Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 29 W (pat) 63/00
29. Senat
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 28 719.1
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
mündlichen Verhandlung vom 1. August 2001 durch den Richter Baumgärtner als
Vorsitzenden, den Richter Guth und den Richter Schwarz
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. November 1999 wird aufge- 6.70
hoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel); Erziehung; Unterhaltung;
Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen"
zurückgewiesen worden ist.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
"SmartBox"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation
von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich
CD—ROM und CD-I).
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 17. November 1999 in vollem Umfang zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Außerdem handele es sich um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe. Die angemeldete Kennzeichnung
setzte sich aus den Bestandteilen "smart" (gerätetechnische Intelligenz) und "Box"
(Kurzform für "Mailbox") zusammen, die in ihrer Bedeutung den angesprochenen
Verkehrskreisen verständlich seien. Die Wortzusammensetzung weise damit erkennbar darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen intelligente elektronische Briefkästen seien, mit deren Hilfe weltweite Kommunikation
ermöglicht werde oder mit solchen in Zusammenhang stünden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortmarke sei unterscheidungskräftig, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für die
Schutzunfähigkeit in Bezug auf die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen geben. Das Wort "SmartBox" sei für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, denn es treffe keine konkrete Aussage über deren
Eigenschaften. Es handele sich um einen unklaren Begriff, der der Ergänzung
durch weitere Wörter bedürfe, um beschreibend zu wirken. Es bestehe insbesondere für den Endverbraucher kein konkreter Bezug der angemeldeten Marke zu
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Wortzusammensetzung sei
allenfalls geeignet, unklare gedankliche Assoziationen zu erzeugen. Aus diesen
Gründen fehle der angemeldeten Wortzusammensetzung weder jegliche Unterscheidungskraft noch stehe ihrer Eintragung ein Freihaltungsbedürfnis entgegen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten, insbesondere auf das Ergebnis einer Internet-Recherche des
Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist,
Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren mit Ausnahme von "Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen", von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Marke insoweit jedenfalls
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Kann einer Wortmarke ein
für die
in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen
Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999,
1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741
"LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION";
vgl. etwa auch BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier"; BGH GRUR
2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BGH GRUR 2000, 720, 721 "Unter
uns"; BGH I ZB 55/98 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER").
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortverbindung für die meisten der beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff
"SmartBox" setzt sich erkennbar aus den auch im deutschen Sprachgebrauch
verwendeten Wortelementen "smart" und "Box" zusammen. "Smart" hat die
Bedeutung "chic, flott, clever, gewitzt" und wird im technischen Bereich heute
auch verwendet für technische und elektronische Verknüpfung und Integration
(vgl. Loskant, Das neue Trendwörterlexikon, 1998, Stichworte "Smart ...") oder
als Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz (vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 517
"Smartware"; BPatG 30 W (pat) 187, 98 m. w. N. veröffentlicht auf PAVIS CD-
ROM). Das Wort "Box" bezeichnet eine Schachtel oder einen Kasten, steht
aber auch als Synonym für ein Gerät ("Black Box") und wird gelegentlich auch
im übertragenen Sinn verwendet ("Mailbox, Telebox, Toolbox"). Bei wörtlicher
Übersetzung ergibt sich darum die Bedeutung "mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattetes Gerät", "elektronisch eingebundenes Gerät" der Wortzusammensetzung, wobei "Box" auch allgemein für eine virtuelle Einrichtung stehen kann. Wie eine Internetrecherche des Senats bestätigt, wird die angemeldete Wortfolge tatsächlich in dieser Bedeutung als beschreibende Angabe auf
dem Bereich der hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet.
Die Recherche ergab zahlreiche Fundstellen, in denen "SmartBox" meist als
Bezeichnung für elektronische (Steuer-)Geräte - auch für rein virtuelle -
verwendet wird, die automatisch etwas tun, wobei die Anwendungsbereiche
und die Beschaffenheit der Geräte höchst verschieden sind. Auf dem Telekommunikationssektor ist eine "SmartBox" u.a. ein Gerät bzw. ein über
Internet erreichbares Programm (virtuelles Gerät), das automatisch den
günstigsten Telefonanbieter aussucht und den Anruf über dessen Einwahlnummer leitet. Die Bezeichnung wird aber auch für ein Mailbox-System oder
Mailing-System verwendet.
Die angemeldete Wortkombination nimmt darum auf eine konkrete vorteilhafte
Eigenschaft der meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und
wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts
für die meisten der Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als
Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH MarkenR 1999,
347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,
1167, 1168 "YES"). Ein solches Verständnis liegt in Verbindung mit den
meisten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nahe. Die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Lehr- und
Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel
(ausgenommen
Möbel); Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen“ können entweder eine "SmartBox" sein, eine solche
enthalten (Waren der Klasse 9), für eine "SmartBox" bestimmt sein (Klassen 9,
teilweise 16, 42) oder ihr Gegenstand kann eine "SmartBox" (Klassen 16, 38,
41, 42) sein.
Es mag zwar sein, dass es sich bei "SmartBox" um einen recht allgemeinen,
umfassenden Begriff handelt, der in verschiedenen Bedeutungen gebraucht
wird. Dies spricht hier jedoch nicht für die Schutzfähigkeit. Zum einen handelt
es sich um einen Oberbegriff, unter den notwendigerweise zahlreiche
Anwendungsformen von Geräten oder Programmen
fallen
(vgl. zur
Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH WRP 2000, 1140
"Bücher
für eine bessere Welt"). Zweitens sind sämtliche möglichen
Interpretationen rein sachbezogen und wirken ausschließlich als Sachangabe
ohne jeglichen betriebskennzeichnenden Charakter.
2. Auf die wegen der Verwendung des angemeldeten Begriffs für unterschiedliche Geräte und Einrichtungen problematische Frage, ob die angemeldete
Kennzeichnung die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so hinreichend konkret und unmittelbar beschreibt, dass auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gegeben ist, braucht daher nicht mehr eingegangen werden.
3.
In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Erziehung;
Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen"
kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf
eine hinreichend eng mit den Waren und Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar können diese Waren und Dienstleistungen in irgendeinem entfernten Zusammenhang mit einer "SmartBox" stehen. Es ist
aber nicht ersichtlich, inwieweit die angemeldete Marke insoweit einen Hinweis auf konkrete Eigenschaften geben könnte. Die angemeldete Wortkombination weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe verstanden werden.
Baumgärtner
Guth
Schwarz
Cl