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BPatG Beschluss vom 09.10.2001 – 27 W (pat) 184/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 40 570

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert

als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

PAPERBOY

für

Videospiele, nämlich Computer und Videospiel-Programme

in Form von Kassetten, Disketten, CD-ROMs und Bändern;

Hand-Videospiele

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

Boy

eingetragen unter Nr 671 672 für "tragbare Rundfunkempfänger".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch zurückgewiesen, da die Widersprechende auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht habe; denn die vorgelegte eidesstattliche

Versicherung betreffe ein anderes Verfahren zwischen den Beteiligten, so daß sie

im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könne. Im Erstbeschluß, der die

Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke ausdrücklich offen gelassen hatte,

war darüber hinaus ausgeführt worden, daß sich beide Marken im Gesamteindruck hinreichend unterschieden und eine assoziative Verwechslungsgefahr ausscheide, weil die Widerspruchsmarke nicht als Serienzeichen angesehen werden

könne; denn die Widersprechende habe lediglich zwei Marken mit dem Bestandteil

"Boy" angeführt, über deren Benutzung nichts bekannt sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur

Begründung hat sie unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung umfangreiche

Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt und auf mehrere Marken mit dem Bestandteil "Boy" hingewiesen, die für sie in

der Rolle eingetragen sind. Darüber hinaus hat sie ausgeführt: Die Waren der einander gegenüberstehenden Marken lägen zumindest im engsten und mittleren

Ähnlichkeitsbereich, da aufgrund der fortschreitenden Entwicklung insbesondere

der Multimedia-Technik eine Verschmelzung zwischen reiner Datentechnik und

der Unterhaltungselektronik stattfinde. Wegen der langjährigen Benutzung der

Widerspruchsmarke sei von einer gesteigerten, zumindest aber einer normalen

Kennzeichnungskraft auszugehen. Der in beiden Marken identische Bestandteil

"Boy" präge die Anmeldemarke und sei daher kollisionsbegründend; denn der weitere Bestandteil "Paper" sei ein beschreibender Zusatz, der deswegen in den Hintergrund trete und den Gesamteindruck nicht mitpräge, zumal der Verkehr die

Anmeldemarke auch nicht als Gesamtbegriff ansehe. Zumindest aber liege eine

mittelbare Verwechslungsgefahr vor, da der Verkehr durch die langjährige intensive Benutzung der Widerspruchsmarke und der Serie mit demselben Bestandteil

"Boy" bereits an mehrere Marken mit dem gleichen Wortstamm gewöhnt sei; er

werde daher die Neuanmeldung "PAPERBOY" für eine weitere Abwandlung des

charakteristischen und herkunftshinweisenden Stammzeichens "Boy" der Widersprechenden halten. Daß im Markenregister zahlreiche Drittzeichen mit dem

Bestandteil "Boy" eingetragen seien, stehe dem nicht entgegen, da diese nicht für

identische oder markenrechtlich ähnliche Waren der Unterhaltungselektronik

geschützt seien; denn solche Zeichen seien von der Widersprechenden stets

angegriffen worden.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschlüsse des Patentamtes aufzuheben

und die Eintragung der Anmeldemarke zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin, welche die Zurückweisung der Beschwerde beantragt,

hat erst in der mündlichen Verhandlung zur Beschwerdebegründung Stellung nehmen können. Nach den nunmehr vorgelegten Benutzungsunterlagen hat sie ihre

Nichtbenutzungseinrede nicht mehr aufrechterhalten. Im übrigen hat sie ausgeführt, daß die einander gegenüberstehenden Waren, wenn überhaupt, nur eine

entfernte Ähnlichkeit hätten. Die von der Beschwerdeführerin behauptete erhöhte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestreite sie, da die vorgelegten

Unterlagen hierzu nicht aussagekräftig seien. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus, da die Anmeldemarke nicht von dem Bestandteil "Boy"

geprägt werde; denn der weitere Bestandteil "Paper" weise, selbst wenn er vom

Verkehr ins Deutsche übersetzt werde, nicht einmal ansatzweise auf irgendwelche

Eigenschaften der in Rede stehenden Waren hin. Schließlich könne die Beschwerdeführerin auch nicht eine Alleinstellung als Inhaberin von Marken mit dem

