Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 33 W (pat) 208/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 397 41 616
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 18 – vom
19. Juli 2000 abgeändert.
2. Die Löschung der Marke 397 41 616 wird
a) wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke
131 730 angeordnet für
"Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidungsstücke unter anderem T-Shirts, Sweat-Shirts, Boxer-Shorts, auch Krawatten, Fliegen, Hals- und
Schaltücher, insbesondere auch Regenbekleidung;
Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
b) wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 43 852
angeordnet für
"Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke".
3. Die Entscheidung über die Widersprüche aus den Marken
1 189 428 und 2 100 492 bleibt dahingestellt.
G r ü n d e
I
In das Markenregister ist am 13. Januar 1998 für die Waren und Dienstleistungen
"Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und
Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke unter anderem
T-Shirts, Sweat-Shirts, Boxer-Shorts, auch Krawatten, Fliegen,
Hals- und Schaltücher, insbesondere auch Regenbekleidung;
Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Dienstleistungen eines Designers, Grafikers und Illustrators, Vermittlung und Wahrnehmung
von Urheberrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten
soweit nicht genehmigungspflichtig nach dem Wahrnehmungsgesetz"
die Marke 397 41 616
FUNBRELLA
eingetragen worden.
Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der rangälteren, am 7. Oktober 1998 für
die Waren
"Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe und Textilwaren,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und
Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
eingetragenen Gemeinschafts-Marke 131 730
SUNBRELLA
sowie die Inhaberin der seit 16. Dezember 1996 für die Waren
"Schirme, Zelte"
eingetragenen Marke 396 43 852
JUMBRELLA
Weitere Widersprüche sind aus den Marken 2 100 492
SUNBRELLA
SUNBRELLA FIRESIST
und 1 189 428
eingelegt worden.
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 19. Juli 2000 eine Verwechslungsgefahr verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Vergleichsmarken selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen hinreichend großen
Abstand einhielten.
Im Falle der Widerspruchsmarken "SUNBRELLA" und
"JUMBRELLA" seien die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Markenwörter so ausgeprägt, daß eine Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden
könne. Der Zahnlaut "S" bzw der stimmhafte Gaumenlaut "J" verleihe den älteren
Marken einen scharfen, zischenden Klangwert, der vom weichen Klangbild der
jüngeren Kennzeichnung abweiche, wobei zu berücksichtigen sei, daß die Abweichungen jeweils am Wortanfang klanglich besonders prägnant hervorträten. Die
Widerspruchsmarke "SUNBRELLA" und die angegriffene Marke wiesen darüber
hinaus im Hinblick auf die englischen Begriffe "Sun" und "Fun" griffige Sinnanklänge auf. Erst recht werde der Abstand hinsichtlich der Widerspruchsmarke
"SUNBRELLA FIRESIST" eingehalten. Der Gesamteindruck der älteren Marke
werde nicht von dem Teil "SUNBRELLA" so stark geprägt, daß der weitere Bestandteil verdrängt würde.
Die Widersprechenden haben Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende 1 hat
ausgeführt, daß "SUNBRELLA" und "FUNBRELLA" sowohl klanglich als auch
schriftbildlich hochgradig verwechselbar seien. Es handele sich sowohl bei
"SUNBRELLA" als auch bei "FUNBRELLA" um sprachregelwidrig gebildete
Phantasiemarken, die vom Verkehr in ihrer Gesamtheit aufgenommen würden.
Das in den Marken angelegte Wortspiel "FUN" und "SUN" in Verbindung mit dem
jeweils um die Anfangsbuchstaben "um" verkürzten englischen Wort "umbrella"
erschließe sich dem deutschen Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres.
Die Widersprechende 1 beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 19. Juli 2000 die markenrechtliche Übereinstimmung der (vorläufig) eingetragenen Marke
Nr 397 41 616 "FUNBRELLA" mit den Widerspruchsmarken
"SUNBRELLA FlRESIST/SUNBRELLA" Nrn 1 189 428, 2 100 492
und der EU-Reg. 131 730 hinsichtlich der Waren "Regenschirme,
Sonnenschirme, Bekleidungsstücke unter anderem T-Shirts,
Sweat-Shirts, Boxer-Shorts, auch Krawatten, Fliegen, Hals- und
Schaltücher, insbesondere auch Regenbekleidung, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen" festzustellen und die Löschung der angegriffenen Marke für die vorgenannten Waren anzuordnen.
Die Widersprechende 2 trägt vor, daß die Widerspruchsmarke "JUMBRELLA" keinen griffigen Sinnanklang aufweise. Die sich gegenüberstehenden Marken seien
in Silbenzahl und Vokalfolge identisch. Sie unterschieden sich lediglich im Konsonantenbestand ihrer jeweiligen Anfangssilbe, so daß eine Verwechslungsgefahr zu befürchten sei.
Die Widersprechende 2 beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene
Marke hinsichtlich der Waren "Regenschirme, Sonnenschirme,
Spazierstöcke" zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausgeführt, daß insbesondere klanglich zwischen den sich
gegenüberstehenden Marken erhebliche Unterschiede bestünden. Im Verfahren
vor dem Bundespatentgericht hat sie sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerden der aus der Marke 131 730 (Gemeinschaftsmarke) Widersprechenden und der aus der Marke 396 43 852 Widersprechenden sind begründet.
