Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 24 W (pat) 59/03

24. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 59/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 16 327.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Wort-Bildmarke

soll für die Waren

"schallgedämpfte Kühlsysteme und Kühler zur Regulierung der

Kühl- und Klimaverhältnisse bei elektrischen Anlagen aller Art"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten

Kennzeichnung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle und das Wort als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung

setze sich erkennbar aus den der englischen Sprache entstammenden Wörtern

"smart" (= intelligent, klug) und "cooler" ( = Kühler, Kühlgerät, Kühlvorrichtung) zusammen, wobei das Wort "smart" auch im Sinne von "gerätetechnische Intelligenz" verwendet werde. Insgesamt stelle das Zeichen darum lediglich eine

sprachübliche Sachaussage dar, daß es sich um Kühler oder Kühlgeräte handele,

die auf gerätetechnisch intelligente Weise arbeiteten oder die in Kombination mit

anderen Geräten zur "denkenden" Regelung und/oder Steuerung von Anlagen

geeignet bzw. bestimmt seien. Es sei markenrechtlich unerheblich, ob die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nachweisbar sei oder bereits zur Beschreibung

benutzt werde. Entscheidend sei, daß sich die Eignung als beschreibende Angabe

und die fehlende Unterscheidungskraft unmittelbar aus dem Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung ergebe. Die werbeübliche grafische Ausgestaltung des

Schriftzuges könne die Schutzfähigkeit nicht begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die Wortbestandteile, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetze, seien beide mehrdeutig. Auch die Wortzusammensetzung in ihrer Gesamtheit stelle keine unmittelbare und glatt beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren dar. Insbesondere sei die Verwendung des

Wortes "intelligent" in Verbindung mit Geräten ungebräuchlich und unzutreffend,

weil es sich bei Intelligenz um eine ausschließlich menschliche Eigenschaft handele. Außerdem bleibe bei einer solchen Bezeichnung völlig offen, welche Eigenschaften dem so bezeichneten Kühler genau zukämen.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die

Internet-Recherche des Senats zum Begriff "Smartcooler", die dem Anmelder

übersandt worden ist, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist für die Waren der Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der Eintragung der angemeldeten

Kennzeichnung steht ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

und das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883 "Bücher

für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 Ziff. 29 ff "Doublemint"). Auch

Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie

ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere

hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden

Charakter im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, daß ein merklicher

Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile

besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 Ziff. 41 "BIOMILD"; EuGH GRUR

Int. 2004, 500, 507 Ziff. 100 "Postkantoor"). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, setzt sich die angemeldete

Wortverbindung aus den englischen Wörtern "smart" und "cooler" zusammen.

Der Zeichenbestandteil "smart", der soviel wie "intelligent" bedeutet (Deutsch -

Englisch Wörterbuch – TU Chemnitz, online-Ausgabe, Stichwort "smart"), bezeichnet in der modernen Technik auch bestimmte Geräte und Maschinen und

deren Funktionen, wenn auf eine eigenständige (intelligente) Arbeitsweise

hingewiesen werden soll. So gibt es etwa lexikalisch nachweisbare Ausdrücke

wie "smart bomb", "smart card", "smart terminal" usw. (vgl. Deutsch - Englisch

Wörterbuch – TU Chemnitz aaO.; vgl. auch HABM R0141/02-2

"SMARTVENT"; HABM R0637/01-4 "SmartDrive"; BPatG 29 W (pat) 22/00

"SmartShop"; BPatG 30 W (pat) 188/00 "SMART MESSAGING"; BPatG

29 W (pat) 63/00 "SmartBox"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf

PROMA PAVIS CD-ROM). Das Wort "cooler" ist mit "Kühler" zu übersetzen

und kommt in Wortverbindungen wie "exhaust gas cooler", "change air cooler",

"air cooler" oder "oil cooler" vor (Deutsch - Englisch Wörterbuch – TU Chemnitz aaO., Stichwort "cooler"). Auch eine beschreibende Verwendung des

