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BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 26 W (pat) 291/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 30 846.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Riesling-Perlwein"

unter der Nummer 398 30 846.2 eingetragene Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 095 117

Riesecco,

die für die Waren

"Perlweine"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zwischen den Vergleichszeichen die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke 398 30 846.2 angeordnet. Die Vergleichswaren seien identisch, da die Warenangabe "Perlweine"

der Widerspruchsmarke die Ware "Riesling-Perlwein" der angegriffenen Marke

umfasse. Die danach erforderlichen hohen Anforderungen an den Markenabstand

halte die angegriffene Marke nicht ein. Diese werde von dem Wort "chrisecco" geprägt. Damit unterschieden sich die Vergleichszeichen lediglich durch den zusätzlichen Konsonanten "K" (Aussprache von "ch") in der angegriffenen Marke und

den Vokal "e" in der Widerspruchsmarke. Bei der im Geschäftsleben vorherrschenden schnellen und meist nachlässigeren Aussprache seien diese Unterschiede zu gering, um eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Hinzu komme, daß an dem Gesamtklangbild auch der Zeichenteil "-secco" mitwirke, der zwar kennzeichnungsschwach, aber dennoch angemessen zu berücksichtigen sei.

Hiergegen wendet sich der Inhaber der angegriffenen Marke mit der Beschwerde.

Die Vergleichszeichen unterschieden sich klanglich durch die unterschiedlich

lange Aussprache der Vokale "i" bzw "ie" und den zusätzlichen Konsonanten "K"

(Aussprache von "ch") zu Beginn der angegriffenen Marke, der sich angesichts

des nachfolgenden weichen Konsonanten "r" deutlich abhebe. Der Bestandteil

"-secco" stimme zwar überein, habe aber keine große Unterscheidungskraft. Die

Wortanfänge seien zudem prägender. Bei der angegriffenen Marke komme es

insbesondere bei optischer Wahrnehmung vor allem auf die graphische Gestaltung an, wogegen der Name in den Hintergrund trete. Er erhebt die Einrede mangelnder Benutzung gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 1999 und

3. August 2000 aufzuheben.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat Benutzungsunterlagen vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß der Konsonant "r" klangstark und der Zeichenteil "-secco"

zwar kennzeichnungsschwach sei, aber mit seiner Klangfülle noch vorhandene

Unterschiede "zudecke". Daher bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht die Gefahr klanglicher

Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die beiderseitigen Waren sind identisch, denn die Ware "Perlweine" der Widerspruchsmarke umfaßt auch die Ware "Riesling-Perlwein" der angegriffenen Marke.

Die Widersprechende hat auf die zulässige Einrede mangelnder Benutzung gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG durch den Inhaber der angegriffenen Marke eine

hinreichende Benutzung ihrer Ware dargetan. Der dargelegte Umfang entspricht

einer ernsthaften Benutzung und der vorgetragene Zeitraum betrifft die gemäß

§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erforderlichen fünf Jahre vor der Entscheidung über

den Widerspruch. Zwar erfaßt der Vortrag nicht den gesamten Fünf-Jahres-Zeitraum, sondern lediglich die Jahre 1997 bis einschließlich 2000. Eine Pflicht zur

lückenlosen Darstellung der gesamten fünf Jahre besteht aber nicht. Die Art der

Benutzung ergibt sich aus dem beigefügten Prospektmaterial sowie einer Preisliste. Wenn diese Prospekte das Jahr ihrer Verwendung auch nicht erkennen lassen, ist der Rückschluß auf eine Verwendung (des Werbeprospekts) im Jahr 1999

ohne weiteres möglich, weil für einen Sekt für die Jahreswende 2000 geworben

wird. Die Preisliste stammt ausweislich eines Seitenaufdrucks vom April 2000, so

daß Art, Umfang und Dauer der Benutzung durch die Lizenznehmerin der Markeninhaberin (§ 26 Abs 2 MarkenG) glaubhaft gemacht worden sind.

Die Widerspruchsmarke "Riesecco" besitzt in ihrer Gesamtheit eine mittlere Kennzeichnungskraft. Zwar könnte der Silbe "-secco" ein beschreibender Hinweis auf

"trocken", also eine entsprechende Eigenschaft des so gekennzeichneten Getränks, entnommen werden, wenn dies auch nicht ohne weiteres Nachdenken der

Fall sein dürfte. Zum einen handelt es sich um eine fremdsprachige Endung, zum

anderen ist ein Wortspiel mit der italienischen Traubensorte "Prosecco" ebenfalls

denkbar. Davon ist auch die Widersprechende selbst in der mündlichen Verhandlung ausgegangen. In ihrer Gesamtheit als einheitliches Wort besitzt die Widerspruchsmarke jedoch keinen beschreibenden Inhalt. Auch sonstige Anhaltspunkte

für ein Abweichen der Kennzeichnungskraft vom mittleren Bereich sind nicht ersichtlich.

