Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.09.2001 – 25 W (pat) 173/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 31 217 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen

Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 02 717 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 17. Februar 1999 zunächst ua der Widerspruch aus der Marke 394 02 717 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 15. Januar 2001 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Brandt

Engels