Wortes "smart" in Verbindung mit den Wörtern "cooler" oder "cooling" für

Kühlvorrichtungen ist nachweisbar. Die Internetrecherche des Senats, die dem

Anmelder übermittelt worden ist, ergab etwa Bezeichnungen wie "SMART &

SILENT VOLCANO 9 Cooler" für einen Lüfter für Computer-Prozessoren

(http://www.thermaltake.com/products/heatsink/v9.htm), "Smart Wine Cellar

Wine Cooler" für einen speziellen Kühlschrank (http://www.epinions.com/pr-

SPD_Systems_Smart_Wine_Cellar_Wine_Coo-ler_ Refrigerator...). Eine

Kühlbox

für

Lebensmittel wird

als

"smart

cooler"

bezeichnet

(http://www.mountainzone.com/gear/suv/igloo.html). In Zusammenhang mit

Kühleinrichtungen für Computer wird von einem "Smart Cooling System"

(http://www.asus.com/products/mb/qfan.htm)

sowie

von

"smarten Lüftern"(http://www.elektroniknet.de/topics/elektromechanik/produkte/2004/0005/)

und in einem Artikel über Flüssigkeitskühlung für Elektromotoren von "smart

cooling"

und

"smart material"

(http://www.ornl.gov/sci/engineering

_science_technology/roboticsenergetics/smartcooling.htm) gesprochen. Es

handelt sich darum bei der entsprechend gebildeten angemeldeten Wortverbindung für die von den angemeldeten Waren angesprochenen Verkehrskreise, die in aller Regel aus Technikern oder technisch gebildeten Laien bestehen, welche den Sprachgebrauch auf technischem Gebiet kennen, der sich

in großem Umfang englischer Ausdrücke bedient, um einen ohne weiteres

verständlichen sprachüblichen Hinweis auf Eigenschaften und Gattung der

angemeldeten Kühler und Kühlsysteme. Daran ändert auch eine gewisse Unschärfe des Sinngehalts nichts, denn Gattungsbegriffen wie dem hier angemeldeten ist immanent, daß sie eine Vielzahl von verschiedenen Waren einer

Gattung umfassen und darum zwangsläufig relativ allgemein sein müssen

(vgl. zur Schutzunfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH GRUR

2000, 882,883 "Bücher für eine bessere Welt"; BGH I ZR 189/01 v.

22. April 2004 "URLAUB DIREKT").

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Abgesehen davon, daß sich

hier die Bedeutung "intelligente, selbstregulierende Kühlungsvorrichtung" in

Verbindung mit den Waren geradezu aufdrängt, reicht es nach dem Wortlaut

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, wenn das Zeichen oder die Angabe zur

Beschreibung der Waren verwendet werden kann. Ein Wortzeichen ist daher

nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR Int. 2004,

410, 412 Ziff. 38 "BIOMILD"; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 Ziff. 97

"Postkantoor").

Die geringfügige schriftbildlich-graphische Ausgestaltung der angemeldeten

Marke ist nicht geeignet, den beschreibenden Aussagegehalt in einem Maße

in den Hintergrund zu drängen, daß das Zeichen in seiner Gesamtheit nicht

mehr zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren

dienen könnte (vgl. BPatG GRUR 1996, 410, 411 "Color COLLECTION“; BGH

GRUR 2001, 1153

"anti KALK“; BPatG GRUR 2004, 336, 338

f

"beauty24.de"). Die Ausgestaltung nach Art einer Schreibschrift bewegt sich,

wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen des Üblichen,

ebenso wie die Binnengroßschreibung (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965

"AntiVir/AntiVirus").

2. Der

angemeldeten Kennzeichnung

fehlt

auch

die

erforderliche

Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im

Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom

Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel

verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH

MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; BGH I ZR 189/01 v. 22. April 2004 "URLAUB DIREKT"). Dies ist hier

der Fall, weil die angemeldete Kennzeichnung für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen aus den oben genannten Gründen eine sprachüblich

gebildete, den angesprochenen Verkehrskreisen leicht verständliche, hinreichend konkrete Sachangabe darstellt, deren werbeübliche Ausgestaltung nicht

den Eindruck eines individuellen Herkunftshinweises vermittelt.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2

MarkenG) sind nicht erfüllt, weil der vorliegende Beschluß des Senats auf

ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses beruht und die Problematik des

Falls überwiegend auf tatsächlicher Ebene liegt.

Ströbele

Richter Prof. Dr. Hacker ist

Guth

wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert

Ströbele

Bb