Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.09.2001 – 33 W (pat) 238/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 43 475 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die
Richterin Schwarz-Angele und die Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
1.
Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke folgende Fassung:
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photografische, land-, garten-, und forstwirtschaftliche
Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Bleichmittel,
Putz-, Polier-, Entfettungs- und Schleifmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren".
2.
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. Juli 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke 395 43 475 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 085 734 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
I
Mit Beschluß vom 15. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch
zurückgenommen.
Auf Antrag der Markeninhaberin war zunächst das Warenverzeichnis gemäß Ziffer
1. des Tenors zu fassen (BPatGE 10, 74, 77 ff. s.a. Althammer/Ströbele/Klaka,
MarkenG, 6. Aufl, Rdn 10 f zu § 48).
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Schwarz-Angele
Dr. Hock
Cl