Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.09.2001 – 33 W (pat) 117/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 51 258 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die

Richterin Schwarz-Angele und die Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke folgende

Fassung:

"Baumaterial aus Metall; Waren aus Kunststoff (Halbfabrikate); Baumaterial, nicht aus Metall; Waren aus Holz, Kunststoffen, soweit in Klasse 20 enthalten; sämtliche angegebenen Waren nur für Fenster und Türen; Bauwesen."

2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

13. April 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 395 51 258 aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 395 13 237 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

I

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 6. Februar 1998 zunächst der Widerspruch

aus der Marke 395 13 237 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für

Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß

vom 13. April 2000 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr

zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen.

Auf Antrag der Markeninhaberin war zunächst das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gemäß Ziff 1. des Tenors zu fassen (BPatGE 10, 74, 77 ff; s.a.

Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG 6. Aufl, Rdn 10 f zu § 48).

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Schwarz-Angele

Dr. Hock

Cl