" und "FUN". Der Begriff "UMBRELLA" wird dabei bezüglich der

Anfangsbuchstaben "UM" verkürzt. Insgesamt handelt es sich um eigenartige Verschmelzungen zu phantasievollen Gesamtbegriffen, die sich einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht aufdrängen; fraglich ist bereits, ob dieser

erkennt, daß es sich um englischsprachige Ausdrücke handelt.

2. Eine Verwechslungsgefahr besteht weiterhin hinsichtlich der Waren Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke bezüglich der angegriffenen Marke

und der Widerspruchsmarke 396 43 852 "JUMBRELLA".

a) Hinsichtlich der Regenschirme und Sonnenschirme ist von einer Warenidentität auszugehen, bezüglich der Spazierstöcke der angegriffenen Marke besteht

jedenfalls zumindest eine mittlere Warenähnlichkeit zu den Schirmen der

Widerspruchsmarke. Die Griffe und Stöcke der Regen- und Sonnenschirme

bestehen teilweise aus denselben Materialien wie Spazierstöcke und haben weitgehend dieselben Vertriebswege und Verkaufsstätten.

b) Mangels weiterer Anhaltspunkte ist auch insoweit von einer normalen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

c) Der hinsichtlich der "Spazierstöcke" erforderliche mittlere Abstand und erst

recht der hinsichtlich der übrigen im Identitätsbereich angesiedelten Waren

erforderliche größere Markenabstand wird weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht eingehalten. Auch insoweit ist von einer gleichen Buchstaben- und

Silbenzahl, gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus sowie gleicher Vokalfolge

auszugehen. Zusätzlich zu den Anfangsbuchstaben unterscheiden sich die gegenüberstehenden Marken in den dritten Buchstaben "N" bzw "M"; diese sind jedoch

klanglich nahe verwandt. Ein Sinngehalt der Widerspruchsmarke im Hinblick auf

den englischen Begriff "jump" liegt hier allein deshalb fern, weil das "P" aus dem

Begriff "JUMP" im Gesamtzeichen nicht mehr vorkommt. Auch ein Anklang an

"JUMBO" (für "besonders groß") ist nicht ohne weiteres erkennbar. Insgesamt ist

daher damit zu rechnen, daß der durchschnittliche aufmerksame Verbraucher das

Zeichen eher als einen Phantasiebegriff aufnehmen wird.

3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen

der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Hock

Cl