Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.08.2001 – 5 W (pat) 18/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
wegen Löschung des Gebrauchsmusters …
(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 6. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen
Tronser und Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß
des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 4. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Mit Beschluß vom 24. Juli 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes einen gegen das Gebrauchsmuster …
gerichteten Teillöschungsantrag zurückgewiesen und der Löschungsantragsstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.
Mit weiterem Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat dieselbe Gebrauchsmusterabteilung den in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2000 von der Löschungsantragsgegnerin gestellten Antrag, den Gegenstandswert auf 1 Million DM festzusetzen, verworfen, weil ein solcher Antrag nicht statthaft sei. Zwar werde es als zulässig angesehen, wenn der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung bei der
Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor der Abteilung einen Gegenstandswert
als Berechnungsmaßstab annehme. Nach allgemeiner Meinung werde jedoch
eine eigene Zuständigkeit der Gebrauchsmusterabteilung zur Festsetzung eines
Gegenstandswertes außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens verneint, weil
die die Festsetzung des Streitwerts regelnde Vorschrift des § 10 Absatz 1
BRAGebO nach ihrem Wortlaut ein gerichtliches Verfahren voraussetze, das erstinstanzliche Gebrauchsmusterlöschungsverfahren jedoch von einer Behörde betrieben werde.
Die Löschungsantragsgegnerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und diese
wie folgt begründet:
Auch bei sonstigen Regelungen des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens vor
dem Patentamt werde auf die Zivilprozeßordnung zurückgegriffen. Das patentamtliche Verfahren laufe ebenso ab wie das gerichtliche, hier wie dort würden identische Problemstellungen erörtert. Im übrigen unterscheide sich der "Gegenstandswert" als Berechnungsmaßstab nicht von der "Wertfestsetzung", für die die
Grundsätze des Patentnichtigkeitsverfahrens angewendet würden. Schließlich
müsse berücksichtigt werden, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Für die
Bemessung der außeramtlichen Kosten eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens bedürfe es der Streitwertfestsetzung, insbesondere wenn ein Rechtsanwalt
aufgetreten sei, weil seine Gebühren auf der Grundlage der BRAGebO zu ermitteln seien, die einen Gegenstandswert voraussetze.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 4. Oktober 2000 aufzuheben und den Gegenstandswert für das Löschungsverfahren auf 1 Million DM festzusetzen.
Die Antragstellerin weist darauf hin, daß es kostenrechtlich keinen Unterschied
machen dürfe, ob für die Verfahrensbeteiligten ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt auftrete, weil angesichts vergleichbarer Qualifikation keine Differenzierungsmöglichkeiten bestünden.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin muß in der Sache ohne Erfolg
bleiben. Denn zu Recht hat die Gebrauchsmusterabteilung dem Antrag auf – selbständige – Festsetzung des Verfahrensgegenstandswertes auf 1 Million DM nicht
stattgegeben.
Die Rechtsprechung des Patentgerichts geht seit langem (vgl BPatGE 3, 183, 184;
8, 165 f) davon aus, daß für das Löschungsverfahren vor dem Patentamt im
Gegensatz zu demjenigen vor dem Gericht der Gegenstandswert nicht in einem
gesonderten Verfahren förmlich festzusetzen und damit selbständig anfechtbar,
sondern "lediglich" als Berechnungsmaßstab im Kostenfestsetzungsverfahren zu
bestimmen ist. Sie stützt diese Auffassung darauf, daß die das selbständige Festsetzungsverfahren regelnde Vorschrift des § 10 BRAGebO ihrem klaren Wortlaut
nach nur "in einem gerichtlichen Verfahren" gilt, das patentamtliche Löschungsverfahren aber vor einer Verwaltungsbehörde stattfindet. Eine entsprechende
Anwendung des § 10 BRAGebO scheide aus, nachdem § 66 BRAGebO durch
Art. 5 § 8 des 6. Überleitungsgesetzes dahin geändert worden sei, daß die dort in
Bezug genommenen Vorschriften der BRAGebO im Verfahren vor Patentgericht
gelten, weil der Gesetzgeber diese Änderung in Kenntnis der früheren Praxis, patentamtliche Löschungsverfahren insoweit mit dem Patentnichtigkeitsverfahren
gleich zu behandeln, vorgenommen habe. Die Rechtsprechung (vgl BPatGE 13,
151, 153; E22, 10, 13; Mitt 1979, 176, 177) hat diese vordergründig eher formal
erscheinende Auslegung der §§ 10, 66 BRAGebO fortgeführt, weil sie letztlich der
vom Gesetz selbst getroffenen unterschiedlichen Regelung der Rechtsanwaltsgebühren einerseits in Verfahren vor Gerichten (§ 66 iVm § 10 BRAGebO) und andererseits in Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden (§ 118 iVm § 8 Abs 2
BRAGebO) Rechnung trägt und dabei auf eine dem Wortlaut des Gesetzes Zwang
anlegende Auslegung verzichten kann.
Der beschließende Senat sieht aus eben diesen Gründen keinen Anlaß, hiervon
abzuweichen. Inzidentbestimmung des Gegenstandswertes und selbständige
Wertfestsetzung unterscheiden sich hier nicht nur begrifflich; die Wertbestimmung
als Bestandteil des Kostenfestsetzungsverfahrens hat den praktischen Vorteil, daß
ein und dieselbe funktionell zuständige Stelle in der Gebrauchsmusterabteilung
(der dortige Kostenbeamte) in ein und demselben Akt (dem Kostenfestsetzungsbeschluß) über den Gegenstandswert befindet, anstatt daß hierüber zwei
Stellen (zunächst die Gebrauchsmusterabteilung als Spruchkörper, sodann der
Kostenbeamte) in zwei Akten (dem Wertfestsetzungsbeschluß, sodann dem Kostenfestsetzungsbeschluß) tätig werden. Hinzu kommt, daß die nur inzidenter vorzunehmende Bestimmung des Gegenstandswertes durch den Kostenbeamten im
Wege der Beschwerde gegen den -–gesamten – Kostenfestsetzungsbeschluß
nach § 17 Abs 4 GebrMG iVm § 62 Abs 2, Satz 3 und 4, § 73 PatG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragsgegnerin werden durch diesen -–anderen als den beantragten – Verfahrensweg nicht
eingeengt (vgl auch BGH GRUR 1965, 621, 624 – Patentanwaltskosten;
Gerold/Schmitt BRAGebO, 14. Aufl, § 10 Rdn 1; § 118 Rdn 21).
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie
den Rechtsbehelf ohne Erfolg eingelegt hat (§ 80 Abs 1 PatG iVm § 97 Abs 1
ZPO). Dies entspricht auch der Billigkeit.
Goebel
Tronser
Friehe-Wich
Ko