Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.09.2001 – 26 W (pat) 62/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 43 125.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 4. Oktober 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die dreidimensionale Marke

siehe Abb. 1 am Ende

die die Anmelderin als "Perle" bezeichnet, für die Dienstleistungen

"Bauwesen und Reparaturwesen, Glas- und Fassadenreinigung,

hygienische Reinigungsdienstleistungen, Reinigen von Textilien,

Reinigung, Reparatur und Instandhaltung von Gebäuden und

von Erzeugnissen des Maschinenbaus; Verpflegungsdienstleistungen für Dritte, Hygieneberatung, Überwachung von Gebäuden und Wertobjekten, Sicherheitsdienstleistungen, landschaftsgärtnerische Arbeiten, Pflegen von Außenanlagen, insbesondere

von Grünanlagen und Parkplätzen, Garten- und Landschaftsgestaltung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung von der Eintragung zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, denn sie

stelle lediglich eine einfache geometrische, dreidimensionale Gestaltung, nämlich

eine Kugel, dar. Derartigen einfachen Gestaltungsmitteln werde der Verkehr auch

im Zusammenhang mit den hier betroffenen Dienstleistungen keine betriebskennzeichnende Eigenart beimessen, er werde in der gewählten dreidimensionalen

Gestaltung lediglich ein schmückendes Element ohne Kennzeichnungswirkung

sehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zu ihren Gunsten sei

eine mit der vorliegenden Anmeldung identische Gemeinschaftsmarke eingetragen worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei von einem durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Die Markenstelle habe aber nicht dargetan, worin dieser einen beschreibenden Gehalt der angemeldeten Darstellung erblicke. Es fehle im konkreten Fall

jeglicher beschreibender Bezug zwischen der angemeldeten dreidimensionalen

Gestaltung und den beanspruchten Dienstleistungen. Deshalb entbehre die angemeldete Marke nicht jeglicher Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Marke in das Markenregister stehen keine Eintragungshindernisse entgegen.

1. Die als "Perle" bezeichnete und auf einem Farbphoto abgebildete Marke ist als

dreidimensionale Gestaltung hinreichend bestimmt im Sinne des § 32 Abs 2 Nr 2

MarkenG wiedergegeben. Zwar ist der Anmeldung lediglich eine einzige Abbildung

(wenn auch mit unterschiedlicher Hintergrundgestaltung) beigefügt. Da aber im

Anmeldeformular die Rubrik "Dreidimensionale Marke" angekreuzt worden ist und

es sich bei der Anmeldung um einen auf allen Seiten gleichmäßig geformten, kugelförmigen Körper handelt, läßt die sichtbare Seite ohne weiteres einen Rückschluß auf die weiteren Seiten der Darstellung zu. Ob die Bezeichnung der Marke

als "Perle" als Beschreibung der Marke gem § 9 Abs 5 MarkenV anzusehen ist,

kann dann offen bleiben.

2. Die angemeldete Darstellung ist auch ein gem § 3 MarkenG als Marke schutzfähiges Zeichen, denn sie besitzt die gemäß § 3 Abs 1 MarkenG erforderliche

Markenfähigkeit. Nach dieser Regelung können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden. Erforderlich ist, daß die angemeldete

Marke die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, dh sie muß

abstrakt zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen geeignet sein, während das Erfordernis der konkreten Unterscheidungskraft, bezogen auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, aus § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG folgt (BGH

MarkenR 2001, 71 – Stabtaschenlampe mwN). Damit darf eine Marke, um markenfähig im Sinne von § 3 Abs 1 MarkenG zu sein, kein funktionell notwendiger

Bestandteil der Ware oder einer Dienstleistung sein, sondern muß gedanklich davon abstrahierbar sein und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können.

Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, der angemeldeten dreidimensionalen

Marke diese abstrakte Unterscheidungseignung abzusprechen, sind nicht ersichtlich.

Auch der Schutzausschließungsgrund des § 3 Abs 2 MarkenG liegt nicht vor. Unter dieses Eintragungshindernis fallen nämlich nur Zeichen, die ausschließlich aus

einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die zur

Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen

wesentlichen Wert verleiht. Die angemeldete dreidimensionale Gestaltung, die zur

Kennzeichnung bestimmter Dienstleistungen angemeldet worden ist, fällt jedoch

unter keinen dieser Schutzausschließungsgründe.

