Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.09.2001 – 24 W (pat) 60/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 10 629
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der
Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen die am 30. Oktober 1996 veröffentlichte Eintragung der Marke 396 10 629
HERKO
mit dem im Laufe des patentamtlichen Verfahrens auf die nachfolgenden Waren
und Dienstleistungen beschränkten Verzeichnis
"Filtermaterial (soweit in Klasse 1 enthalten); Reinigungsmittel für
Maschinen, nämlich Waschchemikalien; Wasser- und nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe, technische Öle, insbesondere
Schmier- und Hydrauliköle und Fette, Staubabsorbierungs-,
Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle und Metallegierungen; Hartmetalle und
Hartmetallegierungen; Dauermagnetwerkstoffe, Weichmagnetstoffe; metallische Schneidkörper (maschinell betätigt), Schneidplatten aus Hartmetall und Hartmetallegierungen; maschinelle
Werkzeuge, ausgenommen Sägen und Schleifmaschinen für Holz,
Metall und Gestein, insbesondere spanabhebende Werkzeuge
und deren Teile; Werkzeughalter und aus verschiedenen Bauteilen und Werkzeugen bestehende Werkzeugsysteme für spanende
Werkzeugmaschinen; maschinelle Werkzeuge für die Umform-
und Stanztechnik; maschinelle Schneidgeräte und Schnittwerkzeuge für die Papier-, Textil- und Kunststoffindustrie; korrosionsbeständige und verschleißbeständige Maschinenbauteile; Lager,
Lagerteile und andere mit Gleitflächen versehene bzw dem Verschleiß ausgesetzte Maschinenteile, Filtriermaschinen einschließlich Einsätze dafür; metallische Schneidkörper (handbetätigt),
Schneidplatten aus Hartmetall und Hartmetallegierungen; handbetätigte Werkzeuge, ausgenommen solche zur Bearbeitung von
Holz, Metall und Gestein, insbesondere spanabhebende Werkzeuge und deren Teile, handbetätigte Werkzeuge für die Umform-
und Stanztechnik; handbetätigte Schneidgeräte und Schnittwerkzeuge für die Papier-, Textil- und Kunststoffindustrie; metallische
und nichtmetallische Dauermagnete; Bauteile aus Dauermagnetwerkstoffen; Bauteile aus weichmagnetischen Werkstoffen;
elektrische und elektronische Meß-, Prüf- und Kontrollgeräte, insbesondere für magnetische Kenngrößen; elektrisch und elektronische Meß-, Prüf- und Kontrollgeräte, zur Identifizierung, Überwachung, Messung und Prüfung und Kennzeichnung von Bearbeitungswerkzeugen und Werkzeugmaschinen sowie Teile dieser
Geräte; Entsorgung von Prozeßmaterialien für Maschinen, insbesondere von Kühlschmiermitteln, Ölen, Fetten, Waschchemikalien,
Reinigungsmitteln für Maschinen, Korrosionsschutzmitteln, Beizen
und von Filtermaterial, durch Sammeln, Recyceln, chemisches
Umwandeln, insbesondere Verbrennen, biologische Aufbereitung,
Raffination; Entsorgung von Prozeßmaterialien für Maschinen,
insbesondere von Kühlschmiermitteln, Ölen, Fetten, Waschchemikalien, Reinigungsmitteln für Maschinen, Korrosionsschutzmitteln,
Beizen und von Filtermaterial, durch Transportieren, Deponieren"
ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Waren
"Werkzeugmaschinen, insbesondere Stanz-, Präge- und Biegepressen, Fräsmaschinen sowie Schneidemaschinen, insbesondere Tafelscheren; Geräte zum Messen und/oder Abtasten und
Justieren von Werkstücken, Rohlingen oder Werkstoff für die genannten Werkzeugmaschinen; elektrische Werkzeugmaschinen,
Funkenerosionsmaschinen; Werkzeugmaschinen für die elektrochemische Bearbeitung von Werkstücken, elektronische Steuergeräte für die genannten Werkzeugmaschinen"
am 28. März 1984 eingetragenen Marke 1 061 540
HURCO.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Die zum Vergleich stehenden Marken seien nicht