Bestandteil "Boy" für sich geltend machen; denn in der Rolle seien zahlreiche

rechtsbeständige Drittmarken mit diesem Bestandteil für Waren, die mit denen der

einander gegenüberstehenden Marken identisch oder ihnen zumindest ähnlich

seien, eingetragen. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin mehrere Cedelex-Auszüge vorgelegt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist unbegründet, da die Markenstelle im Ergebnis zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen hat; denn zwischen

den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht keine Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin, welche auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin in grober Mißachtung sorgfältiger Verfahrensführung Benutzungsunterlagen erst unmittelbar vor der mündlichen

Verhandlung vorgelegt hat, eine Benutzung der Widerspruchsmarke rechtzeitig

MarkenG relevanten Zeiträume hinreichend glaubhaft gemacht hat, weil die Markeninhaberin die Benutzung jetzt nicht mehr bestreitet. Trotzdem ist dem Widerspruch der Erfolg zu versagen.

Es bedarf auch keiner endgültigen Entscheidung darüber, ob die einander gegenüberstehenden Waren iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ähnlich sind. Hieran bestehen

wegen der Besonderheiten der hier in Rede stehenden konkreten Waren einige

Zweifel. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, daß die fortschreitende Entwicklung insbesondere der Multimedia-Technik zu einer Verschmelzung zwischen reiner Datentechnik und der Unterhaltungselektronik geführt

habe, da die Digitaltechnik, welche für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung typisch sei, auch die "herkömmliche" Unterhaltungselektronik zunehmend

präge. Im vorliegenden Fall wird die Anmeldemarke jedoch ausschließlich für solche Geräte und Datenträger beansprucht, deren Verwendungsbereich sich auf

Videospiele beschränkt. Der Einsatzbereich dieser Waren weist aber kaum Berührungspunkte mit den tragbaren Rundfunkempfängern auf, für welche die Widerspruchsmarke allein eingetragen ist. Sofern daher eine Warenähnlichkeit bei den

einander gegenüberstehenden Marken überhaupt zu bejahen ist, wird man diese

als eher entfernt ansehen müssen. Insoweit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt wesentlich von den von der Beschwerdeführerin

angeführten Verwechslungsfällen, in denen das Warenverzeichnis der dort jeweils

angegriffenen Marke umfassender war, so daß vor dem Hintergrund der modernen Technik eher Berührungspunkte zwischen den jeweils beanspruchten Waren

bestanden; darüber hinaus hat auch das Bundespatentgericht in der von der

Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung 30 W (pat) 146/99 "GAMEBOY/Boy",

welcher insoweit ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, nur eine entfernte

Warenähnlichkeit zwischen den jeweils beanspruchten Waren angenommen.

Ungeachtet der Frage der Warenähnlichkeit liegt jedenfalls eine unmittelbare oder

mittelbare Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken nicht vor.

Dabei ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Denn für die von ihr behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft sind die

von der Beschwerdeführerin vorgelegten Benutzungsunterlagen nicht aussagekräftig genug, da sich ihnen nicht das Verhältnis zum Gesamtumsatz und zum

Werbeaufwand der Branche entnehmen läßt.

Eine unmittelbare Verwechselbarkeit scheitert schon daran, daß sich der Bestandteil "Paper" der jüngeren Marke in der Widerspruchsmarke nicht wiederfindet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird die angegriffene Marke auch

nicht von dem Bestandteil "Boy" geprägt. Hiergegen spricht schon, daß der weitere Bestandteil "Paper" offenbar keinen unmittelbar beschreibenden Inhalt hat;

denn es ist nicht ersichtlich, auf welche möglichen Eigenschaften der beanspruchten Videospiele dieser Bestandteil hinweisen sollte. Unabhängig hiervon hätte der

Verkehr aber auch keinen Anlaß, die jüngere Marke auf "Boy" zu verkürzen, da die

Marke vergleichbar den bekannten Worten "Sunnyboy", "Playboy" oder "Cowboy"

völlig sprachüblich gebildet ist und dem Verkehr wie diese als Einheit entgegentritt. Vom Gesamteindruck her ist eine Verwechselbarkeit von "PAPERBOY" mit

"Boy" somit sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher Hinsicht auszuschließen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht aber auch nicht die

Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und deshalb verwechselt werden. Denn es läßt sich nicht feststellen, daß die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend

gebildeter Serienmarken an einen Stammbestandteil "Boy" gewöhnt hat. Zwar verfügt die Widersprechende, worauf sie selbst hingewiesen hat, neben der Widerspruchsmarke über zumindest 14 weitere Marken, welche jeweils den übereinstimmenden Bestandteil "Boy" enthalten. Dies könnte die Annahme einer mittelbaren

