Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.09.2001 – 5 W (pat) 1/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
wegen Löschung des Gebrauchsmusters …
hier: Kostenentscheidung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen Tronser und Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 11. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat am 27. November 1999 die Löschung des Gebrauchsmusters … beantragt, das unter der Bezeichnung …
mit elf Schutzansprüchen für die Antragsgegnerin eingetragen worden war.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 28. Januar 2000 Widerspruch erhoben und
die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2000 hat sie sodann jedoch auf ihr Gebrauchsmuster unter Angabe des Aktenzeichens des Löschungsverfahrens verzichtet. Die
Beteiligten haben daraufhin das Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Mit Beschluß vom 11. Juli 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I der Antagsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie stützt sich auf § 91a ZPO. Aus
dem Verzicht der Antragsgegnerin könne der Schluß gezogen werden, daß sie
den Löschungsantrag anerkennt, so daß sich eine nähere Prüfung der Erfolgsaussicht erübrige.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie
macht geltend, sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht angeschlossen, sondern in Wahrheit dem Löschungsantrag weiterhin entgegengetreten
zu sein. Mindestens im Umfang der von ihr am 28. April 2000 vorgelegten beschränkten Schutzansprüche 1 bis 13 sei das Gebrauchsmuster bis zu seinem
Erlöschen durch den Verzicht rechtsbeständig gewesen. Hierzu beruft sie sich auf
den Stand der Technik, soweit er in das Verfahren eingeführt worden ist, zu dem
die Gebrauchsmusterabteilung aber zu Unrecht nicht Stellung genommen habe.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Antragstellerin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
hilfsweise,
die Sache zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt der Auffassung entgegen, das Vorbringen der Antragsgegnerin sei nicht
als Erledigungserklärung auszulegen gewesen. Im übrigen macht sie geltend, daß
der Rechtsstreit infolge der Verzichtserklärung jedenfalls tatsächlich erledigt gewesen sei.
II
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht sind der Antragsgegnerin die Kosten des vor der Gebrauchsmusterabteilung durchgeführten Verfahrens
auferlegt worden. Gemäß § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84
Abs 2 Satz 2 PatG, § 91a Abs 1 Satz 1 ZPO hat die Antragsgegnerin diese Kosten
zu tragen.
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt. Nach der entsprechenden Erklärung der Antragstellerin hat
auch die Antragsgegnerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Wenn die Antragsgegnerin das in Abrede stellt, ist sie auf ihre Erklärung in ihrem Schriftsatz vom
27. April 2000 zu verweisen. Dort heißt es im Anschluß an eine Bezugnahme auf
die Erledigungserklärung der Antragstellerin und auf die Kostenregelung des
§ 91a ZPO: "Da im vorliegenden Fall die Erledigung in der Hauptsache eingetreten
ist, ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten voraussichtlich
unterlegen wären. Hierzu wird folgendes vorgetragen:..."
Dieser Passage
folgen Ausführungen über die Rechtsbeständigkeit des
Gebrauchsmusters im Umfang der neuen Schutzansprüche 1 bis 13.
Mit dieser Erklärung knüpft die Antragsgegnerin an die Erledigungserklärung der
Antragstellerin an, tritt ihr durch den Hinweis darauf, daß die Erledigung in der
Hauptsache eingetreten sei, bei und bekräftigt dies durch den anschließenden
Vortrag der Tatbestandsvoraussetzung des "voraussichtlichen Unterliegens" in der
zitierten Kostenregelung. Soweit sie im Beschwerdeverfahren darauf verweist, an
eine Erledigungserklärung seien nach der BGH-Entscheidung "Einkaufswagen"
strenge Anforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit und Bestimmtheit zu stellen, ist
ihr entgegenzuhalten, daß diese Anforderungen sich nicht auf eine förmliche
Wörtlichkeit, sondern auf die inhaltliche Eindeutigkeit der Erledigungserklärung
beziehen. An einer solchen Eindeutigkeit des erklärten Willens der Antragsgegnerin kann aber bei Auslegung ihrer oben wiedergegebenen Erklärung kein Zweifel
bestehen.
2. Angesichts der eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
entspricht die erfolgte Kostenauferlegung billigem Ermessen, wenn der bisherige
Sach- und Streitstand berücksichtigt wird. Zu berücksichtigen ist insbesondere der
von der Antragsgegnerin erklärte Verzicht auf das Gebrauchsmuster, denn es ist
nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall und so auch hier billig, den Verzichtenden wie einen Unterliegenden zu behandeln und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl BPatGE 14, 64, 65; 14, 58, 59; 24, 190).
Wie sich aus der zuletzt genannten Entscheidung des näheren ergibt, steht es
dem Antragsteller eines Löschungsverfahrens nach Erlöschen des Gebrauchsmusters durch Verzicht (also mit konstitutiver Wirkung für die Zukunft) frei, von der
Weiterverfolgung seines Löschungsantrags (also mit deklaratorischer Wirkung für
die Vergangenheit) abzusehen, also das Verfahren für erledigt zu erklären. Stimmt
dem der Antragsgegner des Löschungsverfahrens zu, indem er auch seinerseits
eine Erledigungserklärung abgibt, so bringt er damit zum Ausdruck, daß er sich
auch für den die Vergangenheit betreffenden Teil des Verfahrens, der als Folge
des Verzichts auf das Gebrauchsmuster nicht weiterbetrieben wird, in die Rolle
des Unterliegenden begibt. Will er dies nicht, so muß er seinen Antrag auf Zurückweisung des Löschungsantrags aufrecht erhalten; dann wäre in der Sache
darüber zu entscheiden, ob der Löschungsantrag für die Vergangenheit zulässig
und begründet war und ob er sich erledigt hat, woraufhin sich in jenem Fall die
Kostenentscheidung nach der zu treffenden Sachentscheidung zu richten hätte.
Daß für den vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, die eine von dem
Regelfall abweichende Billigkeitsentscheidung über die Kosten rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Ob das Gebrauchsmuster, wie von der Antragsgegnerin
nach ihrer Erledigungserklärung mit Bezug auf die Kostenentscheidung geltend
gemacht worden ist, in eingeschränktem Umfang mit Erfolg hätte verteidigt werden
können, ist nicht von Belang. Nur wenn sie den Zurückweisungsantrag im Umfang
der beschränkten Schutzansprüche aufrecht erhalten und damit auf einer Entscheidung in der Sache bestanden hätte, hätte sie sich nicht in die Rolle der Unterliegenden begeben; nur dann hätte sich die zu treffende Kostenentscheidung
danach zu richten, ob der Löschungsantrag jedenfalls in dem beschränkten Umfang für die Vergangenheit erfolgreich war oder ob er sich auch insoweit erledigt
hat.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt unter Berücksichtigung des § 97 Abs 1 ZPO nach Billigkeitsgesichtspunkten aus § 80
Abs 1 Satz 1 PatG.
Goebel
Tronser
Friehe-Wich
Ju