Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 26 W (pat) 72/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. August 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die international registrierte Marke 655 615

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Vins de toutes sortes"

in der Bundesrepublik Deutschland Schutz suchende IR-Marke 655 615

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren

"Stillweine, Schaumweine, Malzweine, Fruchtweine, Frucht-

Schaumweine, Wermutweine; Spirituosen, insbesondere Liköre,

Weinbrand und Bittern; Essenzen und Extrakte zur Herstellung

von Spirituosen"

eingetragenen Marke 703 275

Bohéme.

Die Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat zunächst den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil auf die zulässigerweise erhobene Einrede mangelnder Benutzung diese durch die Widersprechende nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nachdem die Widersprechende jedoch Benutzungsunterlagen vorgelegt hat, hat dieselbe Markenstelle auf die Erinnerung der Widersprechenden den vorangegangenen Beschluß aufgehoben und

der schutzsuchenden IR-Marke den Schutz verweigert. Die Widersprechende

habe eine nach Art, Umfang und Dauer ausreichende Benutzung ihrer Marke für

die Ware "Schaumweine" glaubhaft gemacht. Die zu vergleichenden Waren seien

hochgradig ähnlich und die Widerspruchsmarke besitze eine normale Kennzeichnungskraft. Den danach erhöhten Anforderungen an den Markenabstand werde

die jüngere IR-Marke nicht gerecht. Der Verkehr werde sich in beachtlichem Umfang nur an dem allein kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil "Bohemia" der

IR-Marke orientieren und das Zeichen auch so benennen. Einem erheblichen Teil

des Publikums sei ferner die korrekte Aussprache des Begriffs "Bohéme" nicht

geläufig. Werde dieser Begriff buchstabengetreu wiedergegeben, bestünden bei

einem Vergleich der Zeichenworte lediglich in den Lauten "ia-" gegenüber "e" Abweichungen, die am in der Regel weniger beachteten Wortende aber nicht so

deutlich hervorträten, daß sie Verwechslungen infolge Verhörens sicher verhindern könnten.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der jüngeren IR-Marke mit der Beschwerde.

Die Vergleichszeichen kämen sich nicht verwechselbar nahe, da beim Zeichenvergleich grundsätzlich von der eingetragenen Form der sich gegenüberstehenden

Zeichen auszugehen sei. Dann aber bestünden ausreichende Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken. Dies gelte auch dann, wenn die jüngere IR-Marke

auf den Wortbestandteil beschränkt werde. Dieser werde nämlich mit "Böhmischer

Sekt" übersetzt. Die deutschen Verbraucher würden dies auch erkennen. Auch

das Widerspruchszeichen "Bohéme" sei in seinem Sinngehalt durchaus bekannt.

Beiden Zeichenworten wohne also ein fester, ohne weiteres nachvollziehbarer

Sinngehalt inne, was die Gefahr von Verwechslungen in erheblichem Maße zurückdränge. Im übrigen könne der graphische Bestandteil der IR-Marke nicht einfach vernachlässigt werden.

Die Inhaberin der IR-Marke 655 615 beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Oktober 1999 aufzuheben.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, daß der in der jüngeren IR-Marke allein kollisionsbegründende Bestandteil "Bohemia" mit der Widerspruchsmarke verwechselbar sei. "Bohemia" sei nämlich das englische Wort für Böhmen und den inländischen Verkehrskreisen kaum bekannt. Der Sinngehalt der beiden Vergleichswörter sei bei

nur flüchtiger Wahrnehmung weder erfaßbar noch geläufig. Da zudem die Vergleichswaren identisch seien, steige der Grad der Verwechslungsgefahr. Sie legt

in der Beschwerdeinstanz weitere Unterlagen vor, um die Benutzung ihrer Marke

glaubhaft zu machen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke 655 615 ist nicht begründet. Zwischen den Vergleichszeichen besteht die Gefahr von Verwechslungen im

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke zulässigerweise die Einrede mangelnder Benutzung erhoben hat (§ 43 Abs 1 MarkenG), war bei der Beurteilung der

Waren auf der Seite der Widersprechenden von der als hinreichend benutzt glaubhaft gemachten Ware "Sekt" auszugehen. Die Widersprechende hat ausreichende

Unterlagen für die maßgeblichen Benutzungszeiträume des § 43 Abs 1 Satz 1 und 2

MarkenG vorgelegt. Nach den gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG für die Jahre 1991

bis 1996 zu erbringenden Glaubhaftmachungsunterlagen ist die Art der Benutzung

nicht zu beanstanden. Weder die im Gegensatz zu der Eintragung veränderte

Schreibweise noch die Umrahmung oder die Zusätze "brut" bzw "demi sec" und die

Warenbenennung "vin mousseux" verändern den kennzeichnenden Charakter der

Marke (§ 26 Abs 3 Satz 1 MarkenG). Die genannten Zusätze sind nämlich ohne

weiteres erkennbar beschreibender Natur und damit im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unbedenklich. Die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in Großbuchstaben und mit Umrandung verändert den kennzeichnenden Charakter des Markenwortes "Bohéme" ebenfalls nicht. Die vorgetragenen Umsatzzahlen sind nicht sehr hoch, geben aber keinerlei Anlaß für die Annahme einer

Scheinhandlung oder nicht ernsthaften Benutzung. Dies gilt auch für den Zeitraum

der nachgewiesenen Umsätze. Die im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 43

