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BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 28 W (pat) 187/00

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 66 794.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. September 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister als 3-D-Marke für die Waren

Nautische Apparate und Instrumente; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmeßinstrumente

ist die folgende Darstellung

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung teilweise zurückgewiesen, und zwar für „Uhren und Zeitmeßinstrumente“. Zur Begründung ist ausgeführt, insoweit fehle es der Marke an jeglicher

Unterscheidungskraft, da deren Gestaltung sich auf den bei Armbanduhren gängigen Formenschatz beschränke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgen.

Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen; die Anmelder sind im

Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sondern haben um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats hat die

Markenstelle jedenfalls für die von der Zurückweisung der Anmeldung betroffenen

Waren „Uhren und Zeitmeßinstrumente“ zu Recht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) angenommen.

Der Senat hat bereits Zweifel an der Bestimmtheit der vorliegenden Anmeldung,

da nicht klar ist, was als dreidimensionale Marke unter Schutz gestellt werden soll,

denn die Markendarstellung enthält neben der Abbildung einer Armbanduhr einen

dreidimensionalen Ausschnitt aus einer Kraterlandschaft. Selbst wenn man aufgrund der Ausführungen der Anmelder vor der Markenstelle zu deren Gunsten davon ausgeht, daß Schutz nur für die abgebildete Uhrenform beansprucht wird,

fehlt es der Marke an der konkreten Eignung vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware angesehen zu werden, auch wenn sie die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit des § 3 Abs. 1 MarkenG erfüllt.

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) ist stets auf

die Verhältnisse auf dem betreffenden Warengebiet abzustellen. Ein Vergleich der

von den Anmeldern als charakteristisch herausgestellten Elemente der Warenabbildung – insbesondere die Sechskant-Muttern-Formen an mehreren Teilen der

Uhr wie des Armbands – mit auf dem Uhrenmarkt bereits vorhandenen Formen

ergibt nach den Feststellungen des Senats ein großes Maß an Annäherungen in

den Gestaltungselementen. Sechseckige Gehäuseformen mit schraubenförmigen

Gestaltungen der Uhrkrone sowie der übrigen Bedienelemente lassen sich in

gängigen Uhren- und Schmuckkatalogen ebenso belegen wie entsprechend gearbeitete Gliederarmbänder. Daß die Kombination aller dieser von den Anmeldern

beanspruchter Gestaltungselemente möglicherweise auf dem Markt nicht festgestellt werden kann, begründet nicht die Unterscheidungskraft der Warenform.

Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001, 418,420 – Montre)

vermag auf dem Sektor der Armbanduhren, auf dem der Verkehr eine nahezu unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen kennt, die beliebige Kombination üblicher

Gestaltungselemente, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, in

ihrer Gesamtheit für den Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft aus einen bestimmten Unternehmen zu begründen und erfüllt damit nicht einmal die vom Bundesgerichtshof unabhängig von der beanspruchten Markenkategorie aufgestellten

geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft.

Soweit die eingereichte Markendarstellung auf den Ziffernblatt das Wort

„ANTARES“ enthält, vermag dieses ohnehin kaum zu erkennende Element die

Eintragbarkeit der Marke insgesamt nicht zu rechtfertigen. Zwar hat das Bundespatentgericht schon einmal einer dreidimensionalen Marke insgesamt Schutz zuerkannt, bei der der durchsichtige Schaft einer Kugelschreiberabbildung reliefartig

ein Wort enthielt (Entscheidung vom 4. 7 .2001, 29 W (pat) 11/00, vgl PAVIS CD-

ROM). Im Gegensatz hierzu sind vorliegend das Wort „ANTARES“ ebenso wie die

darüber angeordneten graphischen Elemente erkennbar nicht in das Ziffernblatt

eingeprägt oder sonst wie dreidimensional gestaltet mit der Folge, daß sie der

Anmeldung als Formmarke insgesamt nicht zur Eintragung verhelfen können.

Die Beschwerde der Anmelder war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Martens

Abb. 1

Voit

Bb