Verwechslungsgefahr jedoch nur dann begründen, wenn Anhaltspunkte dafür

bestünden, daß der Verkehr Marken, die in vergleichbarer Weise gebildet sind,

regelmäßig der Widersprechenden zuordnet. Hiervon kann jedoch keine Rede

sein. So ist bereits die Bildung der Marken, welche die Widersprechende innehat,

und der angegriffenen Marke unterschiedlich. Die für die Widersprechende eingetragenen Marken enthalten nämlich neben dem Bestandteil "Boy" jeweils einen

weiteren kennzeichnungsschwachen beschreibenden Bestandteil, der sich darin

erschöpft, dem Verkehr Eigenschaften, insbesondere den vorgesehenen Bestimmungszweck der hiermit gekennzeichneten Waren zu vermitteln. So liegt es auf

der Hand, daß die Kennzeichnung von Rundfunkempfängern etwa mit "Beat-Boy",

"Konzert-Boy", "Music-Boy", "Party-Boy" oder "Hit-Boy" nichts anderes besagen

soll, als daß diese Geräte zum Empfang von (Beat-, Hit-, Konzert- oder Party-)

Musik geeignet sind. Gleichermaßen wird der Verkehr bei tragbaren Radiogeräten,

die mit den Kennzeichnungen "City-Boy", "Ocean-Boy" oder "Yacht-Boy" versehen

sind, ohne weiteres annehmen, daß sie zur Verwendung bei Rundgängen in der

Stadt oder bei Fahrten mit einem Schiff oder einer Yacht gedacht sind. Von dieser

Markenbildung unterscheidet sich die jüngere Marke deutlich. So vermittelt, wie

bereits ausgeführt, der Bestandteil "Paper" dem Verkehr keinerlei Informationen

über Eigenschaften, insbesondere den Bestimmungszweck, der hiermit gekennzeichneten Videospiele. Schon von daher hat er keinerlei Veranlassung, die deutlich anders als die Marken der Widersprechenden gebildete angegriffene Marke

ohne weiteres der Widersprechenden zuzuordnen.

Dies wird noch dadurch verstärkt, daß – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend unter Vorlage entsprechender Unterlagen hingewiesen hat – es im Register

zahlreiche rechtsbeständige Drittmarken mit dem jeweils übereinstimmenden

Bestandteil "Boy" gibt. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden sind diese

Drittmarken ausweislich der vorliegenden Registerauszüge auch für Waren eingetragen, die wenn nicht im engen, so jedenfalls in einem vergleichbaren Ähnlichkeitsbereich liegen wie die Warenverzeichnisse der Vergleichsmarken. Auch eine

vom Senat durchgeführte DEMAS-Suchanfrage ergab, daß insgesamt 134 Marken

mit dem Bestandteil "Boy" für die Warenklasse 9 eingetragen sind. Über den bloßen Registerstand hinaus spricht gegen die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen "PAPERBOY" der Widersprechenden zuordnen, für den hier konkret in Rede

stehenden Warensektor "Videospiele" aber auch der Umstand, daß dem Verkehr

aufgrund intensiver Werbemaßnahmen insbesondere die Marke "Gameboy" der

Firma Nintendo für Computerspiele geläufig ist, von der ihm wegen der in der Werbung regelmäßig stark herausgestellten Benennung des Herstellernamens

bekannt ist, daß sie nicht der Widersprechenden zuzuordnen ist. Zwar hat der

30. Senat in der genannten Entscheidung "GAMEBOY/Boy" die Löschung der

deutschen Marke "Gameboy" der Firma Nintendo angeordnet; dies ändert aber

nichts an dem Zustand, daß dem Verkehr sowohl diese Marke als auch ihre Inhaberin in weitem Maße bekannt sind. Dieser Kenntnisstand des Verkehrs spricht

aber zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen die Annahme, er werde mit

großer Wahrscheinlichkeit die jüngere Marke der Widersprechenden zuordnen.

Dann kann aber auch nicht mehr angenommen werden, der Verkehr werde sie iSd

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung

bringen.

Da somit eine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken nicht besteht, hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht den Widerspruch

zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Widersprechenden

war daher der Erfolg zu versagen.

Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen; für eine

Kostenauferlegung nach Satz 2 dieser Vorschrift bestand keine Veranlassung.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz

Fa