verwechselbar. Obgleich die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen zumindest teilweise als ähnlich anzusehen seien, halte die angegriffene Marke selbst bei
Anlegung strengster Maßstäbe den erforderlichen Abstand ein, um Verwechslungen auszuschließen. Angesichts der Kürze beider Markenwörter werde dem angesprochenen Publikum die Abweichung im zweiten Buchstaben der Wörter nicht
verborgen bleiben. "E" unterscheide sich von "U" in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht auf prägnante Weise.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und unter Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
für sogenannte Bearbeitungszentren, insbesondere für elektrische Werkzeugmaschinen und elektronische Steuergeräte für diese Maschinen geltend gemacht. Für
diese Bearbeitungszentren einschließlich der vorgenannten Waren hat daraufhin
die Markeninhaberin die Nichtbenutzungseinrede fallen gelassen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
beschränkt. Er richtet sich nicht mehr gegen die Waren und Dienstleistungen der
Klassen 1, 3, 4, 6, 39 und 42 insgesamt sowie gegen die Waren der Klasse 8
"handbetätigte Schneidgeräte und Schnittwerkzeuge für die Papier-, Textil- und
Kunststoffindustrie". Die Markeninhaberin hat sodann selbst die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 9 beantragt.
Die Widersprechende bejaht auch in dem noch streitgegenständlichen Warenumfang eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken. Die verbliebenen Waren der angegriffenen Marke seien mit den infolge unstreitiger Benutzung
maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke ähnlich; zum Teil bestehe sogar
eine ausgesprochen große Warennähe. Hiervon ausgehend liege die angegriffene
Marke im Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke. Klanglich könne die eine
Marke für die andere gehalten werden. Die nicht zu den Kurzzeichen gehörenden
Markenwörter seien gleich lang und in ihrem einzigen klanglichen Unterschied
nicht auffallend genug, um die Marken ihrem Gesamteindruck nach hinreichend
gegeneinander abzugrenzen.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit der Widerspruch
bezüglich der noch streitgegenständlichen Waren zurückgewiesen
worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang
dieser Waren anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken für ausgeschlossen, nachdem weder die jetzt sich gegenüberstehenden Waren noch die
Markenwörter einander ähnlich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Die angegriffene Marke
ist nach Begrenzung des Widerspruchs und beantragter teilweiser Löschung im
Streit nur noch bezüglich der Waren
"metallische Schneidkörper (maschinell betätigt), Schneidplatten
aus Hartmetall und Hartmetallegierungen; maschinelle Werkzeuge, ausgenommen Sägen und Schleifmaschinen für Holz,
Metall und Gestein, insbesondere spanabhebende Werkzeuge
und deren Teile; Werkzeughalter und aus verschiedenen Bauteilen und Werkzeugen bestehende Werkzeugsysteme für spanende
Werkzeugmaschinen; maschinelle Werkzeuge für die Umform-
und Stanztechnik; maschinelle Schneidgeräte und Schnittwerkzeuge für die Papier-, Textil- und Kunststoffindustrie; korrosionsbeständige und verschleißbeständige Maschinenbauteile; Lager,
Lagerteile und andere mit Gleitflächen versehene bzw dem Verschleiß ausgesetzte Maschinenteile, Filtriermaschinen einschließlich Einsätze dafür; metallische Schneidkörper (handbetätigt),
Schneidplatten aus Hartmetall und Hartmetallegierungen; handbetätigte Werkzeuge, ausgenommen solche zur Bearbeitung von
Holz, Metall und Gestein, insbesondere spanabhebende Werkzeuge und deren Teile, handbetätigte Werkzeuge für die Umform-
und Stanztechnik".
Warenumfang bei der Zurückweisung des Widerspruchs gemäß § 43 Abs 2
Satz 2 MarkenG bleibt.
Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die verbliebenen vorgenannten
Waren der angegriffenen Marke – im wesentlichen (maschinelle und handbetätigte) Werkzeuge, Halter, Systeme, Maschinenteile – im Ähnlichkeitsbereich der
unstreitig benutzten elektrischen Werkzeugmaschinen der Widerspruchsmarke
liegen (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11.
Aufl, S 358 f). Denn Werkzeugmaschinen und die dazugehörenden (maschinellen) Werkzeuge sind einander ergänzende Produkte; Werkzeugmaschinen und
(handbetätigte) Werkzeuge fallweise miteinander konkurrierende Geräte, so daß
die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, den beiderseitigen Waren sei der betriebliche Verantwortungsbereich gemeinsam (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 9 Rdn 41, 55).
Nachdem sich aber andererseits die beiderseitigen Waren in ihrer Beschaffenheit
und wirtschaftlichen Bedeutung nicht besonders nahe stehen, ist der Grad der
Warenähnlichkeit insgesamt als allenfalls durchschnittlich einzustufen. Mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Widerspruchsmarke auch nur eine
normale Kennzeichnungskraft zuzusprechen.
Unter diesen Voraussetzungen hält die angegriffene Marke "HERKO" von der
Widerspruchsmarke "HURCO" einen die Gefahr von Markenverwechslungen
ausschließenden Abstand ein. Allerdings sind die beiden Marken als zweisilbige
Wörter mit fünf Buchstaben nicht mehr typische Kurzmarken (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 101); sie sind aber doch noch den kürzeren Zeichen zuzuordnen, bei denen einzelne Abweichungen deutlicher als bei Wörtern mit
durchschnittlicher Länge in Erscheinung treten.
Dem Schriftbild nach scheitert die Ähnlichkeit der Markenwörter ohne weiteres an
den beiden Buchstaben "E/U" und "K/C", deren Konture selbst in Kleinschreibung
auffallend verschieden sind und die fast die Hälfte der Wörter ausmachen.
Auch in klanglicher Hinsicht können die Wörter nicht als ähnlich angesehen werden ungeachtet der üblichen Artikulation des "c" als "k" in der Widerspruchsmarke. "Herko" unterscheidet sich von – gesprochen – "Hurko" zwar nur an einer
Lautstelle. Dieser Unterschied beeinflußt aber das Gesamtklanggefüge der beiden Wörter in nachhaltiger Weise. Demgegenüber sind deren sonstige Übereinstimmungen, obgleich in ihrer Gesamtheit von einigem Gewicht, doch mehr formaler Natur und insoweit nicht geeignet, die Klangverschiedenheit der Vokale "e"
und "u" auszugleichen.
Diese Selbstlaute befinden sich an den Anfängen der Wörter, die vom Verkehr
schon im allgemeinen stärker beachtet werden (vgl Althammer/Ströbele, aaO,
Rdn 97) und denen vorliegend ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Denn
die lautgleichen Endsilben "ko" und "co" kommen in der Umgangssprache, aber
auch bei der Bildung von Firmennamen bzw Markenbezeichnungen häufig vor
(vgl Muthmann, Rückläufiges deutsches Wörterbuch, 1988, S 734, 736; Heil,
Verwechslunsgefahr 1976-1984, S 189 "Anhang Wortendungen") und sind daher
als eher verbrauchte Wortendungen in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr reduziert. Außerdem befinden sich die Vokale "e" und "u"
jeweils in den betonten Wortsilben und stellen daher die klangtragenden Laute
dar. Sie sind durch auffallend unterschiedliche Klangwerte gekennzeichnet. So
kommt dem "e" als Vordergaumenlaut eine helle Klangcharakteristik zu, während
das "u" als Hintergaumenlaut eine deutlich hörbare dunklere Klangwirkung entfaltet (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 95).
Nachdem Anhaltspunkte für eine anderweitige Verwechslungsgefahr weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, gem. § 71 Abs 1
MarkenG aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb