Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 3/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung S 57 713/14 Wz

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterinnen Martens und Grabrucker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patentamtes - Markenstelle für Klasse 14 - vom

6. Februar 1995 und 23. Oktober 1995 aufgehoben.

Die Wortfolge

G r ü n d e

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soll für "Uhren und Zeitmeßinstrumente" in das Markenregister eingetragen werden.

Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft genauso zurückgewiesen wie das Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat

der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 21. September 2000 (I ZB 37/98) festgestellt, daß der beanspruchten Wortfolge nach den vom Bundespatentgericht

getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder die Markenfähigkeit nach Art. 3

MarkenG noch die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

abgesprochen werden könne, denn es sei nicht auszuschließen, daß bei kennzeichenmäßiger Verwendung der Wortfolge jedenfalls ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs dieser einen Herkunftshinweis entnehmen werde, wofür

als weiteres Indiz der Umstand spreche, daß die Marke nicht nur in der Schweiz,

sondern zB auch in Großbritannien für diese Waren eingetragen sei.

Mangels anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse schließt sich der nunmehr erkennende Senat diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in allen Punkten

an. Da Ausschlußgründe (etwa fehlende Markenfähigkeit) bzw Eintragungshindernisse (Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis) damit letztlich nicht zweifelsfrei

feststellbar sind, können die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vor dem

Hintergrund des Anspruchs auf Eintragung der formal nicht zu beanstandenden

Anmeldung nach Art. 33 Abs 2 MarkenG keinen Bestand haben und waren daher

aufzuheben.

Stoppel

Martens

Grabrucker

prö