Zwischen den sich jeweils gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß insoweit im beantragten Umfang die
Löschung der jüngeren Marke anzuordnen war (§§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1
MarkenG). Infolgedessen war eine Entscheidung über die Widersprüche aus den
Marken 1 189 428 und 2 100 492 nicht veranlaßt.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von
der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken einerseits
ab und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken
erfaßten Waren, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers auszugehen ist (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände
zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Die verschiedenen für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren stehen in einer
Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine
höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an
Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (vgl BGH GRUR 2000, 603, 604
- Ketof/ETOP).
1. Nach diesen Grundsätzen ist bezüglich der Waren "Regenschirme, Sonnenschirme, Bekleidungsstücke ua T-Shirts, Sweat-Shirts, Boxer-Shorts, auch Krawatten, Fliegen, Hals- und Schaltücher, insbesondere auch Regenbekleidung,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen" eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Gemeinschaftsmarke 131 730 zu bejahen.
a) Da Benutzungsfragen nicht einschlägig sind, ist bei der Frage des Warenabstands von der Registerlage auszugehen. Hinsichtlich der Bekleidungsstücke,
Schuhwaren und Kopfbedeckungen besteht Warenidentität. Die Regenschirme
und Sonnenschirme der angegriffenen Marke liegen dagegen im mittleren bis
engeren Ähnlichkeitsbereich zu den Webstoffen der Gemeinschaftsmarke. Denn
Regen- und Sonnenschirme werden aus Stoffen hergestellt. Bei Maßanfertigungen von Sonnenschirmen können sich die Verbraucher die entsprechenden Stoffe
sogar selbst aussuchen
(s. auch BPatG, Beschluß v. 6. April 1999,
33 W (pat) 145/98, ferner Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 289).
b) Mangels anderer Anhaltspunke ist von einer normalen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen.
c) Die einander gegenüberstehenden Marken halten den hinsichtlich der Waren
Regen- und Sonnenschirme einerseits und Webstoffe andererseits erforderlichen
mittleren Abstand und erst Recht den hinsichtlich der übrigen im Identitätsbereich
angesiedelten Waren erforderlichen größeren Abstand in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Die beiden Zeichen stimmen bei gleicher Buchstaben-
und Silbenzahl sowie gleicher Vokalfolge in acht von neun Buchstaben überein.
Die einzige Abweichung besteht in den Anfangskonsonanten "S" und "F" und ist in
Anbetracht der im übrigen bestehenden Übereinstimmungen nicht geeignet, Verwechslungen sicher entgegen zu wirken. Insbesondere der Sprech- und Betonungsrhythmus beider Zeichen ist gleich. Zwischen den Anfangskonsonanten "S"
und "F" besteht überdies Klangverwandtschaft (s. auch BPatG Beschluß vom
24. Juli 1996,
26 W (pat) 61/95; Salton/Falcon; BPatG Beschluß
vom
14. April 1999 28 W (pat) 72/98; ASS/afs).
Die von der Markeninhaberin angesprochenen Bedeutungsanklänge in den sich
gegenübersehenden Marken sind für die beteiligten Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, nicht ohne weiteres erkennbar. Beide Marken lehnen sich an
den englischen Begriff "umbrella" für Schirm an und verschmelzen diesen mit den
Begriffen "SUN" und "FUN". Der Begriff "UMBRELLA" wird dabei bezüglich der
Anfangsbuchstaben "UM" verkürzt. Insgesamt handelt es sich um eigenartige Verschmelzungen zu phantasievollen Gesamtbegriffen, die sich einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht aufdrängen; fraglich ist bereits, ob dieser
erkennt, daß es sich um englischsprachige Ausdrücke handelt.
2. Eine Verwechslungsgefahr besteht weiterhin hinsichtlich der Waren Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke bezüglich der angegriffenen Marke
und der Widerspruchsmarke 396 43 852 "JUMBRELLA".
a) Hinsichtlich der Regenschirme und Sonnenschirme ist von einer Warenidentität auszugehen, bezüglich der Spazierstöcke der angegriffenen Marke besteht
jedenfalls zumindest eine mittlere Warenähnlichkeit zu den Schirmen der
Widerspruchsmarke. Die Griffe und Stöcke der Regen- und Sonnenschirme
bestehen teilweise aus denselben Materialien wie Spazierstöcke und haben weitgehend dieselben Vertriebswege und Verkaufsstätten.
b) Mangels weiterer Anhaltspunkte ist auch insoweit von einer normalen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
c) Der hinsichtlich der "Spazierstöcke" erforderliche mittlere Abstand und erst
recht der hinsichtlich der übrigen im Identitätsbereich angesiedelten Waren
erforderliche größere Markenabstand wird weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht eingehalten. Auch insoweit ist von einer gleichen Buchstaben- und
Silbenzahl, gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus sowie gleicher Vokalfolge
auszugehen. Zusätzlich zu den Anfangsbuchstaben unterscheiden sich die gegenüberstehenden Marken in den dritten Buchstaben "N" bzw "M"; diese sind jedoch
klanglich nahe verwandt. Ein Sinngehalt der Widerspruchsmarke im Hinblick auf
den englischen Begriff "jump" liegt hier allein deshalb fern, weil das "P" aus dem
Begriff "JUMP" im Gesamtzeichen nicht mehr vorkommt. Auch ein Anklang an
"JUMBO" (für "besonders groß") ist nicht ohne weiteres erkennbar. Insgesamt ist
daher damit zu rechnen, daß der durchschnittliche aufmerksame Verbraucher das
Zeichen eher als einen Phantasiebegriff aufnehmen wird.
3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen
der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Hock
Cl