Diese Feststellungen haben zur Folge, daß ein erheblicher Abstand der beiden

Marken gegeben sein muß, um die Gefahr von Verwechslungen verneinen zu

können. Je näher sich nämlich die Waren stehen, desto größer ist die Gefahr von

Markenverwechslungen, da die Systematik des Markenrechts eine gegenseitige

Wechselwirkung von Marken- und Warenähnlichkeit bedingt (BGH Mitt 1995, 107

– Oxygenol II; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; BlPMZ 1999, 112,

114 - LIBERO). Zwar unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit ausreichend (BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; EuGH GRUR

1998, 387 – Sabèl/Puma), klanglich aber hält die angegriffene Marke den erforderlichen deutlichen Abstand nicht ein. Zwar handelt es sich bei dieser Marke um

eine Wort-Bild-Marke, bei der das Wort "chrisecco" schräg von links unten nach

rechts oben verläuft und mit einem blauen, goldgeränderten Balken unterlegt ist.

Der Hintergrund ist grau-weiß marmoriert, an den Längsseiten befinden sich jeweils links und rechts außen zwei schmale, senkrecht verlaufende blaue, goldgeränderte Balken. Bei einem Zusammentreffen von Wort- und Bild-Bestandteilen ist

jedoch grundsätzlich davon auszugehen, daß der Verkehr dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumißt (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 Rdnr 194). Eine Ausnahme gilt nur dann,

wenn das Bild die Marke durch seinen Umfang und seine kennzeichnende Wirkung in einem Ausmaß beherrscht, daß das Wort daneben nicht mehr beachtet

wird. Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Das Wort "chrisecco" ist nach seinem

Umfang groß genug, um ohne weiteres erkannt zu werden. Es wird zudem durch

die bildliche Gestaltung geradezu unterlegt und damit hervorgehoben.

Mit mündlichen Bestellungen ist auf dem vorliegenden Warengebiet in rechtserheblichem Umfang zu rechnen, beispielsweise in Gastronomiebetrieben oder bei

Lieferanfragen sowie -bestellungen. Dabei ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrgenommen

und verglichen werden können, weshalb der Verkehr seine Auffassung über die

Ähnlichkeit der Marken aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes gewinnt

(BGH GRUR 1993, 972 – Sana/Schosana). Stehen sich damit die Wörter "Riesecco" und "chrisecco" gegenüber, so besteht die Gefahr klanglicher Verwechslungen nach dem Gesamtklangbild. Die Vergleichswörter haben dieselbe Silbenzahl und Betonung. Die Vokale "i", "e" und "o" stimmen überein und die Konsonanten "r", "s" und "k" ("cc") sind identisch. Zudem stimmen sie in den Endsilben

"-secco" überein, die wegen ihres möglicherweise beschreibenden Inhalts zwar

eher kennzeichnungsschwach sind, aber im Gesamteindruck dennoch Gewicht

haben und deshalb mitzuberücksichtigen sind. Demgegenüber vermögen die

Abweichungen keine ausreichende, eine Verwechslungsgefahr hindernde

Prägung zu erreichen. Die Schreibweise der Widerspruchsmarke mit "ie" führt

angesichts des klangstarken und kurz und hart gesprochenen Wortendes nicht zu

einer langen und langsamen Aussprache, vielmehr wird sie genauso schnell

gesprochen wie der Vokal "i" in der angegriffenen Marke. Auch der Anlaut "ch" am

Wortanfang der angegriffenen Marke, der wie "k" gesprochen wird, vermindert

oder verhindert eine Verwechslungsgefahr nicht. Zwar befindet er sich am in der

Regel stärker beachteten Wortanfang, er geht jedoch klanglich gegenüber dem

nachfolgenden Konsonanten "r" unter und besitzt angesichts des folgenden

Klanggepräges des gesamtes Markenwortes kein eigenständiges Gewicht. Damit

reichen die im Verhältnis zu den bestehenden Gemeinsamkeiten nur geringen

klanglichen Unterschiede nicht aus, um ein Verhören und damit eine

Verwechslung der für gleiche Waren bestimmten Marken mit der notwendigen

Sicherheit auszuschließen.

Gründe dafür, dem oder der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich.

Schülke

Reker

Eder

prö

Abb. 1