3. Die angemeldete dreidimensionale Form ist für die angemeldeten Dienstleistungen nicht beschreibend und freihaltebedürftig. Bei der angemeldeten Marke

handelt es sich nämlich nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen

Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern

auch solche, die für die Erbringung der Dienstleistungen wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug

auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813,

814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU) und die überdies entweder

bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage

aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist

(BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen

gehört die angemeldete Marke nicht.

Zwar können auch dreidimensionale Formen als beschreibende Zeichen freihaltebedürftig sein (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 157). Dies

kann insbesondere dann gelten, wenn die Form der Marke die Ware oder ihre

Verpackung darstellt, also beispielsweise die Ware oder Verpackung in ihrer ureigensten und auch von den Mitbewerbern benötigten Form wiedergegeben wird

(BGH aaO – Stabtaschenlampe; MarkenR 2001, 67 – Gabelstapler). Ein solches

beschreibendes Element kann der angemeldeten Form im Hinblick auf das

Dienstleistungsverzeichnis jedoch nicht entnommen werden. Auch einfachste

Grundformen, zu denen auch Kugeln, Vierecke oä gehören, können uU eher einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie von den Mitbewerbern in dieser

Form für Verpackungen etc benötigt werden. Für die hier angemeldeten Dienstleistungen besteht jedoch kein Anlaß zu der Annahme, daß die Mitbewerber zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen derartige Grundformen benötigen könnten, denn

eine Kugelform hat für diese keinerlei beschreibenden Charakter. Auch der Sinngehalt, der durch die als "Perle" bezeichnete dreidimensionale Darstellung vermittelt werden könnte, indem auf die personifizierte "Perle" im Haushalt angespielt

wird, kann die Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht rechtfertigen. Denn ein

unmittelbarer beschreibender Hinweis auf die Art und Weise der Dienstleistungen

kann auch dieser übertragenen Bedeutung nicht entnommen werden, es bleibt

Raum für ihre Interpretation. Zudem hat die Markenstelle eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Darstellung in beschreibendem Sinne nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht.

4. Der angemeldeten Marke fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen nicht

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. So ist bei Bildmarken davon auszugehen,

daß ihnen nur dann jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn es sich bei dem Bild

um eine beschreibende Angabe oder um eine ganz einfache geometrische Form

oder um sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die in der

Werbung, aber auch auf Warenverpackungen oder sonst üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (BGH GRUR 1997, 527, 529

- Autofelge; GRUR 1999, 495, 496 - Etiketten). Nichts anderes kann für eine als

Marke angemeldete dreidimensionale Form gelten. Hier ist grundsätzlich kein gegenüber herkömmlichen Markenformen strengerer Maßstab anzulegen (BGH

GRUR 2001, 413 – SWATCH; aaO – Stabtaschenlampe). Auch hier ist regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht

als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH WRP 2000, 1290 - Likörflasche).

Dabei werden die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht erst durch

eine eigentümliche und originelle Form erfüllt. Eigentümlichkeit und Originalität

sind kein zwingendes Erfordernis für das Vorliegen von Unterscheidungskraft und

können deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden

(BGH aaO – Likörflasche; WRP 2000, 741, 742 – LOGO). Maßgebend ist vielmehr

wie bei jeder anderen Markenform auch bei der Formmarke allein, daß der Verkehr – aus welchen Gründen auch immer – in dem angemeldeten Zeichen einen

Herkunftshinweis erblickt.

Das ist bei der angemeldeten Marke der Fall. Die angemeldete einfache geometrische Form besitzt jedenfalls auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor eine herkunftshinweisende Funktion. Auf diesem Sektor spielt eine Kugelform weder für

die Verpackung noch für die Art und Weise der Erbringung oder Beurteilung der

Dienstleistungen eine Rolle. Dann kann diese, wenn sie auf Prospekten oder

Rechnungen angebracht ist, durchaus auf ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnend hinweisen. Auch als ausschmückendes oder werbliches Element findet

die angemeldete Form im Markt keine Verwendung, die der Senat zu belegen

vermöchte.

Schülke

Reker

Eder

prö

Abb. 1