Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.09.2001 – 27 W (pat) 145/00

27. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldemarke 398 45 464.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke

STARLINK

für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Geräte und Komponenten für die optische, opto-elektrische und

elektrische Nachrichtentechnik und Datenübertragung, insbesondere für Telekommunikation, Rechnersysteme, Datennetzwerke

und Bussysteme, beispielsweise zur Anwendung in der Automatisierungstechnik, Maschinenbau, Kraftfahrzeugen und Flugzeugen;

Geräte und Komponenten für optische, opto-elektrische und elektrische Backplanes (Rückwandverdrahtungen) und Anschlußkomponenten hierfür;

integriert optische und faseroptische Komponenten, beispielsweise optische Verzweiger, optische Sternkoppler, optische Richtkoppler, optische Spleiße, optische Multiplexer, Demultiplexer, optische und opto-elektrische Steckverbinder und Vorformen solcher

Komponenten, insbesondere aus Kunststoff;

Geräte zur Montage integriert optischer und faseroptischer Komponenten und zum Aufbau von Systemen der optischen, optoelektrischen und elektrischen Nachrichtentechnik und Datenübertragung;

Geräte und Komponenten für die optische und opto-elektrische

Sensorik, insbesondere Strömungssensoren, Geschwindigkeitsmesser und Refraktometer;

Berechnung und Simulation von Geräten und Komponenten für

die optische, opto-elektrische und elektrische Nachrichtentechnik

und Datenübertragung, von integriert optischen und faseroptischen Komponenten sowie von Geräten und Komponenten für die

optische und opto-elektrische Sensorik.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen sei zwar weder als Begriff der

Umgangssprache noch als Fachwort auf dem in Rede stehenden Warengebiet lexikalisch nachweisbar, seine Benutzung als Sachangabe sei jedoch in Zukunft zu

erwarten, da sich das Zeichen in der Vermittlung eines eindeutigen warenbeschreibenden Sinngehalts erschöpfe. Das Gesamtzeichen "STARLINK", welches

völlig sprachüblich aus zwei schutzunfähigen Bestandteilen ohne neuen Phantasiegehalt gebildet sei, stelle im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine werbesprachlich formulierte Anpreisung dar, derzufolge die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, die allesamt mit der Datenübertragung in engem Zusammenhang stünden, die hierzu erforderlichen Verbindungen

in hervorragender Qualität schaffen würden. Der angesprochene Verkehr werde

die angemeldete Bezeichnung deshalb ohne weiteres als beschreibende Bezeichnung etwa im Sinne von "Star-Verbindung, Verbindung von besonders hervorstechender Qualität" verstehen. Eine solche Angabe stelle aber kein Betriebskennzeichen dar und müsse den Mitbewerbern zur ungehinderten Verwendung offengehalten werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die nicht begründet

wurde. Im Erinnerungsverfahren hatte sie ausgeführt, anders als das Anmeldezeichen seien die nachweisbaren Kombinationswörter, in denen der Bestandteil "LINK" enthalten sei, überwiegend technische, immer jedoch glatt beschreibende Begriffe. Die sprachliche Wortneuschöpfung "STARLINK", die einen ungenauen Bedeutungsinhalt aufweise, sei daher zur Verwendung in einer Fachsprache ungeeignet, so daß ein zukünftiges Freihaltebedürfnis an ihr nicht zu erwarten

sei. Die Anmeldemarke sei auch unterscheidungskräftig, da ihr kein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es

sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer anderen

Welthandelssprache handele. Darüber hinaus würden sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an ein spezialisiertes Fachpublikum richten, dem auch

bekannt sei, daß der Begriff des "Verbinders" auf diesen Bereichen üblicherweise

mit "Kuppler" oder "Connector" übersetzt werde, nicht aber mit "LINK".

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist unbegründet, da das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ungeachtet

eines möglichen Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) jedenfalls mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht schutzfähig ist.

Selbst wenn es sich bei angesprochenen Verkehrskreisen, wie die Markeninhaberin behauptet, ausschließlich um Fachleute handeln sollte, werden diese der Anmeldemarke lediglich eine warenbeschreibende Aussage, nicht aber einen Herkunftshinweis entnehmen. Denn der Bestandteil "STAR" ist ihnen nicht nur in seiner unmittelbaren Bedeutung "Stern", sondern auch in seiner symbolischen Verwendung als Hinweis auf eine Spitzenstellung geläufig und unmittelbar verständlich. Auch den weiteren Bestandteil "LINK" werden sie unschwer mit "Verbindung"

übersetzen. Insbesondere im Computerbereich und auf dem Gebiet der Telekommunikation wird dieser Begriff nämlich üblicherweise zur Bezeichnung der Herstellung von Verbindungen gebraucht (vgl hierzu auch die Entscheidungen des HABM

vom 19. Januar 2000 - Rapid Link - und vom 21. Januar 2000 – Tasklink, beide

veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM), wobei diese Bedeutung spätestens seit

seiner Aufnahme in die Internet-Sprache, in welcher er die Herstellung einer Verbindung zu einer Webseite bezeichnet, allgemein bekannt sein dürfte. Die Zusammensetzung beider Worte werden die Verkehrskreise daher im Sinne "Star- (dh

Spitzen-) Verbindung" auffassen. In dieser Bedeutung ist das Anmeldezeichen

aber im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich

schlagwortartig als opto-elektrische Nachrichtentechnik und Datenübertragung zusammenfassen lassen, ohne weiteres warenbeschreibend. Denn das technische

Hauptproblem auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik und Datenübertragung besteht darin, die schnelle und möglichst fehlerfreie Übermittlung von Daten sicherzustellen, was entweder eine besonders gute Verbindung oder geeignete technische Maßnahmen zur Korrektur aufgetretener Übermittlungsfehler voraussetzt.

Die Bezeichnung "STARLINK" in der Bedeutung "Spitzenverbindung" werden die

angesprochenen Verkehrskreise in Verbindung mit nachrichtentechnischen Geräten und Dienstleistungen daher so auffassen, daß diese das vorerwähnte Grundproblem der Nachrichtentechnik in besonderer Art und Weise lösen. Da eine solche Sachaussage jedoch keinen Herkunftshinweis enthält, fehlt dem Anmeldezeichen die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist schließlich auch nicht

erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen sie den Beschluß der Markenstelle für

anfechtbar hält.

Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz