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BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 29 W (pat) 110/01

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 40 407.7

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 19. September 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e 10.99

I

Die nachstehend wiedergegebene schwarz-weiße Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

"Papier; Druckereierzeugnisse; Werbung; sportliche und kulturelle

Aktivitäten"

in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 5. Januar 2001 zunächst in vollem Umfang zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und außerdem ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Kennzeichnung bestehe. Die angemeldete Bezeichnung wirke für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen lediglich wie ein inhaltsbeschreibender Titel und besage lediglich, dass es sich um irgendwelche Publikationen und/oder Aktivitäten

auf dem Gebiet der Rennen bzw. der Laufwettbewerbe handele. Dieser rein sachbezogene Begriffsinhalt werde von großen Teilen der hier angesprochenen Verkehrskreise auf Anhieb und ohne größere Überlegungen erkannt.

Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat die Markenstelle teilweise für die Waren "Papier" abgeholfen. Danach hat der Anmelder seine Beschwerde "hinsichtlich der Warenklassen 35 – Werbung - und 41 – sportliche und

kulturelle Aktivitäten –" zurückgenommen.

Der Anmelder ist der Ansicht, die angemeldete Kennzeichnung sei zu Unrecht für

"Druckereierzeugnisse" zurückgewiesen worden. Er verlege unter dem Titel "Running" eine Zeitschrift, bei dem es sich um ein "Laufmagazin" handele, dessen

Schwerpunkt im Bereich der Berichterstattung über Laufwettbewerbe sowie der

Information in Bezug auf alle für Läufer interessanten Themenkreise liege. Der

Begriff "Running" sei entgegen der Meinung der Markenstelle schutzfähig, da er

als Zeitschriftentitel bestimmt und geeignet sei, eine Zeitschrift von der anderen zu

unterscheiden. Das Wort "Running" stelle für ein Presseerzeugnis keine Gattungsbezeichnung, kein Wort der Umgangssprache und keinen reinen Hinweis auf

den Inhalt der Zeitschrift im Sinne einer Beschaffenheitsangabe dar. Vielmehr

weise das angemeldete Wort im übertragenen Sinn nur auf den Charakter der

Zeitschrift hin. Es handele sich daher um eine besondere Bezeichnung im Sinne

des § 5 Abs. 3 MarkenG. Der englische Begriff "Running" bezeichne weder im

deutschen noch im englischen Sprachraum eine Zeitschrift bestimmten Inhalts und

sei keineswegs eingedeutscht. Aus diesen Gründen sei der Verkehr auch nicht zur

Beschreibung von Druckereierzeugnissen auf dieses Wort angewiesen.

Das vom Senat übersandte Ergebnis einer Internet-Recherche zum Begriff

"RUNNING" könne eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung nicht

belegen. Sie zeige vielmehr, dass "RUNNING" stets nur in Verbindung mit weiteren konkretisierenden Begriffen verwendet werde. Die bloße Beliebtheit und häufige Verwendung eines Begriffs in fremdsprachlichen Wortkombinationen führe

noch nicht zur Schutzunfähigkeit dieses Wortes als Marke.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die

Internet-Recherche des Senats zur Verwendung des Wortes "running" Bezug

genommen.

II

1. Die zulässige Beschwerde richtet sich nur noch gegen die Zurückweisung der

Anmeldung für "Druckereierzeugnisse". In Bezug auf die Zurückweisung der

Anmeldung für "Werbung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat der Anmelder die Beschwerde zurückgenommen. Für die Ware "Papier" hat die Markenstelle der Beschwerde abgeholfen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 MarkenG). Zwar ist die

Frage, ob eine teilweise Abhilfe möglich ist, noch nicht völlig geklärt (vgl. schon

Busse/Stark, Warenzeichengesetz,

6. Aufl.,

§ 13 WZG

Rn. 14;

Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl. § 66 Rn. 55, im Regelfall eher gegen die Möglichkeit einer teilweisen Abhilfe). Jedoch ist der mangels Beschwer

nicht angreifbare Abhilfebeschluss der Markenstelle für die Ware "Papier" jedenfalls rechtskräftig und leidet auch nicht an einem offenkundigen schweren,

unbehebbaren Mangel, der ihn nichtig machen würde.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" von der Eintragung ausgeschlossen,

weil der Kennzeichnung jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8

Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,

1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION"; vgl. etwa auch BGH GRUR 2000, 321, 322

"Radio von hier"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BGH

GRUR 2000, 720, 721 "Unter uns"; BGH WRP 2001, 692 "Test it"; BGH I ZB

55/98 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; BGH I ZB 60/98 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten").

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft.

Das englische Wort "running" hat die Bedeutung "(das) Laufen" (vgl. Duden

Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl. 1999, Stichwort "running"). Diese

Bezeichnung ist für die Sportart "Laufen" auch im deutschen Sprachbereich

verbreitet. So finden sich im "online Lexikon Wortschatz Deutsch" der Universität Leipzig u.a. folgende Fundstellen: "Ein gewisser Nachholbedarf besteht

auch in den Bereichen Basketball und Running sowie ....", "..... Produktbereichen wie Fußball, Running oder Tennis ....", "Mit der Fitnesswelle wurden Jogging, Walking und Running als Sport und als Freizeitbeschäftigung populär". In

der online-Ausgabe der Zeitung der Gleichstellungsstelle für Frauen der Landeshauptstadt München findet sich in der Ausgabe 25 (April 1999) ein Termin

für "Lady-Running", ein Event für laufbegeisterte Frauen. Auf verschiedenen

deutschsprachigen Websites sind Links mit der Bezeichnung "Running" (neben

Links, die überschrieben sind mit Biking, Fitness, Trekking etc.) nachweisbar,

die zu Listen von Laufwettbewerben führen, die ebenfalls das angemeldete

Wort oft in der Bezeichnung führen. Weiterhin gibt es Websites, die mit "Running" überschrieben sind und Nachrichten, Kommentare, Meinungen und Erlebnisse zum Laufsport enthalten. Damit kommt "Running" in Alleinstellung als

Bezeichnung für den Inhalt bzw. Gegenstand von Druckschriften (Zeitung, die

sich mit der Sportart "Laufen" befasst) konkret in Betracht und wird von den

angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich so, nicht aber als Betriebskennzeichnung, verstanden werden.

Auch die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Wortes wirkt nicht betriebskennzeichnend, denn es handelt sich um einen Schrifttypus, der von verkehrs- und werbeüblichen Zierschriften nicht wesentlich abweicht.

3. Ob der angemeldeten Kennzeichnung – wie der Anmelder meint - Titelschutz

zukommen kann, ist für die Frage der Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unerheblich. Denn bei als Marken angemeldeten Titeln

ist die Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Regeln

zu beurteilen, wobei an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG andere Anforderungen zu stellen sind als an die Unterscheidungskraft von Werktiteln (§ 5 Abs. 3 MarkenG), die im allgemeinen nur zur

Unterscheidung eines Werks vom anderen, nicht aber zur Unterscheidung

unterschiedlicher Herkunftsbetriebe der Werke dienen

(vgl. dazu

Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 54; BGH "Bücher

für eine bessere Welt" aaO.)

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl

Abb. 1