Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.09.2001 – 33 W (pat) 94/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 18 963
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am AG Dr. Hock
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. November 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke 396 18 963 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 1 070 008 für die Waren "Rostschutzmittel"
angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 25. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Chemische
Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke" angeordnet. Im übrigen ist der Widerspruch
aus der Marke 1 070 008 zurückgewiesen worden.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden gegen die Eintragung der Marke für die
Waren "Rostschutzmittel" hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen
Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 28. November 2000 die vorgenannte
Entscheidung aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 070 008 hinsichtlich dieser Waren zurückgewiesen worden ist und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke auch für die Waren "Rostschutzmittel" wegen der Gefahr von
Verwechslungen angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
bezüglich der Waren "Rostschutzmittel" zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Hock
Schwarz-Angele
Cl