Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 28 W (pat) 187/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 66 794.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. September 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister als 3-D-Marke für die Waren
Nautische Apparate und Instrumente; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmeßinstrumente
ist die folgende Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung teilweise zurückgewiesen, und zwar für „Uhren und Zeitmeßinstrumente“. Zur Begründung ist ausgeführt, insoweit fehle es der Marke an jeglicher
Unterscheidungskraft, da deren Gestaltung sich auf den bei Armbanduhren gängigen Formenschatz beschränke.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgen.
Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen; die Anmelder sind im
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sondern haben um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats hat die
Markenstelle jedenfalls für die von der Zurückweisung der Anmeldung betroffenen
Waren „Uhren und Zeitmeßinstrumente“ zu Recht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) angenommen.
Der Senat hat bereits Zweifel an der Bestimmtheit der vorliegenden Anmeldung,
da nicht klar ist, was als dreidimensionale Marke unter Schutz gestellt werden soll,
denn die Markendarstellung enthält neben der Abbildung einer Armbanduhr einen
dreidimensionalen Ausschnitt aus einer Kraterlandschaft. Selbst wenn man aufgrund der Ausführungen der Anmelder vor der Markenstelle zu deren Gunsten davon ausgeht, daß Schutz nur für die abgebildete Uhrenform beansprucht wird,
fehlt es der Marke an der konkreten Eignung vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware angesehen zu werden, auch wenn sie die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit des § 3 Abs. 1 MarkenG erfüllt.
Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) ist stets auf
die Verhältnisse auf dem betreffenden Warengebiet abzustellen. Ein Vergleich der
von den Anmeldern als charakteristisch herausgestellten Elemente der Warenabbildung – insbesondere die Sechskant-Muttern-Formen an mehreren Teilen der
Uhr wie des Armbands – mit auf dem Uhrenmarkt bereits vorhandenen Formen
ergibt nach den Feststellungen des Senats ein großes Maß an Annäherungen in
den Gestaltungselementen. Sechseckige Gehäuseformen mit schraubenförmigen
Gestaltungen der Uhrkrone sowie der übrigen Bedienelemente lassen sich in
gängigen Uhren- und Schmuckkatalogen ebenso belegen wie entsprechend gearbeitete Gliederarmbänder. Daß die Kombination aller dieser von den Anmeldern
beanspruchter Gestaltungselemente möglicherweise auf dem Markt nicht festgestellt werden kann, begründet nicht die Unterscheidungskraft der Warenform.
Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001, 418,420 – Montre)
vermag auf dem Sektor der Armbanduhren, auf dem der Verkehr eine nahezu unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen kennt, die beliebige Kombination üblicher
Gestaltungselemente, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, in
ihrer Gesamtheit für den Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft aus einen bestimmten Unternehmen zu begründen und erfüllt damit nicht einmal die vom Bundesgerichtshof unabhängig von der beanspruchten Markenkategorie aufgestellten
geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft.
Soweit die eingereichte Markendarstellung auf den Ziffernblatt das Wort
„ANTARES“ enthält, vermag dieses ohnehin kaum zu erkennende Element die
Eintragbarkeit der Marke insgesamt nicht zu rechtfertigen. Zwar hat das Bundespatentgericht schon einmal einer dreidimensionalen Marke insgesamt Schutz zuerkannt, bei der der durchsichtige Schaft einer Kugelschreiberabbildung reliefartig
ein Wort enthielt (Entscheidung vom 4. 7 .2001, 29 W (pat) 11/00, vgl PAVIS CD-
ROM). Im Gegensatz hierzu sind vorliegend das Wort „ANTARES“ ebenso wie die
darüber angeordneten graphischen Elemente erkennbar nicht in das Ziffernblatt
eingeprägt oder sonst wie dreidimensional gestaltet mit der Folge, daß sie der
Anmeldung als Formmarke insgesamt nicht zur Eintragung verhelfen können.
Die Beschwerde der Anmelder war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Martens
Abb. 1
Voit
Bb