Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.09.2001 – 5 W (pat) 1/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

wegen Löschung des Gebrauchsmusters …

hier: Kostenentscheidung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen Tronser und Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 11. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat am 27. November 1999 die Löschung des Gebrauchsmusters … beantragt, das unter der Bezeichnung …

mit elf Schutzansprüchen für die Antragsgegnerin eingetragen worden war.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 28. Januar 2000 Widerspruch erhoben und

die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2000 hat sie sodann jedoch auf ihr Gebrauchsmuster unter Angabe des Aktenzeichens des Löschungsverfahrens verzichtet. Die

Beteiligten haben daraufhin das Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Mit Beschluß vom 11. Juli 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I der Antagsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie stützt sich auf § 91a ZPO. Aus

dem Verzicht der Antragsgegnerin könne der Schluß gezogen werden, daß sie

den Löschungsantrag anerkennt, so daß sich eine nähere Prüfung der Erfolgsaussicht erübrige.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie

macht geltend, sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht angeschlossen, sondern in Wahrheit dem Löschungsantrag weiterhin entgegengetreten

zu sein. Mindestens im Umfang der von ihr am 28. April 2000 vorgelegten beschränkten Schutzansprüche 1 bis 13 sei das Gebrauchsmuster bis zu seinem

Erlöschen durch den Verzicht rechtsbeständig gewesen. Hierzu beruft sie sich auf

den Stand der Technik, soweit er in das Verfahren eingeführt worden ist, zu dem

die Gebrauchsmusterabteilung aber zu Unrecht nicht Stellung genommen habe.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Antragstellerin

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

hilfsweise,

die Sache zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung entgegen, das Vorbringen der Antragsgegnerin sei nicht

als Erledigungserklärung auszulegen gewesen. Im übrigen macht sie geltend, daß

der Rechtsstreit infolge der Verzichtserklärung jedenfalls tatsächlich erledigt gewesen sei.

II

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht sind der Antragsgegnerin die Kosten des vor der Gebrauchsmusterabteilung durchgeführten Verfahrens

auferlegt worden. Gemäß § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84

Abs 2 Satz 2 PatG, § 91a Abs 1 Satz 1 ZPO hat die Antragsgegnerin diese Kosten

zu tragen.

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt. Nach der entsprechenden Erklärung der Antragstellerin hat

auch die Antragsgegnerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Wenn die Antragsgegnerin das in Abrede stellt, ist sie auf ihre Erklärung in ihrem Schriftsatz vom

27. April 2000 zu verweisen. Dort heißt es im Anschluß an eine Bezugnahme auf

die Erledigungserklärung der Antragstellerin und auf die Kostenregelung des

§ 91a ZPO: "Da im vorliegenden Fall die Erledigung in der Hauptsache eingetreten

ist, ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten voraussichtlich

unterlegen wären. Hierzu wird folgendes vorgetragen:..."

Dieser Passage

folgen Ausführungen über die Rechtsbeständigkeit des

Gebrauchsmusters im Umfang der neuen Schutzansprüche 1 bis 13.

Mit dieser Erklärung knüpft die Antragsgegnerin an die Erledigungserklärung der

Antragstellerin an, tritt ihr durch den Hinweis darauf, daß die Erledigung in der

Hauptsache eingetreten sei, bei und bekräftigt dies durch den anschließenden

Vortrag der Tatbestandsvoraussetzung des "voraussichtlichen Unterliegens" in der

zitierten Kostenregelung. Soweit sie im Beschwerdeverfahren darauf verweist, an

eine Erledigungserklärung seien nach der BGH-Entscheidung "Einkaufswagen"

strenge Anforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit und Bestimmtheit zu stellen, ist

ihr entgegenzuhalten, daß diese Anforderungen sich nicht auf eine förmliche

Wörtlichkeit, sondern auf die inhaltliche Eindeutigkeit der Erledigungserklärung

beziehen. An einer solchen Eindeutigkeit des erklärten Willens der Antragsgegnerin kann aber bei Auslegung ihrer oben wiedergegebenen Erklärung kein Zweifel

bestehen.

2. Angesichts der eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

entspricht die erfolgte Kostenauferlegung billigem Ermessen, wenn der bisherige

Sach- und Streitstand berücksichtigt wird. Zu berücksichtigen ist insbesondere der

von der Antragsgegnerin erklärte Verzicht auf das Gebrauchsmuster, denn es ist

nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall und so auch hier billig, den Verzichtenden wie einen Unterliegenden zu behandeln und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl BPatGE 14, 64, 65; 14, 58, 59; 24, 190).

Wie sich aus der zuletzt genannten Entscheidung des näheren ergibt, steht es

dem Antragsteller eines Löschungsverfahrens nach Erlöschen des Gebrauchsmusters durch Verzicht (also mit konstitutiver Wirkung für die Zukunft) frei, von der

Weiterverfolgung seines Löschungsantrags (also mit deklaratorischer Wirkung für

die Vergangenheit) abzusehen, also das Verfahren für erledigt zu erklären. Stimmt

dem der Antragsgegner des Löschungsverfahrens zu, indem er auch seinerseits

eine Erledigungserklärung abgibt, so bringt er damit zum Ausdruck, daß er sich

auch für den die Vergangenheit betreffenden Teil des Verfahrens, der als Folge

des Verzichts auf das Gebrauchsmuster nicht weiterbetrieben wird, in die Rolle

des Unterliegenden begibt. Will er dies nicht, so muß er seinen Antrag auf Zurückweisung des Löschungsantrags aufrecht erhalten; dann wäre in der Sache

darüber zu entscheiden, ob der Löschungsantrag für die Vergangenheit zulässig

und begründet war und ob er sich erledigt hat, woraufhin sich in jenem Fall die

Kostenentscheidung nach der zu treffenden Sachentscheidung zu richten hätte.

Daß für den vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, die eine von dem

Regelfall abweichende Billigkeitsentscheidung über die Kosten rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Ob das Gebrauchsmuster, wie von der Antragsgegnerin

nach ihrer Erledigungserklärung mit Bezug auf die Kostenentscheidung geltend

gemacht worden ist, in eingeschränktem Umfang mit Erfolg hätte verteidigt werden

können, ist nicht von Belang. Nur wenn sie den Zurückweisungsantrag im Umfang

der beschränkten Schutzansprüche aufrecht erhalten und damit auf einer Entscheidung in der Sache bestanden hätte, hätte sie sich nicht in die Rolle der Unterliegenden begeben; nur dann hätte sich die zu treffende Kostenentscheidung

danach zu richten, ob der Löschungsantrag jedenfalls in dem beschränkten Umfang für die Vergangenheit erfolgreich war oder ob er sich auch insoweit erledigt

hat.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt unter Berücksichtigung des § 97 Abs 1 ZPO nach Billigkeitsgesichtspunkten aus § 80

Abs 1 Satz 1 PatG.

Goebel

Tronser

Friehe-Wich

Ju