Abs 1 Satz 1 MarkenG vorgetragenen Umsatzzahlen belegen zwar lediglich eine

Benutzung in den Jahren 1993 bis 1996. Glaubhaftmachungsunterlagen müssen

jedoch nicht notwendig für den gesamten Fünf-Jahres-Zeitraum vorgelegt werden,

vielmehr ist es ausreichend, wenn die Benutzung für einen Teil dieses Zeitraums

nachgewiesen wird (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 26 Rdnr 30 f). Auch die

für die Glaubhaftmachung einer Benutzung im Zeitraum des § 43 Abs 1 Satz 2

MarkenG, also den Zeitraum von 5 Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch, vorgelegten Benutzungsunterlagen lassen die Annahme einer noch ausreichenden rechtserhaltenden Benutzung zu. Die vorgelegten Unterlagen betreffen

zwar wiederum nicht den gesamten Zeitraum und weisen keine hohen Umsatzzahlen

auf. Sowohl aufgrund der vorangehenden, kontinuierlich steigenden Umsatzzahlen

als auch den vorgelegten Rechnungen besteht jedoch kein Anlaß für die Annahme

einer Scheinhandlung. Damit ist nach Art, Dauer und Umfang insgesamt eine ausreichende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Ware "Sekt" feststellbar.

Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist damit auf seiten

der Widerspruchsmarke von der Ware "Sekt" auszugehen. "Sekt" ist den Waren

"vins de toutes sortes" der jüngeren IR-Marke gleich bzw hochgradig ähnlich. Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft ist bei der Widerspruchsmarke mangels anderer

Anhaltspunkte von einem mittleren Grad auszugehen. Auch im Hinblick auf die

dargelegte Benutzung sowie die glaubhaft gemachten Umsatzzahlen besteht kein

Anlaß, zugunsten der Widersprechenden eine über das durchschnittliche Maß

hinaus erhöhte Kennzeichnungskraft anzunehmen, so daß wegen der Identität

bzw Nähe der Waren insgesamt mittlere bis eher strenge Anforderungen an den

von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand zu stellen sind. Diesen wird sie

nicht gerecht.

Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ist erforderlich, daß der in der jüngeren Marke allein für eine mögliche Verwechslung mit der Widerspruchsmarke in

Frage kommende Wortbestandteil "Bohemia" eine die Gesamtheit der angegriffenen Marke prägende und damit selbständig kollisionsbegründende Wirkung hat.

Im Verhältnis der Wort- zu den Bildbestandteilen ist ohne weiteres von einer Prägung durch die Wortbestandteile der IR-Marke auszugehen, denn das Wort als

solches stellt die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform dar. Im Hinblick auf

den Markenbestandteil "Sekt" ist davon auszugehen, daß der Verkehr diesen

ohne weiteres als Warenbenennung erkennt und ihm wegen seiner beschreibenden Bedeutung keinen besonderen Hinweis auf die Betriebsstätte der mit dem

Gesamtzeichen versehen Waren entnehmen wird (BGH GRUR 1991, 319 –

HURRICANE). Der Zeichenbestandteil "Bohemia" nimmt damit im Verhältnis zu

den weiteren Bestandteilen eine die Marke als Ganzes prägende Stellung ein.

Hinzu kommt, daß der Bedeutungsinhalt des Zeichenteils "Bohemia" als englische

Bezeichnung für "Böhmen" (vgl Collins, Englisch-Deutsch, 1981, S 68) nicht ohne

weiteres auf der Hand liegt, weil nicht sicher davon ausgegangen werden kann,

daß der angesprochene Verkehr diesen englischen Ausdruck erkennt und dieses

Markenwort deshalb als bloße Herkunftsangabe wertet. Im übrigen können beschreibende oder nur schwach kennzeichnende Zeichenbestandteile nur unter besonderen Voraussetzungen entscheidendes Gewicht zu gewinnen, zB wenn sie

innerhalb einer Gesamtbezeichnung wegen ihrer Stellung oder Betonung neben

originalitätsschwächeren weiteren Elementen dominieren. Davon kann hier nicht

ausgegangen werden. Angesichts des Aufbaus und der weiteren Zeichenbestandteile in der jüngeren IR-Marke ist insgesamt von einer zwanglosen Benennung mit dem Zeichenbestandteil "Bohemia" auszugehen.

Die Widerspruchsmarke dagegen besteht aus dem ursprünglich französischen

Wort "Bohéme". Dieses bedeutet soviel wie "unkonventionelles Künstlermilieu"

(vgl Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 125; aaO, Rechtschreibung, 20. Aufl,

S 166). Maßgeblichen Teilen des deutschsprachigen Verkehrs ist dies aber ebensowenig wie die richtige Aussprache dieses französischen Wortes bekannt, um so

mehr, als es bereits in die deutsche Sprache eingegangen ist. Werden aber "Bohemia" und "Bohéme" wortgetreu ausgesprochen, dann sind die Vergleichswörter

klanglich zu verwechseln. Nach Auffassung des EuGH (GRUR 1998, 387 – Sabél/Puma) und der jüngeren Rechtsprechung des BGH (GRUR 1998, 924 – salvent/Salventerol; 1999, 587 – Cefallone; 1999, 735 – MONOFLAM/POLYFLAM)

sind nämlich im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die

sie unterscheidenden und dominierenden Elemente der Zeichen zu berücksichtigen. Dabei ist maßgeblich nicht auf die Unterschiede, sondern eher auf die Übereinstimmungen abzustellen. Im vorliegenden Fall befinden sich die Unterschiede

nur am in der Regel weniger beachteten Wortende und erschöpfen sich in dem

Vokal "a", denn der Vokal "i" ist dem Vokal "e" ähnlich, während die ersten beiden

Silben übereinstimmen. Angesichts dieser klanglichen Ähnlichkeiten bzw Übereinstimmungen kommen auch die begrifflichen Inhalte, soweit sie überhaupt geläufig

sind, nicht mehr verwechslungshindernd zum Tragen.

Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich.

Schülke

Richter Reker hat Urlaub und ist gehindert, zu unterschreiben

Schülke

Abb. 1

Eder

prö