Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.08.2001 – 9 W (pat) 30/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 9. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork, und Dipl-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 6.70

Gründe§

I.

Mit Beschluß vom 27. November 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung

"…"

zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Anmelder gemäß Zustellungsurkunde

am 20. März 2001 zugestellt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Beschwerdeschriftsatz datiert vom 10. April 2001, ging jedoch erst am 21. April 2001

beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Durch Mitteilung vom 6. Juni 2001

wurde der Anmelder darauf hingewiesen, daß die Beschwerde verspätet eingelegt

worden ist. Der Anmelder hat hierauf nicht erwidert.

II.

Die Beschwerde muß gemäß § 79 Abs 2 Satz 1 PatG als unzulässig verworfen

werden, weil sie nicht innerhalb der in § 73 Abs 2 Satz 1 PatG vorgeschriebenen

Frist von einem Monat eingelegt wurde.

Der angefochtene Beschluß wurde dem Anmelder am 20. März 2001 zugestellt,

so daß er innerhalb eines Monats hätte Beschwerde einlegen müssen (§ 73 Abs 2

Satz 1 PatG). Die Beschwerdefrist endete demnach am 20. April 2001 (§ 99 Abs 1

PatG iVm § 222 ZPO, § 188 Abs 2 BGB). Da der Beschwerdeschriftsatz erst am

21. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, war die Beschwerdeeinlegung nicht fristgerecht.

Da der Anmelder keine Tatsachen vorgetragen hat, die nach § 123 Abs 1 Satz 1

PatG zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und damit zur

Zulässigkeit der Beschwerde führen könnten, mußte die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

br/prö