Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.08.2001 – 9 W (pat) 30/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 9. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork, und Dipl-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 6.70
Gründe§
I.
Mit Beschluß vom 27. November 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung
"…"
zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Anmelder gemäß Zustellungsurkunde
am 20. März 2001 zugestellt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Beschwerdeschriftsatz datiert vom 10. April 2001, ging jedoch erst am 21. April 2001
beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Durch Mitteilung vom 6. Juni 2001
wurde der Anmelder darauf hingewiesen, daß die Beschwerde verspätet eingelegt
worden ist. Der Anmelder hat hierauf nicht erwidert.
II.
Die Beschwerde muß gemäß § 79 Abs 2 Satz 1 PatG als unzulässig verworfen
werden, weil sie nicht innerhalb der in § 73 Abs 2 Satz 1 PatG vorgeschriebenen
Frist von einem Monat eingelegt wurde.
Der angefochtene Beschluß wurde dem Anmelder am 20. März 2001 zugestellt,
so daß er innerhalb eines Monats hätte Beschwerde einlegen müssen (§ 73 Abs 2
Satz 1 PatG). Die Beschwerdefrist endete demnach am 20. April 2001 (§ 99 Abs 1
PatG iVm § 222 ZPO, § 188 Abs 2 BGB). Da der Beschwerdeschriftsatz erst am
21. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, war die Beschwerdeeinlegung nicht fristgerecht.
Da der Anmelder keine Tatsachen vorgetragen hat, die nach § 123 Abs 1 Satz 1
PatG zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und damit zur
Zulässigkeit der Beschwerde führen könnten, mußte die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
br/prö